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Taktvolle Taktlosigkeit und simulierte Rechtsberatung: Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung als Grenzsystem

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Organisierte Grenzrollen
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Zusammenfassung

Trotz ihres Rechts auf Aussageverweigerung gibt die Mehrzahl der Beschuldigten in Ermittlungsverfahren in der BRD, den USA und vielen weiteren Rechtsstaaten bei der Polizei eine Aussage zu Protokoll, und etwa die Hälfte der aussagebereiten Beschuldigten belasten sich im Laufe der polizeilichen Vernehmungen selbst. Der Aufsatz rekonstruiert die Verortung des Interaktionssystems Vernehmung als Grenzsystem zwischen Beschuldigtem und Justiz (Staatsanwaltschaft und Gericht) als zentrale Grundlage dieses polizeilichen Erfolges. Diese Verortung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als Grenzsystem im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erlaubt dem Polizisten, eine gewisse Distanz zu den Zielen sowie Einfluss auf die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft darzustellen, insbesondere durch die Formulierung des Vernehmungsprotokolls, das im Aufsatz als Grenzobjekt zwischen der einzelnen Vernehmung und dem sie umfassenden Ermittlungsverfahren analysiert wird. Seine Skepsis bezüglich der Darstellung des Beschuldigten kann der Vernehmer als taktvolle Taktlosigkeit und wohlwollenden Zweifel inszenieren, also als Dienst an der möglichst plausiblen und in Bezug auf die zu erwartenden Rechtsfolgen möglichst günstigen Darstellung des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft. Weder (simulierte) Freundschaft noch (simulierte) Feindschaft sind also das typische Erfolgsmittel des Vernehmers, sondern die Selbstdarstellung als nüchterner, persönlich nicht involvierter Rechtsberater und Vermittler des Beschuldigten gegenüber einer dem Beschuldigten ansonsten vermeintlich feindlich gesonnenen Justiz.

Ich danke Karlson Preuß, Dirk Heidemann, Kristoffer Klement, Stefan Wilbers und den weiteren Autorinnen und Autoren dieses Bandes für ihre Kommentare zu einer früheren Fassung dieses Aufsatzes im Rahmen einer Diskussionsrunde im September 2021. Teile des Textes beruhen auf Überlegungen, die ich in einem Kapitel meiner Dissertationsschrift (Weißmann 2023b) formuliert habe.

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Notes

  1. 1.

    Ich verwende zur Bezeichnung von Rollen wie Vernehmer, Beschuldigter oder Staatsanwalt in diesem Aufsatz meistens die männliche und manchmal die weibliche Form. An jeder Stelle des Textes sind alle Geschlechter gemeint und an keiner Stelle des Textes hat die Frage, welches grammatikalische Geschlecht die thematisierten Rollenträger haben, eine Bedeutung für meine Argumentation.

  2. 2.

    Der hier vorausgesetzte und verwendete Interaktionsbegriff ist der vor allem auf Erving Goffmans Arbeiten zurückgehende Begriff der ‚face-to-face interaction‘, der betont, dass Kommunikation unter den Bedingungen von körperlicher Kopräsenz, wechselseitig reflexiver Wahrnehmung und thematischer Fokussierung eine besondere Form sozialer Ordnung ist, für die der Interaktionsbegriff reserviert werden soll.

  3. 3.

    Ein Beschuldigter ist eine Person, gegen die aufgrund einer gegen sie gerichteten Strafanzeige ermittelt wird oder die angesichts der vorliegenden Beweislage verdächtigt wird, eine Straftat begangen oder geplant zu haben und gegen die deshalb ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Juristisch relevant und soziologisch interessant ist hier die Unterscheidung verschiedener Verdachtsgrade: Bei einer „Vermutung“ ist die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens noch unzulässig, sobald ein „Anfangsverdacht“ von der Staatsanwaltschaft durch Verweis auf Indizien begründet werden kann, besteht gemäß des Legalitätsprinzips die Pflicht zur Eröffnung des Ermittlungsverfahrens (vgl. StPO § 152, Absatz 2). Sollte infolge dieses Ermittlungsverfahrens ein „hinreichender Tatverdacht“ diagnostiziert werden können, besteht die Pflicht zur Anklageerhebung, wobei das Vorliegen eines „dringenden Tatverdachts“, verstanden als eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Beschuldigten bzw. Angeklagten um den Täter handelt, bestimmte Zwangsmaßnahmen wie etwa die Anordnung von Untersuchungshaft zulässig macht. Vgl. für Verweise auf Paragraphen und Rechtsprechung Joecks (2015, S. 14 f.).

