Zusammenfassung
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzugs hat eine rasante Entwicklung der Vollzugsgesetzgebung ihren vorläufigen Abschluss gefunden, die ihren Ausgangspunkt in der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahr 2006 hatte. In allen deutschen Ländern gibt es nunmehr eigene Landesstrafvollzugsgesetze. Der Beitrag stellt die verschiedenen Modelle da, die von den Gesetzgebern in den vergangenen zehn Jahren entwickelt sowie realisiert wurden und setzt sich mit der immer wieder geäußerten Kritik auseinander, dass es hierdurch zu einer Zersplitterung des Rechts gekommen sei. Die Autoren beleuchten die unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkte, die von den einzelnen Ländern gesetzt wurden und beschäftigen sich dabei insbesondere mit der Arbeitspflicht der Strafgefangenen, die von immerhin vier Ländern abgeschafft wurde. Auch werden die verschiedene Ansätze im Spannungsfeld von Resozialisierung und Sicherheit näher analysiert. Schließlich wagen die Verfasser einen Ausblick auf aktuelle bzw. kommende Herausforderungen, denen die Vollzugspolitik begegnen muss, wie etwa den starken Anstieg des Ausländeranteils unter den Gefangenen, die zunehmende Zahl an Inhaftierten mit psychischen Problemen oder auch der Notwendigkeit, den Opferschutz im Vollzug weiter zu stärken.
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Notes
- 1.
Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/2442.
- 2.
BVerfGE 35, 202, BVerfGE 98, 169.
- 3.
§ 7 Abs. 2, 3 JVollzGB I BW.
- 4.
§ 18 Abs. 1 S. 4 HStVollzG.
- 5.
- 6.
§ 79 Abs. 3, § 80 StVollzG NRW.
- 7.
Abzurufen in einer auf den Freistaat Thüringen angepassten Fassung unter: http://www.mj.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MJ/MJ/jv/landesstrafvollzugsgesetz.pdf (letzter Zugriff: 10.09.2017).
- 8.
Überblick zum Inhalt des Musterentwurfs bei Laubenthal (2015).
- 9.
BVerfGE 116, 69.
- 10.
Z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen.
- 11.
Z. B. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.
- 12.
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009, BGBl. I 2274.
- 13.
In der Praxis kann dies dazu führen, dass zu ähnlichen Regelungsbereichen (z. B. bei der Besuchsüberwachung) von Gericht verfahrenssichernde Anordnungen erlassen werden, während die Anstalt gleichzeitig aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eigenständige Anordnungen erlässt (Krä 2016).
- 14.
Mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen hatten die Länder im Rahmen einer Arbeitsgruppe einen mit dem Bund abgestimmten Musterentwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz erarbeitet.
- 15.
EGMR NStZ 2010, 263.
- 16.
BVerfG NStZ 2011, S. 450.
- 17.
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012, BGBl. I 2425.
- 18.
Z. B. BaySvVollzG vom 22.05.2013, GVBl S. 275.
- 19.
Teilweise auf Basis eines von mehreren Ländern entwickelten Musterentwurfs. Z. B. HmbJAVollzG vom 29.12.2014 HmbGVBl 2014, S. 542.
- 20.
Vgl. etwa MVollzG RhPf vom 22.12.2015, GVBl S. 487.
- 21.
Auch das vereinzelt vertretene Argument, die Arbeitspflicht sei ein unzulässiges zusätzliches Strafübel, überzeugt letztlich nicht. Vielmehr gehört die Arbeitspflicht zum durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe auferlegten Strafübel dazu (Arloth und Krä 2017).
- 22.
Vgl. Begründung zu § 22 ME.
- 23.
BVerfG NStZ 2016, 236 mAnm Arloth.
- 24.
BVerfGE 98, 169, 201 ff., BVerfG NJW 2002, 2023.
- 25.
Vgl. Art. 4, 15 S. 1 BayStVollzG.
- 26.
- 27.
