So wie durch die Ausgestaltung der PIA-Finanzierung bestimmte Anreize zur Kontakthäufigkeit und Behandlungsintensität gesetzt werden, sind auch im stationären Sektor die verschiedenen Vergütungssysteme mit unterschiedlichen Anreizen bezüglich der Patientenversorgung verbunden. Für die theoretische Betrachtung der Anreizstrukturen bieten sich die Konzepte der Grenzerlöse und Grenzkosten an, wobei diese die Erlöse bzw. Kosten für einen zusätzlich erbrachten Aufenthaltstag darstellen. Die aus ökonomischer Sicht optimale Verweildauer stellt dabei den Behandlungstag dar, „an dem zu keinem späteren Zeitpunkt ein höherer Falldeckungsbeitrag erzielt werden kann“ (Wolff-Menzler und Große 2014, S. e113).
3.1 Die Anreizstrukturen im Pflegesatzsystem
Bei der Abrechnung mittels tagesgleicher Pflegesätze wird für jeden Tag einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung der gleiche zwischen Leistungserbringer und Kostenträger verhandelte Betrag erstattet, wobei weder nach Behandlungsdauer noch nach Erkrankung bzw. Erkrankungsschwere differenziert wird. Die Erlösfunktion ist somit linear steigend und die Grenzerlöse entsprechen über die gesamte Dauer der Behandlung hinweg dem tagesgleichen Pflegesatz. Unter der Annahme einer linearen Kostenfunktion, d. h. gleich hohen Grenzkosten je Behandlungstag, die über den Grenzerlösen liegen, besteht kein Anreiz zu einer Behandlung, da der Deckungsbeitrag in diesem Fall stets negativ bliebe. Positive Deckungsbeiträge entstünden bei einer linearen Kostenfunktion mit Grenzkosten, die unter den Grenzerlösen liegen. Da hier mit jedem weiteren Tag ein höherer Deckungsbeitrag generiert werden könnte, besteht in diesem Fall ein Anreiz zur Verweildauerausdehnung. Dies gilt auch für die Annahme einer degressiven Kostenfunktion mit im Behandlungsverlauf sinkenden Grenzerlösen, sofern die Grenzkosten ab einem bestimmten Zeitpunkt unter die Grenzerlöse fallen, auch wenn die Grenzkosten behandlungsinitial über den Grenzerlösen liegen.
Insgesamt besteht durch die Budgetkalkulation gemäß Psych-PV, bei der über die Summe der Belegungstage je BehandlungsbereichFootnote 2 das zu finanzierende Personal bestimmt wird, kein Anreiz, geringe Ressourcenaufwände zu erreichen (Wasem et al. 2012). Es besteht hingegen ein Anreiz zur Fallselektion, also Fälle zu behandeln, deren Erkrankung eine geringe Komplexität aufweisen und die nur geringe Tageskosten produzieren. Um einen hohen Deckungsbeitrag zu generieren, kann dabei die Verweildauer über das medizinisch notwendige Maß hinaus ausgedehnt werden. Bei schwereren Fällen, die mit hohen Behandlungskosten verbunden sind, besteht ein Anreiz, die Behandlungsintensität zu verringern, um die Tageskosten gering zu halten oder die Behandlungsdauer zu verringern (Wolff-Menzler und Große 2014). Von verfrühten Entlassungen oder Unterversorgung ist nicht auszugehen, da durch die Orientierung an der Psych-PV keine Anreize zur Minimierung des Ressourcenaufwands bestehen (Wasem et al. 2012).
Bei der Vergütung mittels tagesgleicher Pflegesätze bestanden somit Potenziale zur Effizienzverbesserung, da die Anreizstruktur Fehlanreize bei Behandlungsdauer und -intensität setzte. Gleichfalls besteht kein Anreiz, Patienten in ambulante Settings umzusteuern, da sich zum einen das Budget lediglich auf den stationären Teil bezog und zum anderen Patienten mit hohem ambulanten Potenzial häufig hohe stationäre Deckungsbeiträge generieren.
