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Das ius offerendi et succedendi des nachrangingen Pfandgläubigers

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Facetten des römischen Pfandrechts

Zusammenfassung

Auf allen Entwicklungsstufen, die die Mehrfachverpfändung im klassischen Recht durchläuft, bleibt das Verwertungsrecht stets dem erstrangigen Pfandgläubiger vorbehalten. Da dieser nur an der Befriedigung seines eigenen Anspruchs interessiert ist, droht der Zweitgläubiger mit seiner Forderung auszufallen. Während er durch den Verkauf des Pfandes sein Recht an der Sache verliert, kann er nur noch auf das superfluum zugreifen, wenn der vorrangige Pfandgläubiger denn ein solches erzielt. Um die Position des nachrangigen Gläubigers zu verbessern, gewähren ihm die Kaiser des Jahres 197 ein Ablösungsrecht:

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Notes

  1. 1.

    Vgl. etwa D. 20,5,1 Pap 26 quaest und C. 8,17,8 (a. 293). Nur der Fiskus darf die Sache als Zweitgläubiger selbst veräußern und den Erstgläubiger aus dem Erlös befriedigen, vgl. D. 49,14,22,1 Marci l s de delat. Ähnliches gilt, wenn im Wege der pignoris capio in eine bereits verpfändete Sache vollstreckt wird, vgl. D. 42,1,15,5 Ulp 3 de off cons.

  2. 2.

    Vgl. D. 20,4,12,7 Marci l s ad form hyp und C. 8,19,1 pr. Alex (a. 230): Si vendidit is qui ante pignus accepit, persecutio tibi hypothecaria superesse non potest.

  3. 3.

    Hierzu Kaser, Über mehrfache Verpfändung im römischen Recht, St. Grosso, Bd. 1, Turin 1968, S. 27, 37 ff., 50 ff. (= Kaser, Ausgewählte Schriften, Neapel 1976, Bd. 2, S. 69 ff.).

  4. 4.

    Zur dieser Möglichkeit der Ablösung des vorrangigen Pfandrechts D. 20,6,5,2 i.f. Marci l s ad form hyp: Aliud est, si ius obligationis vendiderit creditor et pecuniam acceperit: tunc enim manent omnes obligationes integrae, quia pretii loco id accipitur, non solutionis nomine. Ferner D. 20,6,1 pr. Pap 11 resp (citra emptionem). D. 20,3,3 Paul 3 quaest [quo casu emptoris causa melior efficietur] gehört dagegen nicht hierher; vgl. Schmidt-Ott, Pauli quaestiones, Berlin 1999, S. 37 f. und Fn. 89. Das gleiche gilt für D. 20,5,5,1 Marci l s ad form hyp und D. 20,5,6 Mod 8 reg. Diese Texte, die Wacke, Paulus Dig. 10,2,29: Zur Pfand-Adjudikation im Erbteilungsprozess und zur Entwicklung der sogenannten hypothekarischen Sukzession, in: Medicus/Seiler (Hg.), Festschrift für Kaser, München 1976, S. 499, 529 Fn. 52 als weitere Belege anführt, behandeln den Fall, dass der Erstgläubiger im Rahmen seines Verwertungsrechts die Pfandsache selbst an den Zweitgläubiger verkauft; vgl. Peters, Der Erwerb des Pfandes durch den Pfandgläubiger im klassischen und nachklassischen römischen Recht, in: Medicus/Seiler, Studien im römischen Recht, Berlin 1973, S. 137, 152 ff.

  5. 5.

    Die Quellen enthalten keinen Hinweis darauf, dass die solutio des Zweitgläubigers andere Wirkungen hätte als eine gewöhnliche Drittleistung. Die Befreiung des Schuldners wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt (eam summam, qua eum liberavit in D. 49,15,12,12 Tryph 4 disp (s. u. III.2) meint die Befreiung des verpfändeten servus captivus aus der Gewalt des redemptor, nicht die Befreiung des Schuldners). Stattdessen ist aber mehrfach von der ‚Abfindung‘ (dimissio) des Erstgläubigers die Rede; vgl. D. 20,4,16 Paul 3 quaest, D. 20,5,1 Pap 26 quaest, D. 49,15,12,12 Tryph 4 disp und PS 2.13.8. Daher ist davon auszugehen, dass die erstrangig gesicherte Forderung durch die solutio des Zweitgläubigers erlischt; vgl. Dernburg, Das Pfandrecht nach den Grundsätzen des heutigen römischen Rechts, Bd. 2, Leipzig 1864, S. 518 f. und Regely, S. 42 ff. (mit einem Überblick über die gemeinrechtliche Literatur, die mehrheitlich – wenn auch mit unterschiedlichen Konstruktionen – von einem Übergang der Forderung ausgeht), Oertmann, Die Zahlung fremder Schulden, AcP 82 (1894) 367, 442 ff., Hellmuth, Das ius offerendi et succedendi beim römischen Pfandrecht, in: Jahrbuch der Basler Juristenfakultät 38/39 (1959/60) 40, 42, Kaser (Fn. 3), S. 48 f., Peters (Fn. 4), S. 150 und Wacke (Fn. 4), S. 529.

  6. 6.

