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Das Diskriminierungsverbot im nationalen deutschen Recht

Handbuch Diskriminierung

Part of the book series: Springer Reference Sozialwissenschaften ((SRS))

  • 950 Accesses

Zusammenfassung

Zum Schutz vor Diskriminierungen sind zahlreiche rechtliche Instrumente auf unterschiedlichen Ebenen geschaffen worden; entsprechend kennt das Diskriminierungsverbot im deutschen Recht sehr unterschiedliche Rechtsquellen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Verschränkung der für Deutschland geltenden völkerrechtlich, unionsrechtlich, verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verankerten Diskriminierungsverbote. So gilt das deutsche Recht nicht isoliert, sondern ist im Zusammenhang mit den menschenrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen und anzuwenden. Vor diesem Hintergrund wird in den geltenden Rechtsrahmen eingeführt und anhand konkreter Beispiele Struktur und Reichweite der Diskriminierungsverbote, einschließlich Diskriminierungsmerkmale, Diskriminierungsformen und Rechtfertigungsmöglichkeiten einer Ungleichbehandlung, sowie Rechtsfolgen und Rechtsdurchsetzung im Falle einer Verletzung vorgestellt. Dabei zeigt sich, dass der gesetzliche Schutz gegen Diskriminierung zwar in den letzten Jahren eine Stärkung erfahren hat, aber gleichwohl noch Rechtsschutzlücken, Defizite bei der Wahrnehmung von Antidiskriminierungsrechten sowie Herausforderungen für die Durchsetzung eines effektiven Diskriminierungsschutzes bestehen.

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Notes

  1. 1.

    BGBl. 1973 II, 1553.

  2. 2.

    BGBl. 1973 II, 428.

  3. 3.

    Mit Art. 14 als akzessorische Diskriminierungsverbot, d. h. nur bezogen auf den Schutzbereich eines von der EMRK garantierten Rechts, BGBl. 1954 II, 14. Das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK, das ein umfassenderes Diskriminierungsverbot enthält, ist mangels Ratifikation durch Deutschland bislang nicht anwendbar.

  4. 4.

    BGBl. 1969 II, 961.

  5. 5.

    BGBl. 1985 II 647.

  6. 6.

    BGBl. 2008 II, 1419.

  7. 7.

    Dieser sog. „Rechtsanwendungsbefehl“ richtet sich an alle staatlichen Stellen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, ständige Rechtsprechung, BVerfGE 111, 307 ff.; 82, 106 ff.; 74, 358 ff.

  8. 8.

    Nach der „neuen Formel“ muß für eine Ungleichbehandlung ein „Grund von solcher Art und von solchen Gewicht“ vorhanden sein, dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, Dreier 2013, Art. 3, Rn. 22.

  9. 9.

    Sog. „self-executing right“, BVerfGE 29, 348, 360.

  10. 10.

    Auch die UN-Fachausschüsse haben wiederholt anerkannt, dass dem menschenrechtlichen Diskriminierungsverbot mit seinen unterschiedlichen Facetten diese Rechtsqualität zukommt, vgl. etwa CESCR 1998.

  11. 11.

    Z. B. in Art. 2 e CEDAW oder Art. 2 Abs. 4 e BRK.

  12. 12.

    Z. B. CERD, Auffassung v. 17.3.99, Beschwerde Nr. 10/1997, Habassi/Dänemark oder Auffassung v. 6.3.06, Beschwerde Nr. 34/2004, Gelle/Dänemark.

  13. 13.

    Eine entsprechende Rüge gab es bereits an Deutschland von CERD, Auffassung vom 4.4.13, Mitteilung Nr. 48/10, TBB gegen Deutschland.

  14. 14.

    Zur Rechtsprechung des EGMR: EU-Grundrechteagentur und Europarat 2010. Zu relevanter UN-Spruchpraxis: Kitching 2011. Ausführlich zum Verfahren Althoff 2014b.

  15. 15.