3.2 Anreize im PEPP-System
Ebenso wie das abgelöste Vergütungssystem mittels tagesgleicher Pflegesätze weist auch das PEPP-System Anreize auf verschiedenen Ebenen auf. Während bei einer Vergütung mit tagesgleichen Pflegesätzen Ineffizienzen bezüglich der Verweildauer ausgelöst wurden, ist im Rahmen von PEPP aufgrund der degressiven Vergütungsmechanik im Vergleich zur Vergütung mittels tagesgleichen Pflegesätzen von einer Abschwächung der Verweildauerausdehnung auszugehen (Wasem et al. 2012); entscheidend bleibt jedoch – auch wenn im Zuge des InEK-Handbuchs zur Kalkulation psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen die Kostenrechnung der Kliniken häufig einer Kostenartenrechnung entspricht – der Deckungsbeitrag, sodass durch den Tagesbezug der Vergütung der Anreiz hoher Verweildauern vor allem bei „lohnenden“ Patientengruppen bestehen bleibt. Hinzu kommen die Regelungen zur Fallzusammenführung bei erneuter Wiederaufnahme, sodass für das Krankenhaus auch hierdurch kein Anreiz zur verfrühten Entlassung gegeben ist. Ungeachtet dessen ist eine auf Skaleneffekte der zu vergütenden Fixkosten abzielende Fallzahlausweitung und Risikoselektion im Sinne einer Fokussierung auf Behandlungsfälle, die Kurzliegerpotenzial oder geringe Behandlungsaufwände bei gleichzeitig hohen Erlösen aufweisen, als Fehlanreiz vorstellbar.
Ungeachtet der regionalen Versorgungsverpflichtung, der die meisten der psychiatrischen Einrichtungen unterliegen und die einer rein ökonomischen Anreizanalyse entgegenläuft, gilt auch im PEPP-System, dass eine Behandlung unter ökonomischen Gesichtspunkten nur dann sinnvoll ist, wenn der Falldeckungsbeitrag, d. h. die Differenz von Erlösen und Kosten, positiv ist. Das Verweildaueroptimum liegt auch hier an dem Tag, an dem zu keinem späteren Zeitpunkt ein höherer Deckungsbeitrag möglich ist. Inwieweit sich dabei Verweildauerverkürzungen bzw. -ausdehnungen ergeben, ist wiederum vom Verhältnis aus Grenzerlösen und Grenzkosten abhängig. Bei einer linearen Kostenfunktion liegt das Optimum an dem Punkt, an dem die Grenzerlöse die Grenzkosten (noch) übersteigen und somit der Deckungsbeitrag positiv ist. Ergibt sich kein Schnittpunkt aus Grenzerlösen und Grenzkosten und liegen die Grenzerlöse über den Grenzkosten, so besteht ein Anreiz zur Verweildauerausdehnung. Liegen die Grenzkosten über den Grenzerlösen (und kehrt sich das Verhältnis nicht zu einem späteren Zeitpunkt um), ist eine Behandlung nicht sinnvoll. Dies gilt gleichfalls für degressive Kostenfunktionen, wie sie vom InEK bei der Berechnung der Bewertungsrelationen angenommen werden.
Empirisch sind die Ergebnisse hier durchaus heterogen, wobei sich die Daten derzeit in der Regel auf die Optionsphase 2013 bis 2015 beziehen. So konnten Horter et al. (2016) für die Behandlung von alkoholbezogenen Störungen (F10.- ICD-10 GM; PEPP: PA02[A-D]) zeigen, dass sich für das Jahr 2015 eine Verkürzung der Verweildauer auf die Erlöshöhe auswirkt und somit ein Anreiz besteht, die Behandlungsdauer zu verkürzen. Birr et al. (2013) sehen jedoch für diese Indikation keinen Anreiz zur Verweildauerverkürzung, da sich bei der Analyse der Tageskostenverläufe und potenziellen PEPP-Vergütung, die zum damaligen Zeitpunkt noch mittels Vergütungsintervallen erfolgte, zeigte, dass die damals bestehende mittlere Verweildauer (MVD) alkoholkranker Personen kostendeckend gewährleistet werden kann. Zwar lag die MVD mit 10,75 Tagen bereits in der zweiten Vergütungsstufe und wies ein negatives Verhältnis von Grenzerlös und Grenzkosten aus. Allerdings konnte die Überdeckung in der ersten Stufe die Unterdeckung in der zweiten Stufe mehr als ausgleichen. Gleiches gilt für die PEPP PA03B (Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen oder andere psychotische Störungen, Alter < 66 Jahre, ohne komplizierende Konstellation): Entsprechend der Erlösberechnung von 2013 könnte das Krankenhaus für die Mehrzahl der Patienten positive Falldeckungsbeiträge erzielen. Bei der PEPP PA04A (Affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme oder Schlafstörungen, Alter < 66 Jahre, ohne komplizierende Nebendiagnose, ohne komplizierende Konstellation) sehen die Autoren für Langlieger (mindestens 29 Tage dauernde Behandlungsfälle) einen gewissen Anreiz zur Verweildauerreduktion. Im Rahmen der Begleitforschung zu den Auswirkungen der Einführung des pauschalierenden Entgeltsystems (Schreyögg et al. 2018) konnte jedoch keine Verweildauerverkürzung der Optionshäuser gegenüber der Kontrollgruppe gesehen werden. So lag die durchschnittliche Verweildauer in den PEPP-Häusern in den Jahren 2013 bis 2015 sogar um 5,7 Tage über der derjenigen Einrichtungen, in denen nach Pflegesätzen abgerechnet wurde. Allerdings bestand diese Differenz bereits im Vorzeitraum, sodass von einem Selektionsbias der Optionshäuser ausgegangen wird. Eine Verringerung der Verweildauer im Rahmen der PEPP-Einführung konnte durch die Begleitforschung somit nicht festgestellt werden. Selbst der Einbezug der Hauptdiagnosen in das Regressionsmodell und der Ausschluss von Kurzliegern im Berechnungsmodell ergaben keine Hinweise auf eine Verweildauerverkürzung, die im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Entgeltsystems stehen könnte (Schreyögg et al. 2018).