    Pignus confirmare und ähnliche Formulierungen finden sich vor allem im Zusammenhang des ius offerendi. Von den insgesamt sechs Belegen stammen vier aus diesem Bereich; vgl. neben C. 8,17,1 auch D. 49,15,12,12 Tryph 4 disp (ut cum posterior creditor priori satisfacit confirmandi sui pignoris causa), C. 8,17,5 (sed si tu ei omne quod debetur solveris, pignoris tui causa firmabitur) und C. 8,13,22 (secundus creditor offerendo priori debitum confirmat sibi pignus); dazu Kaser (Fn. 3), S. 48 m. w. N. in Fn. 81 und Schulz, Klagen-Cession im Interesse des Cessionars oder des Cedenten im klassischen römischen Recht, SZ 27 (1906) 82, 104 und 106. Was mit der ‚Konfirmation‘ des zweitrangigen Pfandrechts gemeint ist, wird in keinem dieser Texte näher erläutert. Aufschlussreicher sind die beiden anderen Nachweise: In D. 36,1,58 Pap 7 resp (hereditate postea restituta constitit ex eo facto… pignora confirmari) geht es um die Konvaleszenz von Pfandrechten durch nachträglichen Erwerb des Verpfänders, confirmari meint hier also „das Zuständigwerden einer actio Serviana utilis“ (Schanbacher, Die Konvaleszenz von Pfandrechten im klassischen römischen Recht, Berlin 1987, S. 13, 83 ff.). Auch in D. 20,4,9,3 Afr 8 quaest (tunc enim priore dimisso sequentis confirmatur pignus, cum res in bonis debitoris inveniatur) bezeichnet pignus confirmari den Erwerb der actio Serviana utilis (vgl. Schanbacher a. a. O., S. 13, 22 ff.). Afrikans Entscheidung betrifft sogar speziell die Konvaleszenz eines zweitrangigen Pfandrechts durch den Wegfall des erstrangigen. Sie beruht noch auf der Vorstellung, dass eine Sache nicht gleichzeitig mit mehreren Pfandrechten belastet sein kann. Nach Marcells fortschrittlicher, wohl schon in der Spätklassik allgemein anerkannter Ansicht hat der Zweitgläubiger schon vor dem Wegfall des vorrangigen Pfandrechts ein unbedingtes Pfandrecht (vgl. D. 44,4,19 Marcell 19 dig: dazu Kaser [Fn. 3], S. 45 ff., 47 und 49 sowie Schanbacher a. a. O., S. 37 f.). Das zweitrangige Pfandrecht konvalesziert also nicht erst durch das Erlöschen des erstrangigen. Dennoch wird der Ausdruck pignus confirmare gerade beim ius offerendi weiterhin verwendet. Daher ist anzunehmen, dass er auch hier den Erwerb eines vollgültigen Pfandrechts bezeichnet, wenn auch nicht mehr durch Konvaleszenz, so doch durch Wegfall der mit dem zweiten Rang verbundenen Beschränkungen (exceptio rei sibi ante pigneratae, kein ius vendendi).

  7. 7.

    Vgl. PS 2.13.8: Novissimus creditor priorem oblata pecunia, quo possessio in eum transferatur, dimittere potest. Der Zweitgläubiger kann vom Erstgläubiger die Herausgabe der Pfandsache verlangen. Die actio Serviana, die ihm seit Marcell schon vor der Ablösung zusteht, ist nun nicht mehr durch die exceptio rei sibi ante pigneratae entkräftet. Die ältere Auffassung, nach der das zweite Pfandrecht durch das Erlöschen des ersten bedingt ist, kommt zu dem gleichen Ergebnis: Mit dem Erlöschen des Erstpfandrechts erhält der Zweitgläubiger die actio Serviana utilis, gegen die der Erstgläubiger nicht geschützt wird; vgl. dazu Kaser (Fn. 3), S. 47 mit Fn. 71 ff.

  8. 8.

    D. 20,5,5 pr. Marci l s ad form hyp, C. 8,17,8 Diocl/Max (a. 293); vgl. dazu Kaser (Fn. 3), S. 46. D. 20,3,3 Paul 3 quaest bezieht sich nicht auf das ius offerendi, vgl. Kaser a. a. O. S. 46 Fn. 70 m.w.N. und Schmidt-Ott (Fn. 4), S. 36 Fn. 81.

  9. 9.

    Vgl. nur Nitschke, Die Hinterlegung der geschuldeten Leistung im römischen Recht, SDHI 24 (1958) 112, 189 ff.

  10. 10.

    Dazu Lenel, Das edictum perpetuum, Leipzig 1927, S. 493 ff., dessen Rekonstruktion (insoweit) noch heute allgemein anerkannt ist, vgl. nur Kaser, Studien zum röm. Pfandrecht, Neapel 1982, S. 24 ( = TR 44 [1976] 256) Fn. 146.

  11. 11.

    So aber Kaser (Fn. 3), S. 33 Fn. 22 unter Annahme einer Textkürzung.

  12. 12.

    Vgl. etwa Wacke, Prozessformel und Beweislast im Pfandrechtsprätendentenstreit, TR 37 (1969) 369, 378 und Schanbacher (Fn. 6), S. 36 m. w. N. in Fn. 143.

  13. 13.

    Für den Fall des erfolglosen Angebots ergibt sich dies aus D. 20,4,11,4: dicimus priori creditori inutilem esse actionem, cum per eum fiat, ne ei pecunia solvatur. Soweit sie das Zweitpfandrecht betrifft, ist Gaius' Entscheidung in der Spätklassik überholt. Für das Erlöschen des Erstpfandrechts gilt dies jedoch nicht: In den spätklassischen Texten zum ius offerendi ist mehrfach von der Abfindung (dimissio) des Erstgläubigers die Rede. Nach PS 2.13.8 (Novissimus creditor priorem oblata pecunia… dimittere potest) genügt hierfür das bloße Angebot. Dimissio bezeichnet also nicht (nur) die Erfüllung der gesicherten Forderung (vgl. D. 20,4,16 Paul 3 quaest: plane cum tertius creditor primum de sua pecunia dimisit, in locum eius substituitur in ea quantitate, quam superiori exsolvit), sondern das Erlöschen des erstrangigen Pfandrechts, das auch durch anderweitige Befriedigung des Gläubigers (vgl. D. 49,15,12,12 Tryph 7 disp: ut cum posterior creditor priori satisfacit confirmandi sui pignoris causa… dimittendus est) oder durch ein erfolgloses Angebot herbeigeführt werden kann.

  14. 14.