    Richtlinien 2000/43/EG (sog. Anti-Rassimus-Richtlinie, ABl. v 19.07.2000, L 180/22), 2000/78/EG (sog. Rahmen-Richtlinie Beschäftigung, ABl. vom 02.12.2000, L 202/16), Richtlinie 2002/73/EG – zwischenzeitlich geändert in Richtlinie 2006/54/EG (sog. Gender Richtlinie 1 im Arbeitsleben, ABl. vom 26.7.2006, L 204/23) und schließlich 2004/113/EG (sog. Gender Richtlinie 2 im Bereich der Güter und Dienstleistungen, ABl. vom 21.12.2004, L 373/37).

  16. 16.

    Eine Zusammenfassung ausgewählter EuGH-Entscheidungen zum Antidiskriminierungsrecht ab dem Jahr 2000 findet sich in ADS 2016a.

  17. 17.

    EuGH, Costa, Urteil vom 15.07.64, Rechtssache 6/64.

  18. 18.

    Schieck 2007, § 2, Rn. 12. Siehe auch BAGE 147, 60; BAGE 128, 238.

  19. 19.

    Beschluss des Rates vom 26.11.09 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft, Abl. L 23 vom 27.01.10, 35–61. Neu ist die Empfehlung dem internationalen Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beizutreten, siehe Europäische Kommission 2016. Dagegen ist ein Beitritt der EU zur EMRK und eine damit über Art. 6 Abs. 3 EUV hinausgehende Bindung an die EMRK aufgrund des ablehnenden Gutachtens des Gerichtshofs zum Entwurf eines Beitrittsabkommen wieder um Jahre hinausgeschoben (Gutachten 2/13 vom 18.12.14).

  20. 20.

    Weiterführende Hinweise zum EuGH-Vorabentscheidungsverfahren in Bertelsmann (2014).

  21. 21.

    Zur Problematik des Begriffs Rasse siehe unter Abschn. 4.1.

  22. 22.

    Für eine Auflistung weiterer spezieller Gleichbehandlungsgebote im Grundgesetz, beispielsweise für uneheliche Kinder in Art. 6 Abs. 5 GG, siehe Jarass 2016, Art. 3, Rn. 2a. Ausführlich zu Art. 3 GG, siehe Wrase und Klose 2012.

  23. 23.

    Das derzeit novelliert wird, BR-Drs. 18/16, s. hierzu die Stellungnahme der Monitoringstelle zur UN-BRK 2016.

  24. 24.

    Neben Regelungen zur Barrierefreiheit (etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 2 a GastG) finden sich auf Landesebene neue Ordnungswidrigkeitstatbestände in der niedersächsischen Gaststättenverordnung (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) und im Bremer Gaststättengesetz (§ 12 Abs. 1 Nr. 15), um Diskriminierungen im Gaststättengewerbe, insbesondere rassistische Diskriminierung beim Zugang zu Diskotheken, durch das Ordnungsamt sanktionieren zu können. Siehe zur Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden bei wiederholten Verstößen gegen das AGG Klose und Kühn 2009.

  25. 25.

    zu Schulrecht s. Berghahn et al. 2014; zu Behindertengleichstellungsrecht s. Frehe und Welti 2013.

  26. 26.

    Siehe im Sozialrecht insbesondere auch die ausführlichen Generalklauseln zum Diskriminierungsschutz in § 33 c SGB I, § 19 a SGB IV, § 17 Absatz 1 Nr. 4 SGB I. Ausführlich dazu Kocher 2011; Welti 2008.

  27. 27.

    Die Strafandrohung für rassistisch motivierte Delikte wurde verschärft, indem nach § 46 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung, „besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe einzubeziehen sind.

  28. 28.

    Ausführlich zu sämtlichen Rechtsgrundlagen zum Diskriminierungsschutz siehe Berghahn et al. 2014.

  29. 29.

    Vorschläge für ein postkategoriales Antidiskriminierungsrecht in Liebscher et al. (2012).

  30. 30.

    Und auch die Auslegung erfolgt in der Praxis nicht immer homogen, siehe am Beispiel Geschlecht Adamietz 2011.