  4. 4.

    Siehe dazu etwa Gerson (2016, S. 237 ff.) und zur faktischen Dominanz der Polizei im Ermittlungsverfahren Pütter (2003) oder Derin und Singelnstein (2022, S. 24 f.).

  5. 5.

    In den USA war die Folter noch im frühen 20. Jahrhundert eine wichtige Verhörmethode der Polizei, erreichte nach Einschätzung von Richard Leo und Alexa Koenig (2018) gar erst in den 1910er und 1920er Jahren ihren Höhepunkt. Erst in den 1930er Jahren geriet der als „third degree“ bezeichnete Einsatz von Folter in den USA zunehmend in die Kritik.

  6. 6.

    In den USA sind Kriminalpolizisten durch das Grundsatzurteil des Supreme Court ‚Miranda vs. Arizona‘ vom 13. Juni 1966 darauf verpflichtet worden, den Beschuldigten vor Beginn der Vernehmung darüber aufzuklären, dass er das Recht hat, einen Anwalt hinzuzuziehen und zu schweigen. Diese als ‚Miranda-Warning‘ bezeichnete Rechtspflicht für Polizisten wird seit diesem Grundsatzurteil als notwendige Schlussfolgerung aus dem fünften Zusatzartikel der US-amerikanischen Verfassung angesehen, in dem festgehalten wird, dass es keine Pflicht zu selbstbelastenden Aussagen geben darf.

  7. 7.

    Die Abgrenzung erlaubter von verbotenen Vernehmungsmethoden ist in der Rechtsprechung oft umstritten, so etwa in der Frage, bis zu welchem Alkoholgehalt im Blut oder bis zu welcher Anzahl an schlaflosen Stunden ein Beschuldigter noch vernehmungsfähig ist oder wo der Bereich der zulässigen ‚kriminalistischen List‘ endet und der Bereich unzulässiger ‚Täuschung‘ beginnt. Siehe dazu ausführlich unten, Anmerkung 13 in Abschn. 4.2.

  8. 8.

    Zumindest lässt sich diese Aussage für die USA und Deutschland treffen, während mir für Großbritannien keine entsprechenden Untersuchungen bekannt sind. In Großbritannien unterscheidet sich die Rechtslage in einem entscheidenden Aspekt von Deutschland und den USA: Beschuldigte haben zwar ebenfalls das Recht auf Aussageverweigerung, werden aber seit einer Gesetzesänderung von 1994 darauf hingewiesen, dass es ihrer späteren Verteidigung schaden kann, wenn sie sich vor Gericht auf entlastende Indizien berufen, die sie gegenüber der Polizei verschwiegen haben: „You do not have to say anything. But it may harm your defence if you do not mention when questioned something which you later rely on in court. Anything you do say may be given in evidence.“ Eine jüngere rechtsvergleichende Arbeit über „Selbstbelastungs- und Aussagefreiheit des Beschuldigten nach deutschem und englischem Recht“ (Epik 2019) rekonstruiert für die britische Rechtsauffassung eine Unterscheidung zwischen dem primary right to silence als dem Recht, die Aussage zu verweigern und dem secondary right to silence als dem Recht, dass aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen. Im Gegensatz zum deutschen Rechtsraum gelte für den englischen Rechtsraum lediglich das primary right to silence während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens, während das secondary right to silence auf bestimmte Phasen des Verfahrens beschränkt sei.

  9. 9.

