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Die Rolle der Schulleiterinnen und Schulleiter hat sich in den letzten zwanzig Jahren deutlich verändert. Die Schulgesetze aller deutschen Länder betonen in den entsprechenden Passagen zur Schulverfassung die Verantwortung der Schulleiterinnen und Schulleiter für die Qualität der Schule und des Unterrichts und definieren damit (zumindest implizit) auch Personalentwicklung als eine zentrale Aufgaben von Schulleiterinnen und Schulleitern (vgl. Altrichter und Maag Merki 2016).

Im Folgenden wird zunächst dargestellt inwieweit eine den neuen Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter korrespondierende Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen von der Schulaufsicht auf die Einzelschule erfolgte. In einem zweiten Schritt erfolgt eine beispielhafte Darstellung von Regelungen, die die personalbezogenen Befugnisse betreffen.

4.1 Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen von der Schulaufsicht auf die Einzelschulebene

Trotz der herausgehobenen Stellung von Schulleiterinnen und Schulleitern, die die Schule nach innen und nach außen vertreten sollen (Avenarius und Hanschmann 2019) und den damit verbundenen hohen Erwartungen an ihre Tätigkeit verfügen Schulleiterinnen und Schulleiter nicht selbstverständlich über entsprechende Befugnisse und Gestaltungsmöglichkeiten. Dies ist grundsätzlich der Tatsache geschuldet, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates stehtFootnote 1 und Schule schlussendlich Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. hierzu ausführlicher Kroupa et al. 2019). Aus der „Verantwortlichkeit der Regierung für die ihr unterstehende Verwaltung“Footnote 2 ergibt sich die Notwendigkeit einer Weisungskette „von dem Fachminister über den Leiter der jeweiligen Behörde, den Abteilungsleiter und den Referatsleiter bis hin zu dem ausführenden Beamten“ (Schmidt 2018 S. 26). Diese „Notwendigkeit einer Weisungskette“ ist im Demokratieprinzip und den damit verbundenen Geboten der Transparenz und der Legitimierung staatlichen Handelns begründet.Footnote 3 Schulen sind in diese Weisungskette eingebunden. Lehrkräfte sind überwiegend Beamte. Grundsätzlich sind Schulleiterinnen und Schulleiter ihre unmittelbar Vorgesetzten und die Schulaufsicht ist die dienstvorgesetzte Stelle.

Zwischen Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten macht das Beamtenrecht einen deutlichen Unterschied. Die Befugnisse von Vorgesetzten betreffen dienstliche Anordnungen im engeren Sinn, d. h. sie beschränken sich auf den unmittelbaren Tätigkeits- und Aufgabenbereich und beinhalten keine personalrechtlichen Befugnisse. Demgegenüber fallen alle Aspekte des Personalmanagements, der Personalführung und der Personalentwicklung, die sich auf die einzelnen Beamten beziehen, in den Bereich der Dienstvorgesetzten. Dies betrifft Entscheidungen über die „Veränderungen im Beamtenverhältnis wie Abordnungen, Versetzungen oder Beförderungen, aber auch alltägliche Angelegenheiten wie die Gewährung von Urlaub“ (Schmidt 2018 S. 27) oder Dienstbefreiungen, aber auch Instrumente der Personalentwicklung wie Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungen und dienstliche Beurteilungen.

Auch für den Schulbereich gilt, dass die wesentlichen Personalangelegenheiten der Einstellung, Beförderung, Beurlaubung, Versetzung und Disziplinarangelegenheiten traditionell von der staatlichen Schulaufsicht wahrgenommen wurden (Luthe 2003 S. 67). Im Zuge der Erweiterung der Rechte und Pflichten der Schulen wurden inzwischen allerdings Teile der Dienstvorgesetztenaufgaben in die Schulen verlagert und auf Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.

