Zusammenfassung
Ein allgemeines Institut der Stellvertretung war dem römischen Recht unbekannt. Nach römischer Auffassung mußten die Parteien beim Rechtsgeschäft persönlich handeln. Namentlich der alte Formalismus mag der Grund dafür gewesen sein, daß Rechtshandlungen nur für die Person des Handelnden Wirkungen hervorbringen konnten. Dieser Grundsatz istbei den förmlichen Rechtsgeschäften entstanden, erlangte jedoch auch für die formfreien Verträge Geltung. Der Satz alteri stipulari nemo potestr (niemand kann sich für einen anderen etwas versprechen lassen) schloß in einer gewissen Verallgemeinerung nicht nur Verträge zugunsten Dritter2 aus, sondern auch eine direkte Stellvertretung. Beides wurde im römischen Recht nicht unterschieden.
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Honsell, H. (1994). Stellvertretung. Adjektizische Klagen. In: Römisches Recht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-03007-3_10
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