Zusammenfassung
Der Handlungsgehilfe und auch der gewerbliche Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses in der Regel bereits nach Ausspruch der Kündigung verlangen, damit er es bei der Bewerbung um eine neue Stelle zur Verfügung hat. Darauf, von wem und aus welchem Grunde gekündigt worden ist, kommt es nicht an. Ein Verzicht auf den Zeugnisanspruch gibt es nicht. Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert oder verzögert, so kann auf sie geklagt und unter Umständen Ersatz des Schadens verlangt werden, der dem Arbeitnehmer aus der Nichterteilung oder verspäteter Erteilung des Zeugnisses erwachsen ist.
Art und Dauer der Tätigkeit müssen angegeben werden
Leistungen und Führung werden auf Wunsch bezeugt
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Zeugnis. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_24
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12727-7
Online ISBN: 978-3-663-13695-8
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