Der in der öffentlichen Debatte häufig verwendete Begriff Schulautonomie ist insofern irreführend, als Schulen aus den beschriebenen Gründen keine autonomen Einrichtungen sind und sein können. In den schulrechtlichen Vorschriften, die die Übertragung von Befugnissen der Schulaufsicht auf die Einzelschulen regeln, werden deshalb auch Begriffe wie Eigenverantwortung, Eigenständigkeit, Selbstständigkeit und schulische Selbstverwaltung verwendet (Große 2019, S. 75). Die Übertragung von Dienstvorgesetztenfunktionen bezieht sich immer auf spezifische Aufgabenbereiche. Eine Letztverantwortung der Schulaufsicht ist auch dort gegeben, wo zahlreiche Entscheidungsbefugnisse auf die Einzelschule übertragen wurde.

In den Ländern erfolgte die Verlagerung von Befugnissen der Schulaufsicht auf die Einzelschule zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichem Ausmaß (Altrichter et al. 2016, S. 107). Diese Aufgaben eines Dienstvorgesetzten werden an die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen, teilweise werden die Schulleitungen und schulische Gremien in Entscheidungsprozesse einbezogen (vgl. z. B. bezogen auf Schulqualitätsentwicklung: Kroupa et al. 2019 S. 242–293). Im Einzelnen handelt sich um finanzielle Befugnisse (z. B. Verfügungsrechte über ein Schulbudget), personalbezogene Befugnisse (z. B. Auswahl, Beurteilung und Beförderung von Lehrkräften), organisationsbezogene Befugnisse (z. B. Gestaltung schulischer Entscheidungsprozesse, Regelung der Außenkontakte) und Befugnisse, welche pädagogische Aspekte betreffen, (z. B. schulische Profilbildung, schuleigene Curricula) (Altrichter, Rürup und Schuchart 2016 S. 110; Hanschmann 2017 S. 281–293). Außerdem wurden den Schulleiterinnen und Schulleitern „Kontroll-, Beanstandungs- und Eingriffsbefugnisse im Bereich der Unterrichts- und Erziehungsarbeit“ (Große 2019 S. 107), d. h. schulaufsichtliche Befugnisse und aufsichtsrechtliche Kompetenzen, übertragen. Dies betrifft vor allem die Verantwortung für die Entwicklung und Sicherung der Qualität der unterrichtlichen und erzieherischen Arbeit, die im Zweifel Eingriffe in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit notwendig macht. In einigen Ländern, wie beispielsweise in Berlin, werden die Schulleiterinnen und Schulleiter im Schulgesetz ausdrücklich dazu verpflichtet, sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren und in Fällen eines Verstoßes gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen der Schulaufsicht oder bei Mängeln der Qualität der pädagogischen Arbeit in den Unterricht einzugreifen.Footnote 4

Befugnisse zur Bearbeitung dienstlicher Angelegenheiten der Lehrkräfte reichen von der Genehmigung von Dienstreisen, kurzen Sonderurlauben, kleineren Nebentätigkeiten über die Anweisung zur zeitlich befristeten Mehrarbeit bis zu Aufgaben eines Dienstvorgesetzten wie z. B. die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen (Rürup 2007, S. 155 f.).

4.2 Befugnisse der Schulleiterinnen und Schulleiter im Bereich Personalführung und Personalentwicklung

Schulleiterinnen und Schulleiter sind im innerschulischen Verhältnis Vorgesetzte mit den entsprechenden Befugnissen, die dienstliche Anordnungen und Entscheidungen, wie bspw. die Anordnung von Vertretung, ermöglichen (Avenarius und Hanschmann 2019, S. 158). Die damit verbundene allgemeine Weisungsbefugnis bezieht sich auf die schulgesetzlich übertragenen Aufgaben. Diese allgemeine Weisungsbefugnis ist allerdings begrenzt. Ohne ausdrückliche Übertragung von weiteren Befugnissen können Schulleiterinnen und Schulleiter keine Entscheidungen treffen, die eine Lehrkraft persönlich betreffen.