Vgl. etwa zur Zahl der Vollzugslockerungen und Lockerungsversager in den einzelnen Ländern die Übersicht bei Schwind et al. (2013).
- 28.
So verfolgt Bayern zwar im Bereich der Vollzugslockerungen bzw der Urlaubsgewährung einen restriktiveren Ansatz. Gleichzeitig wurden aber in Folge des Inkrafttretens des BayStVollzG die Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug massiv ausgebaut. So stieg etwa die Zahl der Haftplätze in den Sozialtherapeutischen Einrichtungen/Abteilungen von 2006 bis 2015 von 201 auf 361. Insbesondere wurden die Behandlungskapazitäten für Gewaltstraftäter in erheblichem Umfang und mit entsprechendem finanziellen und personellen Aufwand erweitert.
- 29.
Umfassende Rechtsprechungsübersicht bei Bachmann (2014).
- 30.
Zur Ausgestaltung der sozialen Dienste der Justiz.
- 31.
Im Bereich der Untersuchungshaft liegt der Ausländeranteil noch deutlich höher bei bis zu 70 %.
- 32.
Bayern hat darauf u. a. durch die Schaffung neuer Stellen für Psychologen, zusätzlichen Mitteln zur Durchführung von Deutschkursen und die Pilotierung von Videodolmetschsystemen reagiert. Zudem können seit Inkrafttreten des Bayerischen Integrationsgesetzes vom 13.12.2016, GVBl. S. 335, aufgrund darin enthaltener Änderungen der Vollzugsgesetze Gefangene künftig zur Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen verpflichtet werden.
Literatur
Arloth, F. (2008). Neue Gesetze im Strafvollzug. Goltdammers Archiv für Strafrecht, 155, 129–141.
Arloth, F. (2017). Aufgaben des Vollzuges Art. 2 BayStVollzG. In J.-P. Graf (Hrsg.), Beck’scher Onlinekommentar Strafvollzugsrecht Bayern (8. Aufl.). Stand: 01.06.2017.
Arloth, F., & Krä, H. (2017). Strafvollzugsgesetze (4. Aufl.). München: Beck.
Bachmann, M. (2014). Bundesverfassungsgericht und Strafvollzug – Eine Analyse aller veröffentlichten Entscheidungen. Berlin: Duncker & Humblot.
Dünkel, F., & Schüler-Springorum, H. (2006). Strafvollzug als Ländersache? Der „Wettbewerb der Schäbigkeit“ ist schon im Gange! Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, 55, 145–149.
Feest, J., & Lesting, W. (Hrsg.). (2012). Strafvollzugsgesetze Kommentar (AK-StVollzG) (6. Aufl.). Köln: Carl Heymanns.
Jehle, J.-M. (1994). Arbeit und Entlohnung von Strafgefangenen. Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, 43, 259–267.
Krä, H. (2016). Anwendungsbereich Art. 1 BayUVollzG. In J.-P. Graf (Hrsg.), Beck’scher Onlinekommentar Strafvollzugsrecht Bayern (8. Aufl.). Stand: 01.06.2017.
Laubenthal, K., Nestler, N., Neubacher, F., & Verrel, T. (Hrsg.). (2015). Strafvollzugsgesetze (12. Aufl.). Frankfurt: Beck.
Maelicke, B. (12. Oktober 2016). Wider den Drehtüreffekt. Süddeutsche Zeitung.
Prantl, H. (12. August 2016). Scharf, schärfer, am schärfsten. Süddeutsche Zeitung.
Schwind, H.-D., Böhm, A., Jehle, J.-M., & Laubenthal, K. (2013). Strafvollzugsgesetz – Bund und Länder (6. Aufl.). Frankfurt: Beck.
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Arloth, F., Geiger, T. (2018). Der deutsche Strafvollzug nach der Föderalismusreform. In: Maelicke, B., Suhling, S. (eds) Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Edition Forschung und Entwicklung in der Strafrechtspflege. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-20147-0_4
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