    Auch in der die Rechtspraxis begleitenden Anleitungs- und Reflexionsliteratur, etwa in der zu Beginn dieses Textes zitierten Schrift von Wilhelm Snell, ist dies das zentrale Thema und zwar seit dem Beginn der Abschaffung der Folter als Mittel der Geständnismotivierung. In der Anleitungsliteratur des 20. Jahrhundert finden sich metaphorische Stilisierungen des schweigenden Beschuldigten als zentraler Herausforderung der Vernehmer: „Eine zu vernehmende Person, die sich nicht äußern will, gleicht einer uneinnehmbaren Burg, die wieder und wieder verlustreich berannt wird. Allein die Kenntnis eines Grundrisses der Burg, der Schwachstellen der schweren Mauern, der geheimen Pforten vermöchte sie sturmreif zu machen“ (Gössweiner-Saiko 1979, S. 13). Ähnlich spricht Ernst Gennat, Leiter der Berliner Mordkommission in den 1920er und 1930er Jahren, vom Beschuldigten als dem „Täter mit seinen Geheimnissen“, als „kriminellem Gegner“, der für den Vernehmer eine „Festung“ darstellt, die dieser im Gespräch behutsam „sturmreif“ machen muss (Gennat 1929, S. 102).

  10. 10.

    Siehe als Darstellung der auf Talcott Parsons zurückgehenden Unterscheidung diffuser und spezifischer Sozialbeziehungen etwa Schneider (2002, S. 128 ff.). Als zentrales Merkmal diffuser im Unterschied zu spezifischen Sozialbeziehungen gilt, dass die Kommunikationspartner in diffusen Sozialbeziehungen voneinander erwarten, füreinander nicht nur ausschnitthaft, nicht nur in einzelnen Rollen, sondern als ganze Person relevant zu sein.

  11. 11.

    Baldwin (1993, S. 331) konnte einen aggressiv-drohenden Verhaltensstil in einer Analyse von 600 Beschuldigtenvernehmungen in Großbritannien in den 1990er Jahren lediglich in 5 % der Fälle feststellen. Auch Kraheck-Brägelmann (1997) kann in ihrer Interviewstudie mit etwa 50 jugendlichen Straftätern in Deutschland zeigen, dass Drohungen durch Polizeibeamte in der Vernehmung sowohl selten als auch unergiebig sind. Als geständnisfördernd wird von den geständigen Jugendlichen rückblickend ein Verhalten des Polizisten beschrieben, das sie als ‚normales‘ sachliches Auftreten bezeichnen und das sich ihrer Auskunft nach dadurch auszeichnet, dass der Polizist ihnen ‚auf Augenhöhe‘ begegnet und weder aggressiv noch belehrend auftritt. Bestätigt werden diese Befunde auch in einer kürzlich erschienenen psychologischen Studie auf Grundlage von über 300 Beschuldigtenvernehmungen in der BRD. Die Studie weist eine Korrelation zwischen der Aussage- und Geständnisbereitschaft von laut Selbstauskunft schuldigen Beschuldigten und einem von diesen als respektvoll und wohlwollend charakterisierten Vernehmungsstil nach („a more open-minded, respectful, and non-coercive approach“, May et al. 2021, S. 58). Umgekehrt korrelieren die Verweigerung der Aussage und das Abstreiten der Tat mit einem von den Beschuldigten als aggressiv-drohend charakterisierten Vernehmungsstil.

  12. 12.

    In der Etablierung dieser Norm sah schon Linton (1965, S. 6) in seiner Analyse des Kreuzverhörs die latente Funktion der Abfrage der Angaben zur Person des Zeugen oder Beschuldigten.

  13. 13.

    Die von Jaqueline Ross (2008, S. 459 ff.) durchgeführten Interviews legen den Schluss nahe, dass das Verbot der Lüge als Vernehmungsmethode Vernehmer in Deutschland in erster Linie dazu erzieht, Täuschungen bei Bedarf subtiler einzusetzen, etwa in einem Nebensatz die Bemerkung fallen zu lassen, dass früher oder später einer der Mittäter auspacken werde – auch dann, wenn sie dafür keine Anhaltspunkte haben und vielleicht nicht einmal wissen, wer die weiteren Täter sind. Oder sie teilen dem Beschuldigten die zutreffende Information mit, bereits mit seinen Komplizen gesprochen zu haben, in der Hoffnung, bei ihm dadurch den falschen Eindruck zu erwecken, in diesem Gespräch belastet worden zu sein. Äußerungen dieser Art sind kein klarer Fall der Lüge und also auch in Deutschland nicht verboten.

