Zusammenfassung
Der Gesamtbereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung gliedert sich organisatorisch wie folgt:
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ambulante Krankenversorgung,
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stationäre Krankenversorgung,
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Präventivmedizin,
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Rehabilitation,
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stationäre Pflege von Alten und Pflegebedürftigen,
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sonstige Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge.
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Literatur
Vgl. Eichhorn, Krankenhausbetriebslehre, Bd. I, 114ff.
§ 9 Abs. 1 MuBO macht die Ausübung des ärztlichen Berufs in eigener Praxis von der Niederlassung abhängig. Niederlassung bedeutet die genehmigungsfreie Einrichtung einer mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestatteten Sprechstelle zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit an einem frei gewählten Ort mit der Folge, daß der Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit an diesen Niederlassungsort gebunden ist; siehe Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rdnr. 911; vgl. auch Krauskopf/Siewert, Das Kassenarztrecht, 35.
Zu den Vor- und Nachteilen gemeinsamer Ausübung ärztlicher Tätigkeit s. Narr, Rdnr. 1136ff.
Narr, Rdnr. 1140; Henke, Rechtsprobleme ärztlicher Zusammenarbeit im ambulanten Bereich, NJW 1974, 2035.
§ 18 Abs. 1 Berufsordnung für die Deutschen Ärzte.
Narr, Rdnr. 1141; Henke, NJW 1974, 2035; Krauskopf/Siewert, 59f.; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung. Anm. 5 zu § 368 c; Kohlhaas bei Kuhns, Das gesamte Recht der Heilberufe, 1445; Uhlenbruck, Die Haftung in den verschiedenen Formen freier ärztlicher Zusammenarbeit, ArztR 1969, 153; BSGE 23, 170; LSG Stuttgart NJW 1982, 1350; BGH NJW 1986, 2364.
Sie ist mit einer Anwaltssozietät vergleichbar.
Der Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Geiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt (§38 Abs. 1 Kammergesetz BaWü, §17 Abs. 1 MuWO); s. Narr, Rdnr. 407; BVerfGE 33, 125 = NJW 1972, 1504.
So BSG MedR 1983, 196; BSG MedR 1984, 30; Narr, Rdnr. 1141, 1143 verneint dagegen generell die Zulässigkeit der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis; ebenso LSG Stuttgart NJW 1982, 1350; vgl. auch Bösche, Die fachübergreifende Gemeinschaftspraxis im ärztlichen Berufs- und Kassenarztrecht, MedR 1984, 21 f.
§ 18 Abs. 1 der Berufsordnung für die Deutschen Ärzte.
Sie ist mit einer Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten vergleichbar.
Narr, Rdnr. 1144; Henke, NJW 1974, 2035; Uhlenbruck, ArztR 1969, 152; Krauskopf/Siewert, 59; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Anm. 5 zu §368c.
Narr, Rdnr. 1144; Henke, NJW 1974, 2035.
Siehe hierzu S. 51.
Siehe hierzu S. 12.
Die poliklinischen Einrichtungen der Hochschulen sind den Universitätskliniken, wissenschaftlichen Hochschulen und medizinischen Akademien (Fachhochschulen) angegliedert und haben neben der Patientenbehandlung v. a. die Aufgabe, Lehr- und Forschungsaufgaben zu erfüllen; vgl. Krauskopf/ Siewert, 38.
Siehe hierzu S. 12.
Vgl. Einleitung, S. 2.
Siehe S. 17ff.
Vgl. hierzu die Koalitionsvereinbarungen der CDU/CSU und der FDP im 10. Deutschen Bundestag, worin unter „Gesundheits- und Krankenhauspolitik“ der Grundsatz aufgestellt wird: „Die Förderung der häuslichen Pflege ist auszuweiten und zu unterstützen.“
RGBl. 19341, 531.
Amtsärzte sind in der Regel Beamte auf Lebenszeit; Voraussetzung für ihre Ernennung ist u. a. das Bestehen einer amtsärztlichen Prüfung; siehe hierzu ausführlich Narr, Rdnr. 582ff.
Siehe Narr, Rdnr. 580; Schröder bei Kuhns I, 459.
Siehe § 3 Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3.7.1934 (RGBl. 1, 531) mit Durchführungsverordnungen vom 6.2.1935 (RGBl. I, 177) und vom 22.2.1935 (RGBl. I, 215).
Die Bezeichnung ist eigentlich irreführend, weil es hier nicht allein um Zahlung von Renten geht; vielmehr haben die Rentenversicherungsträger die Aufgabe, zuvor nach Möglichkeit durch Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation die Erwerbsfâhigkeit der Versicherten zu erhalten, wesentlich zu verbesseren oder wiederherzustellen. Im Jahre 1959 ist hier auch die Tuberkulosehilfe als eine wesentliche Aufgabe hinzugekommen.