Bezogen auf Personalführung und Personalentwicklung standen Schulleiterinnen und Schulleitern in ihrer Stellung als Vorgesetzte vor Einleitung der Reformen zur Stärkung der Einzelschulen kaum Instrumente zur Verfügung. Erst mit der Übertragung entsprechender Befugnisse und der Definition entsprechender Aufgaben und Pflichten in den Schulgesetzen und – soweit in den Ländern vorhanden – Dienstordnungen wurden überhaupt Möglichkeiten für die innerschulische Gestaltung der Personalentwicklung geschaffen. Entsprechend werden inzwischen zumindest Mitspracherechte bei der Stellenbesetzung und Beförderung gewährt; die dienstliche Beurteilung wird (teilweise) in die Hände der Schulleiterinnen und Schulleiter gelegt (s. Kap. 6 in diesem Band) und Instrumente individualisierter Personalentwicklung wie Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungen (s. Kap. 7) oder Fortbildungsplanung (s. Kap. 8) sind in vielen Ländern implementiert. In Bremen sind die Schulleiterinnen oder Schulleiter sogar angehalten, Lehrkräfte mit Schulentwicklungsaufgaben zu beauftragen.Footnote 5 Eine entsprechende Verpflichtung der Lehrkräfte ist im Bremischen Schulgesetz festgelegt.Footnote 6

Auch disziplinarrechtliche Maßnahmen sind an spezifische dienstrechtliche Befugnisse gekoppelt. Im Unterschied zur dienstlichen Beurteilung (s. Kap. 6) wurden disziplinarrechtliche Befugnisse bislang nur sehr sparsam und in wenigen Ländern an Schulleiterinnen oder Schulleiter übertragen. Da die Schulleiterin bzw. der Schulleiter in der Regel für eine ordnungsgemäße und fachliche korrekte Durchführung des Unterrichts verantwortlich ist, ergibt sich daraus zumindest die Pflicht zur Feststellung eines disziplinarrechtlich relevanten Verstoßes: „Werden bei dem betreffenden Lehrer im Rahmen von Unterrichtsbesichtigungen mangelhafte Unterrichtsleistungen festgestellt, so dürfen Schulleitung und Schulaufsicht Auflagen erteilen, wie etwa sich an die Planungen zu halten und den Unterricht sorgfältig vorzubereiten. Bleiben die Auflagen unbeachtet, so verstößt der Lehrer gegen die ihm obliegende Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und kann daher disziplinarisch belangt werden“ (Luthe 2003 S. 174). Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht (Luthe 2003, S. 177): Verweis (offizieller Tadel eines bestimmten Verhaltens); Geldbuße (bis zur Höhe der einmonatigen Dienstbezüge); Gehaltskürzung (um höchstens ein Fünftel); Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgehalt; Entfernung aus dem Dienst; Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten). Das Disziplinarrecht ist ein eigenständiger Bereich, denn „während die beamtenrechtlichen Pflichten in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche dienstrechtlichen Konsequenzen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist.“ (Deutscher Bundestag. Wissenschaftliche Dienste 2019 S. 4).