    Juristisch ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen Täuschung und kriminalistischer List relevant (vgl. Soiné 2010; Dahle 1990; für eine ausführliche Diskussion der Differenz von List und Täuschung Miescher 2008). Während die Lüge als Form aktiver Irreführung in Deutschland verboten ist und zu Beweisverwertungsverboten führen kann, fällt es in den Bereich der erlaubten kriminalistischen List, einen selbstverschuldeten Irrtum des Beschuldigten nicht zu korrigieren, Details der Beweislage nicht offen anzusprechen oder Suggestiv- und Fangfragen einzusetzen (siehe auch BGHSt 35, 329, BGH in NStZ 1997, S. 251). Ob das in den USA legale Vorgehen des Polizisten, dem „Beschuldigten wahrheitswidrig eine erdrückende Beweissituation“ vorzuspiegeln, zu einem Verwertungsverbot des in Anschluss erlangten Geständnisses führt, kommt in Deutschland auf den Einzelfall an (vgl. Dahle 1990, S. 434). So stufte der Bundesgerichtshof (24.08.1988 – 3 StR 129/88) ein Geständnis eines des Mordes Beschuldigten als unverwertbar ein, weil der Vernehmer wahrheitswidrig behauptete, eine Verurteilung des Beschuldigten sei angesichts der Beweislage sicher und er könne nur durch ein Geständnis bewirken, dass der Tatvorwurf von Mord auf Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge gesenkt würde. Zugleich stellte der Bundesgerichtshof jedoch klar, dass ein solches Verhalten gegenüber Beschuldigten mit Vorerfahrung in Strafverfahren weniger problematisch sei, da ein erfahrener Beschuldigter darum wissen müsse, dass Vernehmer Methoden dieser Art einsetzen und eine Beeinflussung seines Aussageverhaltens deshalb unwahrscheinlich sei.

  14. 14.

    In einem weiteren Formulierungsvorschlag wird die Beschreibung der Tat als ‚gerechter Strafe‘ und des Täters als Getriebenem noch dadurch ergänzt, dass der Polizist behauptet, in seiner eigenen Familie mit der ‚Problematik‘ konfrontiert gewesen zu: „Jim, I think what happened here is that this gal came onto you in the bar and was flirting with you, leaving the clear impression that she was interested in a sexual relationship. But when it came down to it, she changed her mind at the last second. I’ve got a sister who used to get all dressed up and go to these singles bars. She’d pick a guy out and talk real intimately with him while he was buying her drinks. At the end of the evening the guy, of course, would try to get her alone in his car or apartment. She usually ended up driving herself home, which, obviously, made the guy pretty upset. I think in your situation this gal allowed the relationship to get much closer than what my sister did and, we both know, guys reach a certain point of no return“ (Inbau 2004, S. 243).

  15. 15.

    Luhmann (1964a, S. 233). Vgl. klassisch zu Takt als „eigenem und innerem Prinzip“ geselliger Interaktionen Simmel (1917).

  16. 16.

    Die kommunikative Überrumplung ihres Gegenübers ist den Ermittlern deshalb so häufig möglich, da es sich bei Vernehmung um organisierte Interaktionen handelt und ihre Organisation den Ermittlern Informationen über das Gegenüber bereitstellen kann, von denen der Beschuldigte nichts weiß. Das organisierte Wissen über das Gegenüber hat, ähnlich dem Aktenwissen der Ärzte in der von Goffman (1961, S. 155 ff.) beschriebenen psychiatrischen Anstalt, potenziell eine bloßstellende Wirkung (vgl. Goffman 1969, S. 49 f.; für eine Falldarstellung Simon 1991, S. 234 ff.).

  17. 17.

    Siehe dazu Capus et al. (2014), zu einer Ethnographie der Übergänge von Wort und Schrift anhand der Produktion von Aussageprotokollen in Asylverfahren Scheffer (1998), für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen van Charldorp (2014).

  18. 18.