Im Zusammenhang mit dem Einfluss der Verweildauer auf die Erlöshöhe wurde in der wissenschaftlichen Literatur auch eine mögliche Risikoselektion diskutiert, bei der durch den Leistungserbringer bevorzugt Patienten behandelt werden, die Kurzliegerpotenzial aufweisen. Der erhöhte Behandlungsaufwand, der bei dieser Patientengruppe zu erbringen ist, könne dabei durch die Fokussierung auf Patienten mit guter Adhärenz und geringem Betreuungsaufwand ausgeglichen werden (Horter et al. 2016). Im Rahmen der Begleitforschung zum neuen Entgeltsystem konnte im Zeitraum von 2013 bis 2015 kein Anstieg von Kurzliegerfällen verzeichnet werden (Schreyögg et al. 2018).
Daneben besteht für den Leistungserbringer grundsätzlich der Anreiz – bedingt durch die die Erlöshöhe bestimmenden jeweils erkrankungsspezifischen Pauschalen und ergänzenden Tagesentgelte – das Behandlungsangebot zu ändern, indem bspw. mehr Intensivbehandlungen oder bspw. Psychotherapien mit positivem Deckungsbeitrag durchgeführt werden. Der von Horter et al. (2016) simulierte Anstieg durchgeführter, zumindest aber kodierter Intensivbehandlungen ließ sich jedoch von Schreyögg et al. (2018) nicht bestätigen, da für die optierten Kliniken keine Änderung im Anteil der Fälle mit Intensivbehandlung sichtbar waren. Die genannten Ergebnisse beziehen sich dabei allerdings auf die Phase vor dem PsychVVG und somit auf eine Zeit, in der das Vergütungssystem stärker als Preis- und nicht als Budgetsystem konzipiert war. Verhandelt werden nunmehr nicht Leistungsmengen, zu deren Erbringung die Kostenverantwortung vollständig beim Leistungserbringer liegt und hohe Deckungsbeiträge maßgeblich sind, sondern Budgets, bei denen strukturelle Besonderheiten der Kliniken Berücksichtigung finden.
Diskutiert und befürchtet wurde zusätzlich der Anreiz der Leistungserbringer, Effizienzsteigerungen durch Personalabbau zu erzielen (Bühring 2015). Unter den Rahmenbedingungen des PsychEntgG wäre dies sicherlich denkbar gewesen. Durch die durch das PsychVVG geänderten regulatorischen Rahmenbedingungen ist hiervon jedoch nicht auszugehen, da die Personalvorgaben der Psych-PV nicht wie ursprünglich geplant durch unverbindliche Personalempfehlungen des G-BA, sondern durch verbindliche Vorgaben ersetzt werden. Auch die anderen oben angesprochenen Anreizstrukturen und ihre Wirkungen werden durch die geänderten Rahmenbedingungen abgeschwächt.