    Auch Schulz, SZ 27 (1906) 82, 108 vermutet hinter dieser erweiterten Pfandhaftung eine kaiserrechtliche Neuerung, allerdings die einzige. Den ältesten Beleg für das ius offerendi sieht er (S. 105) in D. 20,4,11,4. Aus diesem Text zieht er den Schluss, „daß es sich bei dem ius offerendi zunächst lediglich um die Erlangung der Rangvorrechte des vorstehenden Pfandrechts (Besitz, Pfandklage, Verkaufsbefugnis) handelte“ (S. 106). Dabei setzt er die in anderen Quellen verwendeten Formulierungen pignus confirmare (s.o. Fn. 6) und in locum bzw. in ius priori creditoris succedere (s.u. Fn. 19) mit Gaius‘ Entscheidung (competat hypothecaria actio) gleich: „Durch die Befriedigung des vorgehenden Pfandgläubigers rückt der posterior an seine Stelle, nämlich mit seinem Pfandrecht, für den an den vorstehenden Gläubiger gezahlten Betrag erhält er zunächst weder eine persönliche Forderung gegen den Schuldner, noch ein Pfandrecht an der Sache. Jetzt ist es richtig, daß das Ausbieten des prior creditor zur ‚Festigung‘ des Pfandrechts des posterior dient, denn dieser erhält dadurch für sein Pfandrecht nunmehr Besitz, Pfandklage und Verkaufsrecht“ (S. 105 f.). Schulz‘ Auffassung beruht auf einer künstlichen Aufspaltung der Rechtsfolgen des ius offerendi: Alle Quellen, die die Wirkung des ius offerendi als ‚Konfirmation‘ des Pfandrechts oder als ‚Eintreten an die Stelle‘ des Erstgläubigers bezeichnen, stammen aus einer Zeit, in der die erweiterte Pfandhaftung bereits bekannt ist. Gaius verschafft dem Zweitgläubiger zwar nur die actio Serviana (und damit auch das ius vendendi), er stützt seine Entscheidung aber auf die allgemeinen pfandrechtlichen Grundsätze und nicht auf ein besonderes Ablösungsrecht. Die hierfür technischen Begriffe pignus confirmare und in locum succedere kennt er ebensowenig wie die – aus den allgemeinen Regeln nicht zu begründende – erweiterte Pfandhaftung. Daher kann man aus D. 20,4,11,4 gerade nicht schließen, das ius offerendi sei ursprünglich auf ‚die Erlangung der Rangvorrechte des vorstehenden Pfandrechts‘ beschränkt gewesen. Zu einem eigenständigen Rechtsinstitut wird es vielmehr erst durch die Verknüpfung dieser Rechtsfolgen mit der erweiterten Pfandhaftung. Gaius' Entscheidung ist nur eine – allerdings entscheidende – Vorstufe des ius offerendi.

  15. 15.

    Die Pfandhaftung erstreckt sich bei entsprechender Vereinbarung auch auf die Zinsen (D. 20,1,13,6 Marci l s ad form hyp). Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht in Stipulationsform versprochen und daher civiliter nicht geschuldet sind; vgl. D. 13,7,8,5 Pomp 35 ad Sab, D. 13,7,11,3 Ulp 28 ad ed, C. 4,32,4pr. und C. 4,32,22. In D. 20,4,12,6 setzt Marcian entsprechende Verpfändungsabreden voraus: rem teneri… et in usuras suas et quas primo creditori solvit.

  16. 16.

    Nur für die Zinsen sagt der Text dies ausdrücklich (usuras… quas primo creditori solvit), für die Hauptforderung kann jedoch nichts anderes gelten. Ansonsten wäre die Entscheidung rem teneri tam in suum debitum quam in primi creditoris nicht zu erklären.

  17. 17.

    Vgl. dazu Dernburg (Fn. 5), S. 490 ff., Miquel, El rango hipotecario en el derecho romano classisco, AHDE 29 (1959) 229, 298 ff. und Kaser (Fn. 3), S. 32 ff.

  18. 18.

    Vgl. das Nerazzitat zu Beginn von D. 20,3,3 Paul 3 quaest und dazu Kaser (Fn. 3), S. 32 f. und Schmidt-Ott (Fn. 4), S. 35 ff. jeweils m.w.N., sowie D. 20,4,12,8 Marci l s ad form hyp und D. 13,7,2 Pomp 6 ad Sab. Andere Fälle der hypothekarischen Sukzession sind die Novation der erstrangig gesicherten Forderung mit der Abrede, das Pfand solle nun für die neue Forderung haften (vgl. D. 20,4,3 pr. Pap 11 resp, D. 20,4,12,5 Marci l s ad form hyp und C. 8,26,1 Gord [a. 239]), und der Kauf der Pfandsache vom Schuldner, wenn der Erstgläubiger aus dem Kaufpreis befriedigt wird (vgl. D. 20,4,17 Paul 6 resp, D. 20,5,3,1 Pap 3 resp, C. 8,18,3 Alex [a. 224] und dazu Frezza, Le garanzie delle obbligazioni (Corso), Bd. 2, Garanzie reali, Padua 1963, S. 261, sowie Schmidt-Ott a. a. O., S. 37 f. zu neque enim in ius primi succedere debet, qui ipse nihil convenit de pignore: quo casu emptoris causa melior efficietur in D. 20,3,3 Paul 3 quaest).

  19. 19.

    So in D. 20,3,3 Paul 3 quaest (in ius pignoris succedet… in ius primi succedere debet… transire ad eum ius pignoris), D. 20,4,3pr. Paul 11 resp (tamquam in suum locum succedenti), D. 20,4,12,5 (in suum locum eum succedere) und 8 (et paciscitur tecum,… locum eius subeat) Marci l s ad form hyp, C. 8,18,1 pr. Sev/Ant (Non omnimodo succedunt in locum hypothecarii creditoris hi), C. 8,18,2 Ant (et iure privilegio eius successisti et eius locum cui pecuniam numerasti consecutus es) und C. 8,18,3 Alex (in ius eorum successisti).

  20. 20.

    Vgl. das Nerazzitat zu Beginn von D. 20,3,3 Paul 3 quaest und dazu dazu Kaser (Fn. 3), S. 32 f., Schanbacher (Fn. 6), S. 32 f. und Schmidt-Ott (Fn. 4), S. 35 ff. jeweils m.w.N.: Aristo Neratio Prisco scripsit: etiamsi ita contractum sit, ut antecedens dimitteretur, non aliter in ius pignoris succedet, nisi convenerit, ut sibi eadem res esset obligata: neque enim in ius primi succedere debet, qui ipse nihil convenit de pignore. Weitere Belege sind D. 20,4,12,8 Marci l s ad form hyp und C. 8,18,1 pr. Sev/Ant (a. 209).

  21. 21.

    In D. 20,4,12,6 kommt hinzu, dass beide gesicherten Forderungen verzinslich sind. Da Secundus auch die Zinsforderung des Primus erfüllt hat, wirkt sich dieser Unterschied jedoch nicht aus. Er führt nur zu einer weiteren Frage, die Marcian im zweiten Teil von fr. 12,6 behandelt, während sie sich in fr. 5pr. nicht stellt.

  22. 22.

    Vgl. außerdem D. 20,4,12,9 i.f. Marci l s ad form hyp (et omnino secundus creditor nihil aliud iuris habet, nisi ut solvat priori et loco eius succedat), D. 20,4,16 Paul 3 quaest (plane cum terius creditor primum de sua pecunia dimisit, in locum eius substituitur in ea quantitate, quam superiori exsolvit) und C. 8.18.4 Diocl/Max (Si prior res publica contraxit fundusque ei est obligatus, tibi secundo creditori offerendi pecuniam potestas est, ut succedas etiam in ius rei publicae).

  23. 23.

