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Zusammenfassung

Die Forschungsförderung der Gemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, daß eine Vielzahl von Akteuren in den Prozeß der Entscheidungsfindung involviert ist. Um die Entwicklungsdynamik und mögliche Entwicklungstrends mit ihren Konsequenzen für die bundesdeutsche Förderung der Gesundheitsforschung zu verstehen, bedarf es einer Systematisierung der existierenden Interessen und Entscheidungsträger auf der Ebene der Gemeinschaft. Die Aufgabe dieses Kapitels ist es darum zu erläutern, welche Akteure Interesse an der Gestaltung der Förderung der Gesundheitsforschung durch die Gemeinschaft haben, was ihre Interessen bezüglich der Förderung der Gesundheitsforschung sind und welche Einflußmöglichkeiten sie im Entscheidungsverfahren haben.

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Literatur

  1. Vgl. Ludlow (1991a: 92).

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  2. Dies ist nicht in allen Politikfeldern so. Je nach Gegenstand kann die Implementation von Ratsentscheidungen auch dadurch erfolgen, daß der Rat Richtlinien erläßt und den Mitgliedstaaten der Weg der Umsetzung freigestellt ist (vgl. Hitzler 1990: 9f.).

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  3. Vgl. Hitzler (1990:26). Folgende Zahlen vermitteln einen Eindruck vom Tätigkeitsvolumen der Kommission: Im Jahre 1990 verabschiedete die Kommission 6298 Rechtsakte (das sind Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, Richtlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen) und leitete dem Rat 726 Vorschläge, Empfehlungen und Entwürfe von Rechtsakten sowie 237 Mitteilungen, Memoranden und Berichte zu (Kommission der EG 1991b: 433).

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  4. Die fünf großen Mitgliedstaaten, das sind Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien stellen jeweils zwei Kommissare (Art. 10 (1) des Fusionsvertrages, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 152/2 v. 13.7.1967).

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  5. Vgl. Ludlow (1991a: 89f.).

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  6. So ist es in den Artikeln 10 und 11 des Fusionsvertrages festgelegt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 152/2 v. 13.7.1967).

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  7. So argumentiert auch Williams (1991: 161–162).

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  8. Dabei werden nur umstrittene oder bedeutsamere Fragen im mündlichen Verfahren entschieden. Tagesordnungspunkte, über die Einigkeit besteht, werden ohne Aussprache verabschiedet (vgl. Hitzler 1990: 27).

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  9. Meist handelt es sich dabei um die Vertreter der größeren Mitgliedstaaten, weil auch die Durchsetzungsfähigkeit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaates eine maßgebliche Rolle spielt (vgl. Ludlow 1991a: 90f.).

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  10. Vor seiner Amtszeit als Kommissar war Pandolfi in mehreren italienischen Regierungen als Minister für Finanzen, für Industrie und für Landwirtschaft tätig (Ludlow (ed.) 1991: 275f.).

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  11. Vgl. Abbott (1993: 286).

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  12. Vgl. Schmitt von Sydow (1980: 93).

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  13. Spierenburg (1979:19f.), zitiert nach Schmitt von Sydow (1980: 95f).

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  14. Strasser (1991: 390).

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  15. Deswegen kann es gegenwärtig als das einzige Parlament innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bezeichnet werden, das sich der Ausdehnung seiner Rechte widmet (vgl. Lodge 1989b: 58).

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  16. Mittlerweile nimmt auch ein Mitglied der Kommission regelmäßig an den Sitzungen der Ausschüsse teil (vgl. Lodge 1989b: 63).

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  17. Vgl. Wessels (1991: 144–5).

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  18. Vgl. Hitzler (1990: 20).

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  19. Vgl. Hitzler (1990: 20, 24f.).

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  20. Grote berichtet, daß die Kommission nach eigenen Angaben 1988 mehr als 1.000 Ausschüsse und Expertengruppen unterhielt. Den größten Teil dieser Ausschüsse bildeten von der Kommission einberufene Expertengruppen. Nur ungefähr 170 Ausschüsse waren die vom Rat vorgeschriebenen und mit Repräsentanten der Mitgliedstaaten besetzten obligatorischen Ausschüsse (vgl. Grote 1990: 241f., insbesondere Tabelle 2).

