Zusammenfassung
Die Aufnahme einer Vorschrift, die das HGB. in einem dieser Teile (s. oben § 9) gibt, findet schon darin ihre hinreichende Erklärung, daß sich die Vorschrift auf einen Gegenstand bezieht, den das HGB. an dieser Stelle regelt, daß sie daher geeignet erscheint, zu der angestrebten Vollständigkeit und systematischen Geschlossenheit der Regelung beizutragen.1 Die Aufnahme solcher Vorschriften in das HGB. kann daher im Gegensatze zur Aufnahme von Vorschriften über einen Gegenstand, den das HGB. nur fragmentarisch regelt, niemals zu dem Schlusse berechtigen, daß bereits der Gesetzgeber die Rechtsähnlichkeit eines außerhalb des Geltungsgebietes des HGB. liegenden Tatbestandes, d. i. eines Tatbestandes verneint, dem das Element der Kaufmanns- oder Handelsgeschäftseigenschaft fehlt. Ergibt sich eine solche Auffassung des Gesetzgebers nicht schon aus dem Inhalte des Tatbestandes (s.oben § 8), so ist die Rechtsähnlichkeit zu bejahen, wenn dem Tatbestandselemente der Kaufmanns- oder Handelsgeschäftseigenschaft jede sachliche Bedeutung für die angeordnete Rechtsfolge abgesprochen werden muß, wenn sich also eine verschiedene rechtliche Behandlung eines dieses Elements entbehrenden Tatbestandes und des geregelten Tatbestandes vom Standpunkte eines konsequenten Gesetzgebers aus nicht rechtfertigen ließe.
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Pisko, O. (1935). Teile des HGB. mit erschöpfender und systematisch geschlossener Regelung des behandelten Gegenstandes. In: Handelsgesetze als Quelle des bürgerlichen Rechtes. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9842-1_10
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Publisher Name: Springer, Vienna
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