    Daher kommt etwa Schulz, SZ 27 (1906) 82 zu dem Ergebnis, „daß es sich bei dem ius offerendi zunächst lediglich um die Erlangung der Rangvorrechte des vorstehenden Pfandrechts (Besitz, Pfandklage, Verkaufsbefugnis) handelte“ (S. 106). Die erweiterte Haftung der Pfandsache sei erst später – vermutlich durch eine Kaiserkonstitution – eingeführt worden (S. 108). Auch die Formulierung in locum bzw. in ius succedere versteht er in diesem Sinne: „Durch die Befriedigung des vorgehenden Pfandgläubigers rückt der posterior an seine Stelle, nämlich mit seinem Pfandrecht, für den an den vorstehenden Gläubiger gezahlten Betrag erhält er zunächst weder eine persönliche Forderung gegen den Schuldner, noch ein Pfandrecht an der Sache“ (105). Dabei übersieht Schulz zum einen, dass diese Formulierung im Zusammenhang der hypothekarischen Sukzession gerade den Erwerb des erstrangigen Pfandrechts bezeichnet, und setzt er sie mit dem aus ganz anderem Kontext stammenden Ausdruck pignus confirmare gleich. Zum anderen sieht er (S. 105) in D. 20,4,11,4 Gai l s de form hyp den ältesten Beleg für das ius offerendi und schließt daraus auf die Wirkungen dieses Instituts ebenso wie auf die Bedeutung von in locum succedere. Gaius stützt seine Entscheidung jedoch nicht auf ein besonderes Ablösungsrecht, sondern auf allgemeine pfandrechtliche Grundsätze. Als eigenständiges Rechtsinstitut ist das ius offerendi erst in C. 8,17,1 belegt. Auch den Ausdruck in locum succedere verwendet Gaius nicht. Dieser findet sich nur in späteren Texten, die die erweiterte Pfandhaftung entweder selbst zum Gegenstand haben (D. 20,5,5 pr.Marci l s ad form hyp) oder aus einer Zeit stammen, in der sie bereits bekannt ist (D. 20,4,12,9 i.f. Marci l s ad form hyp, D. 20,4,16 Paul 3 quaest und C. 8,18,4 Diocl/Max [a. 286]). Für die Interpretation dieser Texte kann D. 20,4,11,4 daher nicht herangezogen werden.

  24. 24.

    Außer den Texten zum ius offerendi und zur hypothekarischen Sukzession nennt Kaser (Fn. 3), Fn. 68 noch D. 20,6,12pr. Paul 5 resp (Verzicht auf das erstrangige Pfandrecht) und D. 20,6,1,1 Pap 11 resp (erbrechtliche Sukzession).

  25. 25.

    Kaser (Fn. 3), S. 32 f.

  26. 26.

    Kaser (Fn. 3), S. 48, ähnlich Schulz, SZ 27 (1906) 82, 108.

  27. 27.

    Vgl. auch die zurückhaltende Kritik von Wacke (Fn. 4), S. 527: „Es liegt nicht an Kasers Interpretation, wenn diese Regelung nicht restlos befriedigt. Ein Befriedigungsrecht ohne Forderung und Pfandrecht erscheint nicht leicht vorstellbar.“

  28. 28.

    In C. 8,19,1,1 i. f. Alex (a. 230) werden Forderung (und Pfandrecht) des Erstgläubigers als fortbestehend fingiert (vgl. dazu Peters [Fn. 4], S. 151 ff.). Dieses Reskript betrifft zwar einen Sonderfall (der Schuldner verkauft eine mehrfach verpfändete Sache an den Erstgläubiger oder übereignet sie an Erfüllungs Statt), es zeigt aber immerhin, dass die Akzessorietät des Pfandrechts kein starres Dogma ist, sondern gerade beim ius offerendi durchbrochen wird, um den Zweitgläubiger zu schützen (er kann dem Neueigentümer anbieten quod… propter praecedentis contractus auctoritatem debitum est und sein Pfandrecht dadurch konfirmieren).

  29. 29.

    Vgl. D. 49,15,12,12 Tryph 4 disp (habet obligationem et in… et in…). In C. 8,13,22 Diocl/Max wird nur die zusätzliche Haftung der Pfandsache ausdrücklich erwähnt, die Haftung für die eigene Forderung dagegen als selbstverständlich unterstellt.

  30. 30.

    So Kaser (Fn. 3), S. 48 Fn. 79; vgl. auch S. 47 Fn. 74.

  31. 31.

    Immerhin sind aber die Voraussetzungen der actio Serviana – insbesondere das propter pecuniam debitam – erfüllt; nur bei der Verwertung überschreitet das Pfandrecht den Umfang der gesicherten Forderung.

  32. 32.

    So schon Regely (Fn. 5), S. 62.

  33. 33.

    Nach der constitutio de redemptis erwirbt zunächst der redemptor das Eigentum an dem Sklaven, der frühere dominus erlangt es erst durch dessen Abfindung iure postliminii zurück; vgl. §§ 7 (protinus est redimentis, quamvis scientis alienum fuisse: sed oblato ei pretio quod dedit postliminio redisse aut receptus esse servus credetur) und 8 (constitutio, quae de redemptis lata est, eum redimentis servum facit) desselben Fragments, dazu Maffi, Ricerche sul postliminium, Mailand 1992, S. 193 ff. (dort S. 200 ff. zu D. 49.15.12.12) und Fildhaut, Die libri disputationum des Claudius Tryphoninus, Berlin 2004, S. 151 ff.

  34. 34.

    Die Verbindung quasi… quadam dient der Abschwächung eines bildhaften Ausdrucks; vgl. Kühner/Stegmann, Bd. 1, S. 643 und Bd. 2, 455. Versteht man quasi… quadam constitutione in diesem Sinne, dann erklärt sich einerseits „la vaguedad de la expresión quaedam constitutio“, die Miquel, AHDE 29 (1959) 229, 305 als Interpolationsindiz anführt. Zum anderen erhält quasi einen eindeutigen Sinn: Es ist nicht kausal gebraucht (so aber Mentxaka, Sobre la existencia de un ius pignoris del redentor sobre el cautivo redimido en el derecho romano classico, RIDA 32 [1985] 282), sondern zur Kennzeichnung eines uneigentlichen Ausdrucks: Tryphonin führt die erweiterte Pfandhaftung nur ‚gewissermaßen‘ auf eine Konstitution zurück, und d.h. nur auf deren ratio.

  35. 35.

