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Innominatkontrakte. Schenkung

  • Chapter
Römisches Recht
  • 109 Accesses

Zusammenfassung

Das moderne Prinzip der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit, das heute als wesentliches Element der Privatautonomie gilt, war den Römern fremd. Eine Typenfreiheit in unserem Sinn kannten sie nicht. Die Zahl der möglichen Verpflichtungsgeschäfte war begrenzt. Wer eine Leistung außerhalb der bisher erörterten Kontraktstypen erbracht hatte und sich durch das abredewidrige Verhalten seines Gegners getäuscht sah, konnte zunächst nicht auf Einhaltung der Vereinbarung klagen, sondern lediglich seine bereits erbrachte Leistung zurückfordern (condictio ob causam datorum, unten § 56). In diesen Fällen half der Prätor mit einer individuellen, auf den Sachverhalt zugeschnittenen actio in factum. Man nannte diese Klage auch actio praescriptis verbis, weil in der Formel der Sachverhalt vorangestellt war. Hierher gehört z.B. die Vereinbarung der wechselseitigen Eigentümer zweier filii naturales, dieselben freizulassen. Hatte der eine Teil vorgeleistet und seinen Sklaven freigelassen, so konnte er dies nicht mehr widerrufen. Blieb jetzt die Gegenleistung aus, so gab Julian eine actio in factum. Ein anderes Beispiel ist der heute so genannte Trödelvertrag (contractus aestimatorius), eine Verkaufskommission mit fester Preisbestimmung, ein Vertrag, bei dem jemand eine Sache hingibt mit der Maßgabe, daß der Empfänger sie veräußern und den vereinbarten Schätzwert zahlen oder zurückgeben soll (zum Trödelvertrag im modernen Recht § 1086 ABGB). Für den Trödelvertrag stand vermutlich bereits eine Klage im Edikt.

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© 1988 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Honsell, H. (1988). Innominatkontrakte. Schenkung. In: Römisches Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02557-4_15

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