  31. 31.

    Ebenso wie die anderen Diskriminierungsverbote in der deutschen Rechtsordnung, anders nur ausnahmsweise z. B. § 75 Betriebsverfassungsgesetz.

  32. 32.

    Initiativen, das Merkmal der sexuellen Identität ausdrücklich im GG zu ergänzen, waren bisher nicht erfolgreich (BT-Drs. 17/88, 17/254, 17/472). Für das AGG wird die Aufnahme des Merkmals sozialer Status gefordert (Liebscher und Klose 2014), ebenso wie die Ergänzungen Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale (Expert_innenkommission der ADS 2015, S. 31).

  33. 33.

    Das Diskriminierungsverbot der Brandenburgischen Landesverfassung wurde entsprechend geändert (Landtag Brandenburg, Gesetz zur Änderung der Verfassung, Antirassismus-Novelle, Drs. 5/7321 vom 22.05.2013).

  34. 34.

    Eine Liste der anerkannten Merkmale bei Rudolf 2007a, Rn. 48 ff. Zur Auslegung ausdrücklich genannter und sonstiger Diskriminierungsmerkmale CESCR 2009, Rn. 18 ff.

  35. 35.

    Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des BGG strebt bereits eine Anpassung an die BRK an, ist aber noch unvollständig (Drs. 18/7824, v. 09.03.16).

  36. 36.

    Als Vertragspartei der BRK ist die EU erst recht verpflichtet, eine entsprechende Fortentwicklung des Diskriminierungsschutzes insbesondere in Bezug auf Behinderung zu beschließen. Zum Kommissionsvorschlag: Althoff 2009.

  37. 37.

    Zu Diskriminierungen als rechtlicher Tatbestand siehe Althoff 2006, S. 89 ff.

  38. 38.

    Im Falle einer Geschlechterdiskriminierung siehe BVerfGE 97, 35, 43, BVerfGE 109, 64 mit ausdrücklicher Bezugnahme auf CEDAW.

  39. 39.

    Siehe auch die Regelung hierzu in dem Vorschlag für die sog. 5. Gleichbehandlungrichtlinie: Art. 4 der KOM 2008, 246endg.

  40. 40.

    Zwar sieht der neue Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des BGG die Einbeziehung angemessener Vorkehrungen vor, allerdings nur im Rahmen eines Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt in § 7 (Drs. 18/7824 v. 09.03.2016).

  41. 41.

    Sog. Folgenorientierter Diskriminierungsschutz.

  42. 42.

    Heranziehen lässt sich hier auch das EGMR-Urteil Schüth gegen Deutschland, wonach in der Abwägung einer Kündigung eines Kantors einer katholischen Gemeinde, nachdem dieser sich von seiner Ehefrau getrennt hatte und eine neue Beziehung eingegangen war, auch die Verkündungsnähe des Arbeitsplatzes als relevantes Kriterium zu berücksichtigen war (EGMR, Urteil v. 23.9.10, Beschwerde Nr. 1620/03).

  43. 43.

    So hat der EuGH bereits in Bezug auf die ursprüngliche Richtlinie 76/207/EWG und § 611 a BGB aF entschieden, ein Schadenersatzanspruch dürfe nicht von einem zusätzlichen, in den Richtlinien nicht vorgesehen Erfordernis eines Verschuldens abhängig gemacht werden, EuGH 8.11.90, C-177/88 und EuGH 22.4.97, C-180/95.

  44. 44.

    Nachweise entsprechend unangemessener Entschädigungen aus dem Bereich der diskriminierenden Einlasskontrollen in Liebscher et al. 2014, S. 147. Eine Ausnahme bildet hier ein Mietrechtsfall, in dem eine Vermieterin zur Zahlung von 30.000 EUR Entschädigung wegen rassistischer Diskriminierung verurteilt wurde. Der Fall ist zwar nicht rechtskräftig geworden, da sich die Parteien in der nächsten Instanz verglichen haben. Interessant ist er aber gleichwohl, insbesondere im Hinblick auf die Argumentation: AG Tempelhof-Kreuzberg,19.12.14, 25 C 357/14; siehe hierzu auch Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin des TBB 2015.