    So aber Mentxaka, RIDA 32 (1985) 282 f. Nach ihrer Interpretation ist quadam constitutione inducta auf die constitutio de redemptis zu beziehen. Diese Konstitution begründe die erweiterte Pfandhaftung zwar nicht unmittelbar; sie verschaffe dem redemptor jedoch eine Art Pfandrecht an dem freigekauften Sklaven. Wird er vom (früheren) Pfandgläubiger abgefunden, dann erwerbe dieser – wie beim ius offerendi üblich – ein erweitertes Verwertungsrecht. Danach enthielte ut cum rell. einen neuen, weiterführenden Gedanken, der die Entscheidung erst begründet (die Regeln des ius offerendi finden Anwendung); quasi ea obligatione quadam constitutione inducta wäre nur ein Zwischenschritt. Dies ist jedoch weder mit der Bedeutung von ut cum noch mit der Satzstruktur zu vereinbaren: Der Nebensatz enthält einen Vergleichsfall (‚wie wenn‘) und ist dem voranstehenden ablativus absolutus untergeordnet.

  36. 36.

    Vgl. D. 49,15,12,7,8 Tryph 4 disp.

  37. 37.

    Ebenso Regely (Fn. 5), S. 7 f.; auch nach Schulz, SZ 27 (1906) 82, 108 ist dies „nicht unwahrscheinlich“. Miquel, AHDE 29 (1959) 229, 305 hält diesen Passus für nachklassisch (ebenso Amirante, Labeo 3 [1957] 37), vor allem aus sachlichen Gründen (zu quaedam, das er als sprachliches Indiz anführt, bereits oben Fn. 34): Die erweiterte Pfandhaftung könne nicht erst nachträglich durch eine Konstitution eingeführt worden sein. Denn ohne sie sei das von Julian entwickelte ius offerendi seiner ökonomischen Funktion wegen nicht denkbar. Dieser ansonsten überzeugende Gedanke (s.u. IV.) spräche nur dann gegen die Echtheit von D. 49,15,12,12, wenn sich das ius offerendi et succedendi auf Julian zurückführen ließe. Entgegen Miquel, AHDE 29 (1959) 229, 302 ist dies jedoch nicht möglich: In D. 20,4,11,4 wendet Gaius kein besonderes Ablösungsrecht, sondern die allgemeinen pfandrechtlichen Regeln an, und in D. 20,4,9,3 Afr 8 quaest ist nicht einmal gesagt, dass Titius, der Erstgläubiger, vom Zweitgläubiger Maevius und nicht, was näher liegt, von seiner persönlichen Schuldnerin Titia abgefunden wird (si Titio soluta sit pecunia… priore dimisso sequentis confirmatur pignus). Beide Texte handeln nur von der Wirksamkeit des Zweitpfandrechts und nicht von seinem Haftungsumfang. Aus diesem Grund hat auch Kaser , der Miquels Datierung und der daraus abgeleiteten Interpolationsvermutung zunächst zugestimmt hatte (SZ 78 [1961] 473 mit A. 60), seine Meinung inzwischen (Fn. 3, S. 48 f.) geändert: Das ius offerendi sei für Julian nicht belegt (Fn. 83), sondern in C. 8,17,1 (a. 197) „erstmals zuverlässig erwähnt“ (S. 48). Auch quasi-inducta in D. 49,15,12,12 hält er für „unbedenklich“ (Fn. 82), ohne daraus jedoch auf einen kaiserrechtlichen Ursprung zu schließen.

  38. 38.

    Vielleicht geht das ius offerendi et succedendi auf kautelarjuristische Vorläufer zurück: Der Zweitgläubiger behält sich bei der Verpfändung das Recht vor, den Erstgläubiger durch einen zusätzlichen Kredit abzulösen, und lässt diesen Kredit im Voraus durch das abzulösende Pfandrecht sichern. Derartige Klauseln zieht schon Dernburg (Fn. 5), S. 519 f. in Betracht; und auch Kaser (Fn. 3), S. 46 Fn. 69 hält sie für „möglich, wenngleich wir keine Spuren mehr davon besitzen“. Immerhin zeigt D. 20,4,12,8 Marci l s ad form hyp (vgl. auch D. 20,4,3pr. Pap 11 resp und D. 20,4,12,5 Marci l s ad form hyp), dass die hypothekarische Sukzession mit der Anerkennung des unbedingten Zweitpfandrechts eine neue Funktion erhält: Sie wird in der Vertragspraxis eingesetzt, um die durch den Grundsatz der Priorität vorgegebene Rangfolge zu durchbrechen. Solange die zweite Verpfändung als durch das Erlöschen des Erstpfandrechts bedingt angesehen wurde, stellte sie dagegen nur sicher, dass der Zweitgläubiger überhaupt ein Pfandrecht erhält; so noch bei Neraz in D. 20,3,3 Paul 3 quaest, vgl. Schmidt- Ott (Fn. 4) 36 f.

  39. 39.

    Man könnte dies mit Dernburg (Fn. 5), S. 491 ff. als ‚originäre Sukzession‘ bezeichnen, weil der Zweitgläubiger die erweiterte Haftung nicht – wie etwa beim Kauf des vorrangigen Pfandrechts – aus dem Recht des Erstgläubigers ableitet (‚derivative Sukzession‘), sondern aus seinem eigenen. Allerdings versteht Dernburg diesen Begriff weiter: Er fasst darunter auch die mit dem Schuldner vereinbarte Sukzession, obwohl der Neugläubiger sein Recht dort vom Eigentümer ableitet (die Sache wird ihm ja gerade in Höhe der abzulösenden Forderung verpfändet), während die Rückgriffshaftung nur beim ius offerendi allein kraft des – zur Sicherung einer anderen Forderung bestellten – eigenen Pfandrechts eintritt.

  40. 40.

    S. o. I.

  41. 41.

    Dies zeigt vor allem die Fallvariante am Ende von D. 20,3,3 i. f. Paul 3 quaest (vgl. dazu Schmidt-Ott [Fn. 4], S. 38 ff.): Der Sukzedent erwirbt das ius vendendi (des abgelösten Gläubigers) selbst dann, wenn er nach der eigenen Verpfändungsvereinbarung nicht zum Verkauf berechtigt sein sollte.

  42. 42.

    Wie der Gegensatz non enim… sed magis zeigt, bezeichnet magis keinen bloß graduellen Unterschied (etwa: Das Geschäft gehört mehr dem eigenen Interessenbereich an als einem fremden). Vielmehr wird es, wie häufig in der Verbindung mit sed, adversativ gebraucht; vgl. Hofman-Szantyr, S. 497 f.

  43. 43.

