Zusammenfassung
Der Gesetzgeber, der sich mit einer bruchstückartigen Regelung (s. oben § 9) eines bestimmten Gegenstandes begnügt, hat natürlich nicht willkürlich und wahllos die Tatbestände herausgegriffen, die er dieser Regelung unterzogen hat. Der Gesetzgeber muß vielmehr dafür, daß er gerade diese Tatbestände für Kaufleute oder Handelsgeschäfte geregelt hat, besondere Gründe gehabt haben. Am nächsten liegt die — in vielen Fällen auch zutreffende — Annahme, daß der Gesetzgeber den geregelten Tatbestand deshalb berücksichtigt hat, weil er für diesen Tatbestand eine den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs angepaßte Norm geben wollte,1 daß er also dem Tatbestandelemente der Kaufmanns- oder Handelsgeschäftseigenschaft Erheblichkeit für die angeordnete Rechtsfolge beilegt. Dann ist aber die Rechtsähnlichkeit eines dieses Elements entbehrenden Tatbestandes vom Standpunkt der Auffassung des Gesetzgebers aus — auch wenn diese Auffassung nicht schon aus dem Inhalte des Tatbestandes selbst (s. oben § 8) hervorgeht — zu verneinen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Pisko, O. (1935). I. Unzulässigkeit der Analogie infolge Verneinung der Rechtsähnlichkeit durch den Gesetzgeber. In: Handelsgesetze als Quelle des bürgerlichen Rechtes. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9842-1_16
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