    Siehe dazu aus Sicht eines Strafverteidigers und deshalb kritisch Sommer (2018). Die Rechtslage hat sich in der BRD durch eine im Jahr 2020 in Kraft getretene Reform von § 136 Abs. 4 StPO für einige Fälle von Beschuldigtenvernehmungen geändert. Seitdem gibt es eine Pflicht zur Aufzeichnung für Beschuldigtenvernehmungen mit dem Tatvorwurf eines vorsätzlich begangenen Tötungsdeliktes und auch bei der Vernehmung von Beschuldigten, die unter 18 Jahre alt sind oder „erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden.“ Die Mehrzahl der Beschuldigtenvernehmungen ist von dieser Reform jedoch nicht betroffen und deshalb bleibt die Aufzeichnung in der BRD weiterhin nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

  19. 19.

    Siehe als empirische Studie zur großen Varianz verschiedener Protokolle zur gleichen Vernehmung und dem Einfluss dieser Protokolle auf die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten durch Dritte Keijser et al. (2012).

  20. 20.

    Interessant ist auch der typische Versuch der Ermittler, die Beschuldigten zu schriftliche Beteiligung am Vernehmungsprotokoll zu motivieren: Am Ende der Vernehmung erhalten Beschuldigte oft das ausgedruckte Protokoll der Vernehmung zur Durchsicht mit der Bitte, Fehler handschriftlich zu korrigieren und das Protokoll anschließend zu unterschreiben (Sommer 2018; Zürcher et al. 2017). Diese auf den ersten Blick dem Interesse der Beschuldigten dienende Möglichkeit der Kontrolle des Verfahrens verstärkt die Bindungswirkung des Textes für den Beschuldigten immens: Wenn er Korrekturen an dem Text angebracht hat, bezeugt dies seine aufmerksame Lektüre und verstellt ihm in einem späteren Strafprozess den Weg, die von ihm nicht korrigierten Passagen als unzutreffende Darstellung seiner Aussagen darzustellen.

  21. 21.

    Siehe zu dieser Unterscheidung von Verfahren als Entscheidungsverfahren (Rationalmodell des Entscheidungsprozesses als bloßer Informationsverarbeitung) von Verfahren als sozialen Systemen Luhmann (1969) und Kieserling (2012).

  22. 22.

    Ein strukturell analoger Fall könnte in der Situation der religiösen Beichte zu finden sein. Auch der Beichtvater inszeniert sich im Gespräch als Unterstützer seines Gegenübers und versucht die Situation als eine zu definieren, in der das Seelenheil des Beichtenden auf dem Spiel steht, das heißt: Zwar ernsthaft gefährdet, aber im Fall der Kooperation des Gläubigen doch noch zu retten ist. Vernehmer und Beichtvater legitimieren ihre je gegenwärtige Taktlosigkeit durch ihre Rolle als Vertreter des Rechts beziehungsweise Gottes in der Interaktion, sie sind gegenwärtig taktlos im Dienst der Zukunft ihres Gegenübers (nach dem Ermittlungsverfahren beziehungsweise nach dem irdischen Leben).

  23. 23.

    Capus et al. (2016) bezeichnen die Belehrung über das Schweigerecht im Sinne einer immanenten Kritik insofern als ein „leeres Versprechen“, als das die Art der Belehrung regelmäßig dazu führe, dass viele Beschuldigte ihre Rechte nicht verstehen (Informationsfunktion wird nicht erfüllt), viele Beschuldigte die Besonderheit der Situation und deren rechtliche Bedeutung nicht realisieren (Schwellenfunktion wird nicht erfüllt) und schließlich viele Beschuldigte die Macht der Vernehmer überschätzen, insofern sie nicht realisieren, dass auch der Vernehmer durch die Rechtsordnung in seinem Handeln eingeschränkt ist (Offenlegungsfunktion wird nicht erfüllt). Erfüllt werden könnten diese Funktionen der Belehrung den Autorinnen zufolge nur dann, wenn die Vernehmer bei der Belehrung auf die individuelle Situation und den individuellen Wissensstand des Beschuldigten eingehen würden.

  24. 24.

    Die konzeptionellen Grundlagen der mir plausibel erscheinenden Form soziologisch-funktionalistischer bzw. systemtheoretischer Sozialkritik habe ich an anderer Stelle ausführlich dargestellt (Weißmann 2015, 2017, 2020) und auf Polizeiarbeit unter Bedingungen institutionalisierter Rechtsstaatlichkeit bezogen (Weißmann 2023b, S. 134–145). Für weitere Beiträge zur Debatte um systemtheoretische Kritik siehe vor allem Scherr (2020).