  45. 45.

    Der EuGH hat eine Unionsrechtswidrigkeit zwar verneint, aber in dem Urteil Bulicke (vom 8.7.10, Rs. 246/09) bestimmt, dass die Frist im Falle einer Bewerbung oder Beförderung entgegen dem Wortlaut aus § 15 Abs. 4 S. 2 AGG jedenfalls erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Person von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt. In den meisten Fällen wird dies gleichwohl der Zeitpunkt der Ablehnung sein (s. BAG, Urteil vom 15.02.12, 8 AZR 160/11).

  46. 46.

    Zum Verhältnis von § 22 AGG zum Untersuchungsgrundsatz in Verwaltungsverfahren, wonach das Gericht von sich aus den für die Streitentscheidung relevanten Sachverhalt ermitteln muss, siehe VG Trier, 21.7.15, 1 K 556/15.TR.

  47. 47.

    Zu Statistiken als Indizienbeweis und der (erschwerenden) Anwendung vor Gericht: Wenckebach 2011.

  48. 48.

    Neben § 612 a BGB und § 5 TzBfG mittlerweile als allgemeiner arbeitsgerichtlicher Grundsatz etabliert.

  49. 49.

    Ausführlich zu den Beteiligungsmöglichkeiten für Verbände: www.aktiv-gegen-diskriminierung.de.

  50. 50.

    Auch ein Bericht der EU-Grundrechteagentur weist auf die Notwendigkeit hin, Verbandsklagerechte zu schaffen, entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten einzuführen sowie Beratungsstrukturen aufzubauen (EU-Grundrechteagentur 2012).

  51. 51.

    Gemeinsamer Appell an die Bundesregierung: Für einheitlichen Diskriminierungsschutz in Europa. Deutschlands Blockade der neuen Gleichbehandlungsrichtlinie überwinden. Juli 2015 www.gleiches-Recht-jetzt.de. Zugegriffen im März 2016.

  52. 52.

    Angekündigt für Sommer 2016, www.antidiskriminierungsstelle.de.

  53. 53.

    Zu den Erfahrungen, die Menschen bei dem Versuch machen, Rassismus vor Gericht zu thematisieren, siehe Liebscher et al. 2014. Siehe auch Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) zuletzt mit PM vom 17.8.12. „Die Reichweite des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist begrenzt und es fehlt an Unterstützung für Betroffene bei der Rechtsdurchsetzung“. Die Hürden bei der Rechtsdurchsetzung stellen sich nicht für alle Diskriminierungsdimensionen gleichermaßen, und so haben Personen mit Beschwerdemacht wie Chefärztinnen oder Piloten das Gesetz in zahlreichen Fällen gegen Diskriminierung wegen des Alters bereits genutzt. Zu den merkmalsspezifischen Zugangsschwierigkeiten bei der Nutzung des AGG durch Betroffene siehe auch advd 2012.

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Althoff, N. (2016). Das Diskriminierungsverbot im nationalen deutschen Recht. In: Scherr, A., El-Mafaalani, A., Gökcen Yüksel, E. (eds) Handbuch Diskriminierung. Springer Reference Sozialwissenschaften. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_13-3

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Online ISBN: 978-3-658-11119-9

  • eBook Packages: Springer Referenz Sozialwissenschaften und Recht

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Chapter history

  1. Latest

    Das Diskriminierungsverbot im nationalen deutschen Recht
    Published:
    30 July 2023

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_13-4

  2. Das Diskriminierungsverbot im nationalen deutschen Recht
    Published:
    08 December 2016

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_13-3

  3. Das Diskriminierungsverbot im nationalen deutschen Recht
    Published:
    04 October 2016

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_13-2

  4. Original

    Das Diskriminierungsverbot im nationalen deutschen Recht
    Published:
    24 May 2016

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_13-1