Krankenversicherungsgesetz von 1883, Unfallversicherungsgesetz von 1884 und Invaliditätsgesetz von 1889.
§§ 165–532 RVO.
KVLG vom 10.8.1972 BGBl. 1972 I, 1433, mit späteren Änderungen.
§§225ff. und 504ff. RVO.
§§ 179–224 RVO; auch die Ersatzkassen haben gemäß §507 RVO mindestens diese Leistungen zu gewähren; siehe auch Narr, Rdnr. 1112.
Etwas anderes gilt bei den zahntechnischen Leistungen; hier werden Zuschüsse zu den Kosten, also eine Geldleistung, gewährt (§§ 182 Abs. 1 Nr. lg, 182c RVO).
Narr, Rdnr. 1112; Eberhardt, Zivilrecht und Sozialrecht in der Beziehung von Kassenarzt und Kassenpatient, AcP 1971, 291; Siebeck, Vertrags- und Vergütungssystem im Kassenarztrecht, 9; Krauskopf/Siewert, 25; BGHZ 33, 251.
Ausnahmsweise gewähren die Krankenkassen selbst medizinische Versorgung in sog. „Eigeneinrichtungen“, wie Strahlen- und Lichtbehandlungsinstituten, Zahnkliniken, optischen und orthopädischen Werkstätten. Nach § 368 d Abs. 1 S. 3 RVO richtet sich ihre Inanspruchnahme jedoch nach den Verträgen mit den kassenärztlichen Vereinigungen. Zahl und Umfang dürfen im übrigen nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden. Siehe hierzu Peters bei Kuhns I, 405; Krauskopf/Sie wert, 41ff.
Die anfanglich noch individuell ausgehandelten Einzeldienstverträge wurden bald von „genormten“ Kassenarztverträgen (den Kollektivverträgen im Arbeitsrecht vergleichbar) abgelöst, deren Inhalt in privat-rechtlichen „Musterarztverträgen“ oder „Gesamtverträgen“ von den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärzte vereinbart wurden. Siehe ausführlich hierzu: Siebeck, 11 ff., 26ff.; Albrecht bei Kuhns I, 547ff.; Narr, Rdnr. 1112; Krauskopf/Siewert, 15ff.
BGBl. 1955 I, 513.
§§368fff. RVO. 37 §368 k RVO.
Auf die Ersatzkassen finden die §§ 368 ff. RVO unmittelbar keine Anwendung; zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Ersatzkassenmitglieder siehe S. 13.
§368 n Abs. 1 RVO; zum Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen siehe ausführlich Krauskopf/Sie wert, 113 ff.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder schließen mit den Landesverbänden der Krankenkassen mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen Gesamtverträge ab. Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen in Mantelverträgen. Siehe hierzu ausführlich: Siebeck, 11 ff.; insbesondere 17ff.; Krauskopf/Siewert, 76ff.
§368f RVO; siehe ausführlich hierzu: Siebeck, 22ff., 26ff.; Krauskopf/Siewert, 132ff.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. 3.1961, BVerfGE 11, 30 = AM 1960, 757, darf die Zulassung nicht mehr — wie früher — von der Bedürfnisfrage abhängig gemacht werden, so daß es insoweit keine Beschränkung der Zulassung mehr gibt.
Der Kassenarztsitz ist der Ort der Niederlassung als Arzt; §368a Abs. 2 RVO; siehe hierzu Krauskopf/Siewert, 56f.
§ 368 a Abs. 4 RVO; siehe hierzu ausführlich Krauskopf/Siewert, 44ff.
§368a Abs. 8 RVO; §§29, 30 ZOÄ; siehe hierzu Krauskopf/Schroeder-Printzen, Anm. 3.7. zu §368a; Krauskopf/Siewert, 36, 68ff.; W. Adam, Modernes Krankenhaus, 151f.; von Winterfeld, Konsolidierung im Kassenarztrecht, NJW 1979, 2342f.
§368a Abs. 1 RVO; §368c Abs. 2 Ziff. 12 RVO; §31 ZOÄ; siehe hierzu Krauskopf/Schroeder-Printzen, Anm. 3.8. zu § 368a; Krauskopf/Siewert, 36ff., 71ff.
§ 368 n Abs. 6 S. 1 RVO; siehe hierzu Krauskopf/Siewert, 39f.