    Dies vermutet auch Regely (Fn. 5) S. 48 f. Auf einen Meinungsstreit deuten et verum est am Ende des Fragments und magis, das die Juristen häufig gebrauchen, „um auszudrücken, welcher Meinung sie bei Kontroversen den Vorzug geben“ (Heumann/Seckel a. h. v. mit Belegen); vgl. für Marcian etwa D. 1,8,6,5 (3 inst), D. 20,1,16,8, D. 20,6,8,12, 17 (l s ad form hyp), D. 32,65,3 (7 inst), D. 39,6,27 (5 reg) und D. 40,5,53pr. (4 reg). Zur adversativen Bedeutung von magis bereits Fn. 42; zu den möglichen Gegenansichten s. u. Fn. 59.

  44. 44.

    Aus der Verwendung von consequetur folgt für diese Frage nichts. Zwar bezeichnet consequi zumeist die klagweise Durchsetzung eines Anspruchs (Nachweise bei Heumann/Seckel a. h. v., Nr. 3), es wird aber auch im Zusammenhang der Pfandverwertung gebraucht; vgl. etwa D. 17,1,59,4 Paul 4 resp (si creditor ex pretio pignorum debitum consecutus non sit) und D. 46,3,73 Marcell 31 dig (ex venditione autem pignoris creditor decem consecutus est).

  45. 45.

    Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass Primus das Pfand zur Befriedigung seiner Forderung hätte verwerten können und dass danach keine neuen Zinsen mehr angefallen wären. Denn der Gläubiger ist zur Verwertung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet; vgl. D. 13,7,6pr. Pomp 35 ad Sab.

  46. 46.

    So etwa in C. 4,24,10pr., C. 4,31,12, C. 8,13,20 und C. 8,24,2. Auch andere spät- und frühnachklassische Konstitutionen haben accipere in dieser Bedeutung; vgl. etwa C. 4,32,6 Ant (a. 212), C. 8,17,1 Sev/Ant (a. 197) und C. 8,27,8 Gord (a. 239). In den Digesten ist es dagegen eher selten; vgl. D. 12,6,36 Paul 5 epit Alf dig.

  47. 47.

    Vgl. D. 3,5,3pr., 2 und D. 3,5,5.13 Ulp 10 ad ed; zum negotium alterius bei der actio negotiorum gestio vgl. Seiler, Der Tatbestand der negotiorum gestio im römischen Recht, Köln/Graz 1968, S. 16 ff. und 73 ff.

  48. 48.

    Vgl. etwa D. 3,5,5,5 und 6 Ulp 10 ad ed, weitere Texte mit ähnlichen Argumenten bei Seiler (Fn. 4), S. 16 ff.

  49. 49.

    Allerdings wird es auch in ganz anderen Zusammenhängen gebraucht, z.B. bei der delegatio obligandi (D. 12,4,9,1 Paul 17 ad Plaut, D. 39,5,33,3 Herm 6 iur ep, aber auch D. 17,1,22,2 Paul 32 ad ed), beim SC Velleianum (D. 16,1,27,2 Pap 3 resp, C. 4,29,6 Alex [a. 228], vgl. auch D. 16,1,25,1 Mod l s de heuremat), bei der actio de in rem verso (D. 15,3,10,10 Ulp 29 ad ed) und speziell auch im Pfandrecht (D. 13,7,42 Pap 3 resp: in venditione… suum creditor negotium gerat); weitere Nachweise bei Seiler (Fn. 47), S. 16 A.4, der dort auch D. 20.4.12.6 aufführt, diesen Text also nicht auf die negotiorum gestio bezieht.

  50. 50.

    C. 2,18,18 Diocl/Max (a. 293): Ob negotium alienum gestum sumptuum factorum usuras praestari fides bona suasit. Vgl. auch D. 17,1,12,9 Ulp 31 ad ed (zur actio mandati contraria).

  51. 51.

    Vgl. vor allem D. 22,1,37 Ulp 10 ad ed (zur Drittleistung) und D. 3,5,19,4 i. f. Paul 2 ad Ner (zur Fremdgeschäftsführung im Allgemeinen): Usuras, quas praestavimus vel quas ex ex nostra pecunia percipere potuimus quam in aliena negotia impendimus, servabimus negotiorum gestorum iudicio. Vgl. auch – zum Mandat – C. 4,35,1 Sev/Ant und PS. 2,15,2.

  52. 52.

    Vgl. Harke, Geschäftsführung und Bereicherung, Berlin 2007, S. 28 ff.

  53. 53.

    D. 3,5,48 Afr 8 quaest; hierzu Harke (Fn. 52), S. 30 ff.

  54. 54.

    Vgl. Harke (Fn. 52), S. 34.

  55. 55.

    So aber Regely (Fn. 5), S. 57 f.

  56. 56.

    Die Texte, die den Rückgriff des Zweitgläubigers ausführlicher behandeln (D. 20,5,5 pr. und D. 49,15,12,12), wurden bereits dargestellt. Hinzukommen die o. in Fn. 23 aufgeführten Quellen, in denen nur allgemein von der successio in locum die Rede ist.

  57. 57.

    C. 2,18,3 Sev/Ant (a. 199) kann entgegen Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, Bd. 1, 9. Aufl., Frankfurt a. M. 1906, Bd. 1, § 233 b Fn  16 i.f. nicht als Beleg herangezogen werden; ebenso Kaser (Fn. 3), S. 48 mit Fn. 78. Diese Konstitution handelt nicht vom ius offerendi, sondern von einem anderen Fall der ‚Drittleistung im eigenen Interesse‘: Ein Miterbe des Schuldners muss pignoris liberandi gratia die gesamte Schuld begleichen. Severus und Caracalla gewähren ihm actio negotiorum gestorum contraria, wenn das Erbteilungsverfahren schon abgeschlossen ist.

  58. 58.

    Regely (Fn. 5), S. 2 f. erklärt dies damit, dass die römischen Juristen nur am Schicksal des Zweitpfandrechts interessiert seien, nicht aber an den schuldrechtlichen Folgen des ius offerendi. Zumindest für die Texte, die den Regress des Zweitgläubigers behandeln, greift dieses Argument nicht. Allenfalls ließe sich sagen, dass der schuldrechtliche Rückgriff neben der stärkeren dinglichen Haftung keine Bedeutung hat. Auch dies gilt jedoch nur, solange der Wert der Pfandsache ausreicht.

  59. 59.

