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Grundzüge des Erbrechts

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Römisches Recht
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Zusammenfassung

Erbfolge ist die Gesamtnachfolge (Universalsukzession) des Erben in das Vermögen des Erblassers. In alter Zeit war das Vorhandensein eines Erben für den Fortbestand des Hauses und die Pflege des Hauskults (sacra) unerläßlich. Der Erbe trat an die Stelle des Erblassers (succedere in locum defuncti). Den Ausgangspunkt des römischen Erbrechts hat vielleicht die Erbfolge der Hausgenossen (sui heredes) gebildet. Kinder und Ehefrau erbten den Hof zu gleichen Teilen und führten ihn in ungeteilter Erbengemeinschaft fort (consortium). Jeder Miterbe konnte freilich die Teilung verlangen; sie erfolgte mit der actio familiae erciscundae. Neben diese gesetzliche Erbfolge trat schon bald die Möglichkeit, über den Nachlaß durch Testament zu verfügen. Die Testamentserbfolge spielte in der Folge die ungleich größere Rolle. Dies zeigt sich auch an der Bezeichnung der gesetzlichen Erbfolge als Intestaterbfolge (Erbfolge ohne Testament). Die Anfänge des Testaments lassen sich nicht mehr rekonstruieren. Vielleicht war es zunächst nur dem kinderlosen Erblasser gestattet, einen Erben zu bestimmen. Möglicherweise sind die Wurzeln des Testaments auch in der übermäßigen Zersplitterung der Höfe zu suchen, welche die testamentarische Bestimmung eines Hoferben notwendig gemacht haben mag. Die Testierfreiheit war das Grundprinzip des römischen Erbrechts, dessen liberalindividueller Charakter noch die heutigen Erbrechtsordnungen prägt.

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© 1988 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Honsell, H. (1988). Grundzüge des Erbrechts. In: Römisches Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02557-4_21

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