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  21. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 197/33 v. 18.7.1987.

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  22. Die Kommission monierte auch in ihrem 26. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften 1992, daß der Rat »zu einer Beschränkung der der Kommission zu übertragenen Durchführungsbefugnisse [tendiere].« So hat der Rat nur in 17 Entscheidungen einen Beratenden Ausschuß anstelle eines Verwaltungsausschusses oder Regelungsausschusses eingesetzt, obwohl die Kommission in 77 Fällen vorgeschlagen hat, dieses Verfahren zu wählen (Kommission der EG 1993a: 388).

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  23. Vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 7/2 vom 29.1.1974.

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  24. Nach den Angaben des für Personalfragen zuständigen Generaldirektors hat der Mitarbeiterstab der Kommission in etwa dieselbe Größe wie der des französischen Kultusministeriums und ist kleiner als der der Städte Amsterdam oder Madrid (Hay 1989: 31, zitiert nach Ludlow 1991b: IXX).

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  25. Kommission der EG (1992a: 14).

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  26. Deutsche Mitglieder sind der Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Präsident der Fraunhofer Gesellschaft und zwei weitere Professoren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 306/4 v. 26.11.1991).

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  27. Vgl. Kommission der EG (1992a: 14f.).

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  28. Kommission der EG (1992a: 15).

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  29. Deutschen Mitglieder sind (bzw. waren) u.a. Vertreter des Kernforschungszentrums Karlsruhe, der BASF AG und der Daimler Benz AG (Kommission der EG 1992a: 15).

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  30. Vgl. dazu Ford/ Lake 1991; Stremmel 1989.

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  31. Das Zusammenarbeitsverfahren wurde 1987 mit der Einheitlichen Europäischen Akte eingeführt und für zehn Artikel des EWG-Vertrages verbindlich. Zwei Drittel der im Weißbuch der Kommission zur Verwirklichung des Binnenmarktes enthaltenen Vorschläge fallen unter das Zusammenarbeitsverfahren (Lodge 1989b: 69).

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  32. So zeigten sich beispielsweise nach Auskunft unserer Interviewpartner die Vertreter der Mitgliedstaaten in CREST, dem Rat und der Ratsgruppe Forschung sehr kompro-mißbereit, als im Frühjahr 1991 die zügige Verabschiedung einiger spezifischer Programme durch Sonderwünsche des Europäischen Parlaments behindert wurde.

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  33. So die Angaben unserer Interviewpartner; vgl. auch Starbatty/ Vetterlein (1990: 50f.); Vetterlein (1991: 24).

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  34. Die Darstellung beruht auf Angaben unserer Interviewpartner und eigenen Beobachtungen; vgl. auch Starbatty/ Vetterlein (1990: 102).

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  35. Zwar bedürfen Entscheidungen des Parlaments nur der absoluten Mehrheit (das sind 260 Stimmen) und nicht, wie Entscheidungen des Rates, der qualifizierten Mehrheit oder gar Einstimmigkeit. Die zehn Fraktionen des Europäischen Parlaments haben jedoch keine große Kontrolle über das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder, da es die nationalen Delegationen innerhalb der Fraktionen sind, die jeweils über die Stimmabgabe ihrer Mitglieder entscheiden (vgl. Jacobs/ Corbett 1990: 79f.).

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  36. So hat das Parlament seine Effizienz beispielsweise dadurch erhöht, daß in der zweiten Lesung nur solche Änderungsvorschläge diskutiert werden dürfen, die sich auf Änderungen des Rates am Vorschlag der Kommission beziehen oder versuchen, den Vorschlag des Parlaments aus erster Lesung wieder herzustellen (vgl. Tsebelis 1992: 8).

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Behaghel, K., Braun, D. (1994). Akteure und Entscheidungsverfahren. In: Forschungsförderung der Europäischen Union. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92533-6_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-92533-6_4

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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