  25. 25.

    Die Rechtslage und Vernehmungspraxis in den USA und Deutschland lässt sich auch in dieser Hinsicht gut miteinander vergleichen: In Deutschland sind den Vernehmern viele in den USA erlaubte Vernehmungsmethoden verboten und haben Beschuldigte insgesamt eine stärkere Rechtsposition. Entsprechend kommt es in Deutschland, so das Urteil von Jaqueline Ross (2008, S. 462), zu weniger, jedoch qualitativ besseren (sprich vermutlich zutreffenden und gerichtsfesten) Geständnissen.

  26. 26.

    Siehe dazu etwa das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1988 (1 StR 187/88).

  27. 27.

    Siehe dazu die Befunde der empirischen Forschung, die ich in Abschn. 2 diskutiert habe.

  28. 28.

    Zu diesem Ergebnis passt dann auch die Einschätzung erfahrener Kriminalisten (Thiess 2014, S. 107 f.), dass die Anwesenheit der tatsächlichen Rechtsberater des Beschuldigten (ihrer Rechtsanwälte) die Gewinnung von den Beschuldigten belastenden Informationen drastisch erschwert. Darin dürfte auch der Grund dafür liegen, dass in der Bundesrepublik erst seit 2017 und erst in Folge der Notwendigkeit der Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien ein Anwesenheitsrecht von Anwälten in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gilt. Vor dieser Gesetzesänderung hatten Beschuldigte zwar bereits das Recht, sich vor der Vernehmung mit ihrem Rechtsanwalt zu beraten, dieser aber kein Recht darauf, an der Interaktion selbst teilzunehmen.

  29. 29.

    Damit ist angedeutet, dass es sich ebenfalls anbietet, die Beschuldigtenvernehmung vor dem Hintergrund des allgemeinen soziologischen Interesses an Geheimnissen und ihrer Enthüllung zu betrachten (vgl. klassisch Simmel 1908). In der vergleichenden Betrachtung fällt an der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dann auf, dass die in anderen gesellschaftlichen Bereichen institutionalisierten „Enthüllungsgeneratoren“ von Geheimnissen – Mechanismen also, die einen Geheimnisträger dazu „bewegen, etwas zu erzählen, das eigentlich geheim bleiben sollte“ (Hahn 2011, S. 325) – hier nicht anzutreffen sind. Der aussagebereite Beschuldigte hat weder gegenüber dem Polizisten noch in der späteren Gerichtsverhandlung die Möglichkeit einer anonymen Mitteilung, wie der Whistleblower, der Informationen an die Presse weiterleitet; er hofft nicht auf eine Trennung sozialer Kreise, wie die Frau, die einer Fremden im Zug von ihrem letzten Seitensprung berichtet; und er setzt schließlich auch nicht auf eine institutionalisierte Geheimhaltungspflicht des Gegenübers, so wie es der Gläubige in der Beichte oder die Mandantin in der Beratung mit ihrem Anwalt tun. In der Vernehmung gilt mithin nicht der für viele andere Bereiche richtige Satz Alois Hahns, dass sich „immer da, wo Freiwilligkeit der Selbstoffenbarung angestrebt wird … Kombinationen von Bekenntnis und Geheimnis“ finden lassen würden in dem Sinne, dass das Bekenntnis Dritten gegenüber geheim gehalten werden soll, es sich also um „verhüllte Enthüllungen“ handelt (Hahn 2011, S. 329). Der vernehmende Polizist muss eine freiwillige Selbstoffenbarung des Beschuldigten herbeiführen, ohne ihm Vertraulichkeit zusichern zu können. Das in diesem Aufsatz rekonstruierte funktionale Äquivalent zur Zusicherung von Vertraulichkeit ist die Selbstdarstellung des Vernehmers als Rechtsberater des Beschuldigten und die damit einhergehende Kombination von Takt und Taktlosigkeit.

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Weißmann, M. (2023). Taktvolle Taktlosigkeit und simulierte Rechtsberatung: Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung als Grenzsystem. In: Kieserling, A., Weißmann, M. (eds) Organisierte Grenzrollen. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-40597-7_10

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