Im Rahmen des PsychVVG wurde mit dem Ziel der Stärkung sektorenübergreifender Versorgung der neu geschaffene § 115d SGB V eingeführt, der die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld ermöglicht. Dadurch wird den Kliniken die Möglichkeit eröffnet, Patienten im häuslichen Umfeld zu behandeln (wobei die Behandlung in Inhalt, Flexibilität und Komplexität einer stationären Behandlung entsprechen muss) und diese Leistung über ein unbewertetes PEPP-Entgelt abzurechnen (Vereinbarung zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d Abs. 2 SGB V). Trotz dieser Neuerung umfasst das Klinikbudget weiterhin lediglich den voll- und teilstationären Bereich sowie stationsäquivalente Leistungen.Footnote 3 Es besteht somit kein Anreiz, stationäre und ambulante (PIA) Versorgungsformen zu verknüpfen. Hinzu kommt, dass Verweildauerverkürzungen und Verlagerungen in den ambulanten Bereich Veränderungstatbestände für die Budgetermittlung darstellen. Es besteht also ebenfalls kein Anreiz, Patienten bedarfsgerecht in die PIA, deren Kernaufgabe die Vermeidung oder Verkürzung stationärer Aufenthalte darstellt, umzusteuern, da dies das stationäre Klinikbudget absenken könnte.
3.3 Alternative Finanzierungsmodelle – Modellvorhaben nach § 64b SGB V
Mit dem im Jahr 2012 ebenfalls im Rahmen des PsychEntgG in Kraft getretenen § 64b SGB V wurde psychiatrischen Kliniken und Abteilungen ermöglicht, Modellvorhaben mit den Krankenkassen zu vereinbaren. Entsprechend § 64b SGB V und den zwischen Leistungserbringer und Kostenträger geschlossenen Modellverträgen zielen diese Modellvorhaben unter anderem auf eine bessere Patientenversorgung durch die Verbesserung der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ab. Weiterhin dienen die Modellvorhaben auch der Erprobung neuer Finanzierungskonzepte.
Seit 2012 wurden an 20 Kliniken bzw. eigenständigen Fachabteilungen entsprechende Verträge mit einer Laufzeit von in der Regel acht Jahren zwischen Leistungserbringer und Kostenträger geschlossen (Abb. 14.2).Footnote 4 Die regulatorische Vorgabe, dass je Bundesland mindestens ein Modellvorhaben umgesetzt werden soll, konnte nicht erfüllt werden. So zeigen sich Lücken in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg sowie in den Flächenländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt. In den übrigen Bundesländern konnte mindestens ein Modellvorhaben realisiert werden. Ein wesentliches Unterscheidungskriterium zu IV-Verträgen stellt der Patientenzugang dar. Bedürfen IV-Verträge einer Einschreibung durch den Patienten und betreffen oft nur bestimmte Diagnosen, erfolgt der Zugang zur Modellversorgung meist über den Wohnsitz (bspw. alle Einwohner definierter Landkreise) oder die KassenzugehörigkeitFootnote 5 des Patienten und umfasst alle psychiatrischen Diagnosen.
Den größten Unterschied in der Finanzierung der Modellvorhaben im Vergleich zum Finanzierungssystem gemäß PsychEntgG bzw. PsychVVG bildet das Zusammenlegen des Budgets für voll-, teilstationäre und stationsersetzende Leistungen sowie den PIA-Erlösen zu einem Gesamtbudget (Tab. 14.2). Das im Rahmen der Modellvorhaben verwendete Entgeltverfahren (PEPP oder Pflegesätze bzw. PIA-Vergütung) stellt dabei lediglich Abschlagszahlungen dar. Bei Modellvorhaben, die bereits Vorgängerverträge (Regionalbudgets/§ 24 BPflV a. F. oder IV-Verträge) umsetzten, handelt es sich bei den zugrundeliegenden, ursprünglich zum Modellstart vereinbarten Budgets um Fortschreibungen dieser bestehenden Budgets, wobei – anders als beim PsychVVG – keine Personalvorgaben berücksichtigt wurden. Budgetanpassungen erfolgen lediglich im Rahmen der Steigerung um den Veränderungswert oder bei einer Änderung der Versorgungsregion oder relevanten Veränderung der Patientenzahlen, wobei in den meisten Modellvorhaben ein Korridor von 6 % herangezogen wird. Zu den größten Unterschieden gehört jedoch die Möglichkeit, die Vergütungssystematik frei verhandeln zu können. In fast allen Modellvorhaben wird nach einer Übergangszeit des jeweils ersten Modelljahrs, in dem tagesgleiche Pflegesätze zum Einsatz kamen, mittels PEPPs abgerechnet. Die PIA-Vergütung lehnt sich in der Regel an die Landesvorgaben an, kann aber auch durch die Vereinbarung gesonderter Entgeltschlüssel davon abweichen. Allerdings besteht bspw. ebenso die Möglichkeit, die Abschlagszahlungen je Sektor aufzuteilen: also die vollstationäre Vergütung über Pflegesätze, aber die teilstationäre Vergütung über monatliche Abschläge (je ein Zwölftel des teilstationären Budgets) zu gestalten. Auch die Regelungen des Budgetausgleichs sind zwischen psychiatrischer Einrichtung und Kostenträgern verhandelbar. Die Bandbreite reicht hier vom vollständigen Mehr- und Mindererlösausgleich über einen hundertprozentigen Mindererlösausgleich mit gestaffeltem Mehrerlösausgleich hin zu detaillierten Zielvereinbarungen über die Zahl der je Bereich zu versorgenden Patienten und Behandlungstage mit Ausgleichsregelungen bei (Nicht)Erreichen der jeweiligen Vorgaben.