    Auch Regely (Fn. 5), S. 48 f. schließt aus der Art der Argumentation auf einen Meinungsstreit, allerdings nicht über die ratio der Pfandhaftung, sondern über die actio negotiorum gestorum contraria: „Es war offenbar – das geht aus der letztcitierten Stelle [D. 20,4,12,6] hervor – bald nach der Entstehung unseres Rechtsinstitutes zweifelhaft geworden, welche juristischen Folgen die Ausübung des ius offerendi nach sich ziehe. Es muss sich dabei die Ansicht geltend gemacht haben, dass der Offerent als negotiorum gestor des Schuldners zu betrachten und dass er als solcher berechtigt sei, vom Schuldner Zinsen für die gesamte dem primus gezahlte Summe zu verlangen,…. Dagegen erklärte sich Papinian unter Billigung Marcians, indem er hervorhob, dass der Offerent ja bei der Zahlung weit mehr seine eigenen Interessen verfolge, als die des Schuldners.“ – Zu einer zweiten denkbaren Gegenauffassung führt folgende Überlegung: Der Rückgriff des Zweitgläubigers ist nach dem Vorbild der hypothekarischen Sukzession gestaltet (s.o. II.1). Deshalb liegt es nahe, das Problem der Neuverzinsung ebenso zu lösen. Der Zweitgläubiger wäre dann so zu stellen, als hätte er dem Schuldner in Höhe des Gesamtbetrags der erstrangigen Forderungen erneut kreditiert. Damit wären in dem gebildeten Beispielsfall die gesamten 110 zu verzinsen, und zwar zu 12 %. Dass Marcian auch an diese Lösung denkt, zeigt die Fallgestaltung in D. 20,4,12.6: Auch die Forderung des Secundus ist verzinslich (usuras suas). Für Marcian ist dieser Umstand ohne Bedeutung, möglicherweise aber nicht für eine weitere von ihm bekämpfte Gegenansicht.

  60. 60.

    Während Kaser deshalb von einem bloßen Befriedigungsrecht des Zweitgläubigers spricht (s.o. II.1), gelangt die gemeinrechtliche Literatur durch verschiedene, mit den Quellen nicht zu vereinbarende oder jedenfalls nicht belegte Konstruktionen zu einem akzessorischen Pfandrecht: Die herrschende Auffassung lässt die Forderung und das Pfandrecht des Erstgläubigers auf den Zweitgläubiger übergehen, teils durch Zession teils ipso iure (vgl. die ausführliche Übersicht bei Regely [Fn. 5], S. 41 ff.). Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wird diese Lehre in Frage gestellt. Grundlegend ist die Kritik von Dernburg (Fn. 5), S. 518 ff. (w.N. bei Regely a. a. O., S. 45 f.), der den Übergang des Pfandrechts und der Forderung aus den Quellen widerlegt, die Akzessorietät des Zweitpfandrechts aber durch eine andere, für das klassische Recht ebenso wenig belegte Konstruktion erreicht: Seiner Ansicht nach ist die Abfindung des Erstgläubigers eine Verwendung auf die Pfandsache. „Erstattung solcher Verwendungen kann vom Gläubiger mit der actio pigneratitia in personam gefordert werden; es erstreckt sich – was grade für uns wichtig ist – der pfandrechtliche Schutz nicht nur auf das ursprüngliche creditirte Capital, sondern auch auf Verwendungen durch den Pfandgläubiger“ (S. 520); ähnlich wohl noch Hellmuth (Fn. 5), S. 42. Auch Wacke (Fn. 4), S. 527 f. hält diese Lösung immerhin für möglich. Sein Hinweis auf D. 10,2,19 i.f. Paul 23 ad ed belegt jedoch nicht, dass die Ablösung des Erstgläubigers als notwendige, im Rahmen der actio pigneraticia contraria ersatzfähige Verwendung auf die Pfandsache angesehen wird. Denn anders als der Zweitgläubiger ist der Miterbe in dieser Entscheidung zur Ablösung gezwungen, und Paulus hebt genau diesen Umstand als entscheidend hervor: adiudicatio enim necessaria est, emptio voluntaria. Zudem dient die erweiterte Pfandhaftung gerade nicht dem Aufwendungsersatz, sondern nur dem Bereicherungsausgleich. – Nach einer weiteren, von Voß , Zur Lehre vom jus offerendi, JhJb 15 (1877) 332 ff. entwickelten und von Windscheid (Fn. 57), § 233 b Fn. 11 und 16, Regely a. a. o., S. 56 ff. und Oertmann, AcP 82 (1894) 367, 443 übernommenen Konstruktion geht (nur) das erstrangige Pfandrecht auf den Zweitgläubiger über und sichert dessen Rückgriffsanspruch aus negotiorum gestio. Auch diese Theorie der ‚Forderungsauswechselung‘ beruht noch auf der der Vorstellung, dass es kein Pfandrecht ohne Forderung geben könne (vgl. vor allem Voß a. a. O. 336 f.). Anders als Dernburgs Lehre ist sie jedoch nicht in der Lage, das Problem der Akzessorietät zu lösen, sie verlagert es nur: Das Pfandrecht sichert zwar eine Forderung, aber nicht mehr die, zu deren Sicherung es bestellt worden ist. Regely a. a. O., S. 61 räumt dies ein („Wir nehmen daher an, die Wirkung der Ausübung des ius offerendi bestehe in dem Übergange des Pfandrechtes des Vorhypothekars auf den Offerenten, bei welchem es sich mit einer diesem neuerwachsenen Obligation ex negotiorum gestione verbinde. Damit treten wir in offenen Gegensatz zu der Ansicht, welche daran festhält, dass ein Pfandrecht so streng accessorischer Natur gewesen sei, dass es mit der ihm zu Grunde liegenden Forderung unbedingt unterging“) und verweist zur Erklärung darauf, dass „es sich beim ius offerendi um einen Eingriff kaiserlicher Gesetzgebung handelt, nicht dagegen um Sätze, die den Prinzipien des Rechts gemäss ausschliesslich von den grossen klassischen Juristen entwickelt wurden“ (S. 62). Auch er hält jedoch mit Rücksicht auf das gemeinrechtliche Akzessorietätsdogma (vgl. etwa 53) an der Theorie der Forderungsauswechselung fest, obwohl weder die actio negotiorum gestorum contraria noch der Übergang des Erstpfandrechts bezeugt ist. Die Formulierung in ius (pignoris) succedere, auf die Regely a. a. O., S.  59 ff. verweist, bezeichnet nicht den Eintritt in das Pfandrecht, sondern in den ersten Rang und die damit verbundenen Befugnisse. Wie bei der hypothekarischen Sukzession wird sie auch beim ius offerendi (C. 8,18,4 Diocl/Max [a. 286]) als Synonym zu in locum succedere verwendet.