§ 368 n Abs. 6 S. 2 RVO; siehe hierzu Krauskopf/Siewert, 40, 96.
Krauskopf/Siewert, 40.
Siehe S. 7, FN 16.
Vgl. §368d Abs. 1 S.2 RVO; siehe hierzu Krauskopf/Siewert, 38; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Anm. 6 zu §368 n.
Siehe hierzu Krauskopf/Siewert, 109ff.
§ 368d Abs. 1 RVO; vgl. Krauskopf/Siewert, 37, 112.
Die Ersatzkassen sind ebenso wie die RVO-Kassen des § 225 RVO Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Besonderheit besteht darin, daß die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes oder Satzung, sondern auch für Versicherungspflichtige durch Beitritt zustande kommt. Die versicherungspflichtigen Mitglieder einer Ersatzkasse haben das Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei der für sie zuständigen RVO-Kasse (§517 RVO). Vgl. hierzu Bley, Sozialrecht, 170. Zur Entwicklung der Ersatzkassen siehe Stolt, Die Ersatzkassen der Krankenversicherung, 13ff.; Peters bei Kuhns 1, 422.
Die allgemeinen Bedingungen der Krankenhauspflege werden dabei mit Wirkung für die Mitgliedskassen in Rahmenverträgen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Landesverbänden der Krankenhäuser festgelegt; siehe §§ 371, 372 RVO; diese Vorschriften gelten gemäß § 525 c Abs. 4 RVO auch für die Ersatzkassen.
§ 371 RVO bzw. § 525 c Abs. 4 RVO i. V. m. § 371 RVO.
§§ 184, 184a RVO; diese Vorschriften gelten gemäß § 507 Abs. 4 RVO auch für die Mitglieder der Ersatzkassen.
Man versteht darunter einen Unfall, den ein Versicherter bei seiner Betriebstätigkeit erleidet (§ 548 RVO). Als Arbeitsunfälle gelten außerdem die Wegeunfalle (§ 550 RVO) und die Berufskrankheiten (§551 RVO).
Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschften (gewerbliche UV §§ 646–704 RVO, landwirtschaftliche UV §§ 790–799 RVO und See-UV §§ 850–863 RVO). Die Unfallversicherung des Staates und der Kommunen sowie der Bundesanstalt für Arbeit wird durch Ausführungsbehörden für Unfallversicherung oder Gemeindeunfallversicherungsverbände (sog. Eigenunfallversicherungs-träger, §§766–771 RVO) durchgeführt.
§565 RVO.
Nach §557 Abs. 2 S. 2 RVO i. d. F. des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes vom 30.4.1963 (BGBl. I, 241) wurde die Möglichkeit geschaffen, an der Durchführung der Heilbehandlung für die Berufsgenossenschaften neben den bisher allein zuständigen Durchgangsärzten alle die Ärzte zu beteiligen, die dazu fachlich befähigt, entsprechend ausgestattet und zur Übernahme der damit verbundenen Pflichten bereit sind. Siehe auch Leitnr. 50a-50i Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften vom 23. 3.1984, Dt. Ärztebl. 1984, 2111ff.; vgl. auch Narr Rdnr. 532ff.
Siehe Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften vom 23. 3.1984, Dt. Ärztebl. 1984, 2111ff.; vgl. auch Narr, Rdnr. 519 ff.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben Sozialhilfeempfänger gemäß §§ 37 ff. BSHG in der Fassung vom 13.2.1976 (BGBl. 19761, 289) sowie Kriegsbeschädigte gemäß § 10 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung vom 22.6.1976 (BGBl. 1976 I, 1633).
Siehe S. 59, 79.
Vgl. Narr, Rdnr. 1113.
Die Zulassung als Kassenarzt verbietet nicht die Behandlung von Privatpatienten. Andererseits gibt es auch Ärzte, die die Zulassung als Kassenarzt nicht beantragen und nur Privatpatienten behandeln.
Siehe hierzu S. 51.
Siehe hierzu S. 17.
Eichhorn, Bd.I, 124ff.; W.Adam, 50 und insb. 157ff.; Axtner, Krankenhausmanagement, 183ff.; vgl. auch die Koalitionsvereinbarungen der CDU/CSU und der FDP im 10. Deutschen Bundestag, worin unter „Gesundheits- und Krankenhauspolitik“ der Grundsatz aufgestellt wird: „Ambulante Versorgung hat Vorrang vor stationärer Versorgung“.
Siehe S. 11ff.
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Schmid, EM. (1988). Gegenwärtige Struktur und Organisation der medizinischen und pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. In: Die Passivlegitimation im Arzthaftpflichtprozeß. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06672-0_2
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