Tab. 14.2 Übersicht über Regelungen des PEPP-Systems und der Modellvorhaben (Quelle: Übersicht in Anlehnung an Deister und Wilms 2014) Dadurch, dass in den meisten Modellvorhaben lediglich eine zu behandelnde Kopfzahl zur Realisierung des Budgets in Verbindung mit einem vollständigen Erlösausgleich vereinbart wird, bestimmen somit weder die Zahl der Behandlungsfälle noch die Behandlungstage die Höhe der Vergütung. Auch das Setting – also ob ein Patient voll-, teilstationär oder ambulant behandelt wird – hat keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe. Die Stellschraube einer wirtschaftlichen Behandlung besteht somit in der Minimierung des Ressourceneinsatzes, sodass für den Leistungserbringer der Anreiz besteht, die Patienten möglichst schnell in ambulante und weniger ressourcenintensive Versorgungsangebote oder gar in die vertragsärztliche, nicht das Klinikbudget belastende Versorgung umzusteuern (Wasem et al. 2012). Für den stationären Bereich kann davon ausgegangen werden, dass sich die Verweildauern einem ökonomischen und gleichzeitig auf den Behandlungsbedarf ausgerichteten Optimum angleichen, da zu lange Verweildauern Kosten verursachen, aber eine verfrühte Entlassung das Risiko einer erneuten (Kosten verursachenden) Einweisung erhöht; gleichzeitig besteht aber auch das Risiko, dass insbesondere Patienten mit einem kostenintensiven stationären Behandlungsbedarf die benötigte Behandlung gar nicht oder verzögert erhalten (Wasem et al. 2012). Von einer Umsteuerung aller zu versorgenden Patienten in die Tagesklinik oder Psychiatrische Institutsambulanz ist dennoch nicht auszugehen, da sich einerseits nicht alle Patienten für diese Behandlungsformen eignen, aber auch, da PIA-Behandlung deutlich geringere Abschlagszahlungen bedeutet und somit erst im Folgejahr auszugleichende Mindererlöse entstünden, die für die Klinik auch Liquiditätsprobleme bedeuten können (Schröder 2016). Ungeachtet dessen besteht für den Leistungserbringer ein Anreiz, stationäre Kapazitäten abzubauen, um den Fixkostenanteil der Versorgung zu reduzieren, parallel dazu jedoch ambulante Strukturen auszubauen.
Dass die durch die Ausgestaltung der Modellvorhaben gesetzten Anreize Wirkung zeigen, konnte in verschiedenen Studien gezeigt werden. Es lässt sich zusammengefasst sagen, dass trotz der großen Heterogenität der Modellvorhaben ein deutlich höherer Ambulantisierungsgrad zu verzeichnen ist und vollstationäre Kapazitäten bei gleichzeitiger Stärkung tagesklinischer und ambulanter Versorgungsangebote abgebaut wurden (GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung, Deutsche Krankenhausgesellschaft 2019). Auch eine Verringerung der Zahl der vollstationären Behandlungstage ließ sich beobachten (Neumann et al. 2019; Kliemt et al. 2018). Ergebnisse, die etwas über die Ergebnisqualität und somit dem Behandlungserfolg bezüglich klinischer Parameter aussagen, liegen derzeit nicht vor, es wird aber von einer Verbesserung des Funktionsniveaus sowie einer Reduktion der Symptomlast und Krankheitsschwere berichtet (GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung, Deutsche Krankenhausgesellschaft 2019). Hierzu bleiben aber die Ergebnisse der von der Universität Witten/Herdecke separat durchgeführten Evaluation des Marienhospitals Hamm sowie des durch den Innovationsfonds geförderten Projekts PsychCare abzuwarten.