  61. 61.

    Wer als negotiorum gestor des Schuldners an den Pfandgläubiger zahlt, erwirbt kein Pfand-, sondern nur ein Retentionsrecht; vgl. D. 20,6,1 pr. Pap 11 resp (qui negotium gessit, utilem Servianam dari sibi non recte desiderabit: si tamen possideat, exceptione doli defenditur).

  62. 62.

    Für weitere Pfandgläubiger gilt dasselbe; vgl. D. 20,4,16 Paul 3 quaest: plane cum terius creditor primum de sua pecunia dimisit, in locum eius substituitur in ea quantitate, quam superiori exsolvit. Ist dieselbe Sache dreimal verpfändet worden und löst Tertius den Primus ab, dann wird das Pfandrecht des Secundus davon nicht berührt. Weder rückt er, was beim Erlöschen des Erstpfandrechts zu erwarten wäre, an die erste Stelle auf, noch wird er von Tertius aus seinem Rang verdrängt. Vielmehr tritt Tertius an die Stelle des Primus, aber nur in ea quantitate, quam superiori exsolvit. Seine eigene Forderung steht der des Secundus weiterhin nach; vgl. dazu Dernburg (Fn. 5), S. 521 und Schulz, SZ 27 (1906) 82, 107.

  63. 63.

    D. 49,14,50 Paul 3 decr; vgl. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, 2. Aufl., Graz u. a. 1967, S. 224 und 231 f. Im Jahr 197 war Papinian wohl schon Leiter der Kanzlei a libellis; vgl. D. 20,5,12 pr. Tryph 8 disp.

  64. 64.

    Papinian hat den ersten Teil seiner responsa unter der Gesamtherrschaft von Severus und Caracalla geschrieben, die ersten sechs Bücher möglicherweise schon vor 206 (vgl. Fitting, Alter und Folge der Schriften römischer Juristen von Hadrian bis Alexander, 2. Aufl., Halle 1908, S. 86 f. und Krüger, Geschichte der Quellen und Literatur des Römischen Rechts, Leipzig 1888, S. 199). Das vierte Buch von Tryphonins Disputationen stammt aus dem Jahr 211; vgl. Fitting a. a. O., S. 80 f., und Krüger a. a. O., S. 201, außerdem Fildhaut (Fn. 33), S. 14.

  65. 65.

    So schon Regely (Fn. 5), S. 4 ff. und Oertmann, AcP 82 (1894) 367, 442; vgl. auch Kaser (Fn. 3), S. 48 („Erstmals zuverlässig erwähnt wird das ius offerendi offenbar in Sev. Ant. C. 8,17,1“); a.A. Miquel, AHDE 29 (1959), 229, 302. Ein weiteres mögliches Indiz findet sich in C. 8,18,1,1 (a. 209). In dieser Konstitution versagen Severus und Caracalla der anfragenden Marcellina den Rechtsschutz constitutionis nostrae ad eam rem pertinentis. Zwar geht es im principium dieses Fragments um die Voraussetzungen der hypothekarischen Sukzession; es ist jedoch denkbar, dass vor § 1 ein Textstück zum ius offerendi et succedendi ausgefallen ist. Die Begründung greift nämlich nur eine der im principium genannten Voraussetzungen heraus, und zwar diejenige, die der hypothekarischen und der kaiserrechtlichen Sukzession gemeinsam ist: iudicatum est enim te pignora non accepisse.

  66. 66.

    Diese Formulierung bezeichnet nur den Erwerb der Rangvorrechte, nicht auch die erweiterte Pfandhaftung. Diese weitere Folge des ius offerendi wird vielmehr stets besonders erwähnt; vgl. vor allem C. 8,13,22 Diocl/Max (confirmat sibi pignus et a debitore… accipit), aber auch D. 49,15,12,12 Tryph 4 disp (ea obligatione quadam constitutione inducta: ut cum posterior creditor priori satisfacit confirmandi sui pignoris causa).

  67. 67.

    S. o. I.

  68. 68.

    Vgl. C. 4,24,10 pr., 2; C. 4,32,19; C. 8,24,2; C. 8,30,3 (alle a. 293); C. 4,24,12; C. 4,31,12 und C. 8,13,20 (alle a. 294); dazu Nitschke, SDHI 24 (1958) 112, 149 ff.

  69. 69.

    Guarneri Citati, Contributi alla dottrina della mora nel diritto romano, 1923, S. 36 ersetzt ihn durch aut obtuleris – gemeint ist obtuleritcum is accipere noluisset. Ihr folgt – mit Einschränkungen – auch Nitschke, SDHI 24 (1958) 112, 153 f. mit Fn. 198 ff.; für sachliche Echtheit dagegen Vigneron, Offerre aut deponere, Liège 1979, S. 181 ff. m. w. N. in A. 308.

  70. 70.

    Nach dem Fragment D. 3,3,73 Paul l s de off adsess, dessen Echtheit allerdings umstritten ist (vgl. Vigneron, [Fn. 69], S. 164 ff.), kann der Schuldner nach der Hinterlegung nicht mehr zur Annahme der litis contestatio gezwungen werden.

  71. 71.

    Aus dem gleichen Grund ist auch der Regress des Bürgen schon dann zulässig, wenn er die geschuldete Summe hinterlegt hat; vgl. D. 17,1,56,1 Pap 3 resp und D. 46,1,64 Herm 2 iur ep und dazu Vigneron, Fideiussor, qui pecuniam deposuit, confestim agere mandati potest, BIDR 77 (1974) 443 ff.

  72. 72.

    Auch der Moduswechsel zwischen solverit und obsignavit et deposuit…convertit, der von den in Fn. 70 genannten Autoren als Interpolationsindiz herangezogen wird, lässt sich mit der Annahme einer Textkürzung erklären. Dass die Hinterlegung in den übrigen Quellen zum ius offerendi nicht erwähnt wird, ist ebenfalls kein Argument. Denn auch der Fall, dass der Erstgläubiger die Annahme verweigert, wird nirgends behandelt. Das ius offerendi et succedendi ist ja gerade deshalb als Drittleistung gestaltet, um dies zu verhindern.

  73. 73.

    Eine Kürzung hält auch Vigneron (Fn. 69), S. 182 f. für möglich.

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Emunds, C., Harke, J. (2015). Das ius offerendi et succedendi des nachrangingen Pfandgläubigers. In: Harke, J. (eds) Facetten des römischen Pfandrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-44989-9_2

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