Für die Gestaltung der Personalentwicklung und die Qualitätssicherung des Unterrichts besitzen disziplinarrechtliche Befugnisse als letzte Mittel Relevanz. Schulleiterinnen und Schulleiter können allerdings keine Versetzung oder Entfernung aus dem Dienst veranlassen. Wegen der besonders einschneidenden Folgen dieser Disziplinarmaßnahmen müssen hier besondere Verfahrensvorgaben eingehalten werden. Geringer gewichtige Disziplinarmaßnahmen wie z. B. Abmahnungen können Schulleiterinnen und Schulleiter dagegen in einigen wenigen Ländern aussprechen (Luthe 2003). In Bayern können Schulleiter/innen (mit Ausnahme der Schulleitungen von Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie der Schulen für Kranke) Verweise aussprechen und Geldbußen verhängen.Footnote 7 In Hessen können Schulleiterinnen und Schulleiter Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen aussprechen, „die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden“. In Rheinland-Pfalz haben die Schulleiterinnen und Schulleiter, sofern das dienstliche Verhalten von Beschäftigten zu beanstanden ist, die Pflicht, zur Verhaltensänderung aufzufordern und bei Fortbestehen die Schulbehörde bzw. den Schulträger zu informieren;Footnote 8 disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben dabei der Schulbehörde vorbehalten.Footnote 9 Ähnlich sind die Regelungen im Saarland, in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. In Sachsen-Anhalt, wo den Schulleiterinnen und Schulleitern zwar die Verantwortung für die „Wahrnehmung der Unterrichts- und sonstiger Dienstpflichten“ übertragen wird, was auch die „Beanstandung des dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens“ und die Aufforderung zur Verhaltensänderung beinhaltet, muss die Schulaufsichtsbehörde als dienstvorgesetzte Stelle informiert werden, wenn keine Veränderung erfolgt.Footnote 10 Im Saarland gilt: „Ist das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten eines Lehrers zu beanstanden, so hat der Schulleiter den Lehrer zur Änderung seines Verhaltens aufzufordern.“ Tritt keine Veränderung ein oder handelt es sich um schwere Pflichtverletzungen, muss eine Mitteilung an die Schulaufsichtsbehörde gemacht werden.Footnote 11 Auch in Thüringen wurde die Verantwortung für die „ordnungsgemäße Wahrnehmung der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten“ den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen, was auch die Pflicht einschließt, bei Bedarf „das dienstliche Verhalten eines Beschäftigten zu beanstanden“ und „zur Veränderung aufzufordern“. Sofern keine Änderung eintritt, muss die Schulaufsichtsbehörde bzw. der Schulträger informiert werden.Footnote 12

Abgesehen von disziplinarrechtlichen Befugnissen, die nach wie vor weitgehend der Schulaufsichtsbehörde vorbehalten sind, wurde in einigen Ländern bereits vor 20 Jahren im Rahmen von Modellversuchen die Übertragung von Befugnissen von Dienstvorgesetzten an die Schulleiterinnen und Schulleiter erprobt. Ein Beispiel ist das Modellvorhaben „Stärkung der Selbständigkeit von Schulen“ in Brandenburg. Die erweiterten Befugnisse umfassen hier Personalentscheidungen, Auflösungsverträge, Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden, Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen, Genehmigung von sowie Verpflichtung und Abordnung zur Fortbildung (s. Infobox Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen in Brandenburg). Das Modellprojekt wurde zwischen 2003 und 2008 an 18 Schulen durchgeführt.Footnote 13 Die im Jahr 2015 minimal veränderte Verwaltungsvorschrift ermöglicht ausdrücklich die Übertragung der erweiterten Befugnisse an weitere Schulen bzw. Schulleiterinnen und Schulleiter. Die fortbildungsbezogenen Befugnisse beispielsweise wurden mit der im Jahr 2015 verabschiedeten Verwaltungsvorschrift über die FortbildungFootnote 14 auf alle Schulen ausgeweitet.

Infobox Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen in Brandenburg

„Die Schulleiterinnen oder die Schulleiter der Schulen, die am Modellvorhaben „Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen“ teilgenommen haben sowie die Schulleiterinnen oder die Schulleiter der Oberstufenzentren, nehmen gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal zusätzlich weitere Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Die Aufgaben umfassen:

  1. a)

    die Auswahlentscheidung zur Einstellung und den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,

  2. b)

    den Abschluss von Änderungsverträgen über den Umfang der Beschäftigung und die Erteilung der beamtenrechtlichen Bescheide über die antragsgemäße Erhöhung oder Reduzierung des Beschäftigungsumfangs im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,

  3. c)

    den Ausspruch von Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen gegenüber tarifbeschäftigten Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie von missbilligenden Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen), die keine Disziplinarmaßnahmen sind, gegenüber Lehrkräften im Beamtenverhältnis; der Ausspruch von Kündigungen bedarf der Zustimmung des zuständigen staatlichen Schulamtes,

  4. d)

    den Abschluss von Auflösungsverträgen, soweit die oder der Beschäftigte einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat, nach Zustimmung des staatlichen Schulamtes,

  5. e)

    die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über die dienstliche Tätigkeit der Lehrkräfte,

  6. f)

    die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des staatlichen Schulamtes sowie

  7. g)

    die Genehmigung und Verpflichtung sowie die Abordnung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals zur Fortbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach Satz 2 durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter kann durch Vereinbarung mit dem staatlichen Schulamt ausgeschlossen werden.

Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport weiteren Schulleiterinnen und Schulleitern die Aufgaben nach Satz 2 übertragen.“

In einigen Ländern gilt die Übertragung von Dienstvorgesetztenfunktionen lediglich für bestimmte Schulformen oder für Schulen ab einer bestimmten Größe. So sind beispielsweise in Bayern Schulleiterinnen und Schulleiter befugt, „dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer in der Schule“ zu treffen.Footnote 15 Davon sind allerdings Schulleiterinnen und Schulleiter von Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie den Schulen für Kranke ausgenommen. In Nordrhein-Westfalen werden für die Grundschulen folgende Aufgaben von der jeweiligen Bezirksregierung übernommen: Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks; Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsentschädigung; Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen; Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit; und die Befugnis, von einer Beamtin oder einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen sowie die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten.Footnote 16

In Niedersachsen ist die Schulgröße das maßgebliche Kriterium für die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse. Eine Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse erfolgt „auf Schulen, die nach Feststellung der NLSchB [Niedersächsische Landesschulbehörde] auf absehbare Zeit über mindestens 500 Lehrkräftesollstunden verfügen. … Soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung der NLSchB obliegen, nimmt sie ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter wahr.“ Die Befugnisse umfassen hier auch den Abschluss von Arbeitsverträgen für Vertretungslehrkräfte sowie die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit (s. Infobox Dienstrechtliche Befugnisse der Schulen in Niedersachsen).Footnote 17

Infobox Dienstrechtliche Befugnisse der Schulen in Niedersachsen

„1.2.2 Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen

Auf die Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gesamtschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

  1. a)

    Abschluss und Änderung befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften,

  2. b)

    Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge, die für das nichtlehrende Personal und für Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingskindern und -jugendlichen geschlossen werden,

  3. c)

    Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVOFootnote 18 und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,

  4. d)

    Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

  5. e)

    nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, für Ämter bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,

  6. f)

    Verleihung eines anderen Amtes bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,

  7. g)

    Übertragung eines höherwertigen Amtes mit zunächst zeitlicher Begrenzung nach Maßgabe einer besonderen Ordnung (§ 44 Abs. 5 NSchG) bis zur BesGr. A 14 mit Amtszulage,

  8. h)

    Änderung des Arbeitsvertrages durch Höhergruppierung für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13,

  9. i)

    Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für Beschäftigte bis zur EntgeltGr. 13 (einschließlich der Gewährung von Zulagen nach tarifrechtlichen Vorschriften),

  10. j)

    Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres.

1.2.3 Realschulen, Hauptschulen, Oberschulen

Auf die Realschulen, Hauptschulen und Oberschulen werden folgende dienstrechtliche Befugnisse übertragen:

  1. a)

    Abschluss und Änderung befristeter Arbeitsverträge zur Einstellung von Vertretungslehrkräften,

  2. b)

    Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) mit Ausnahme der Verträge, die für das nichtlehrende Personal und für Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingskindern und -jugendlichen geschlossen werden,

  3. c)

    Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 5 NLVO und Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie Verkürzung der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L für Beschäftigte,

  4. d)

    Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

  5. e)

    nicht nur vorübergehende Übertragung des Dienstpostens einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers der BesGr. A 13,

  6. f)

    Verleihung des Amtes einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers der BesGr. A 13,

  7. g)

    Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres.

1.5.7 Sonderregelungen für allgemein bildende Schulen

Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse in den Nummern 1.2.3 und 1.2.4 bezieht sich nur auf Schulen, die nach Feststellung des zuständigen RLSB [Regionale Landesämter für Schule und Bildung] auf absehbare Zeit über mindestens 500 Lehrkräftesollstunden verfügen.

Bei Schulen, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 NSchG eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart haben (Schulverbünde), erfolgt keine Addition der Lehrkräftesollstunden.

Soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung den RLSB obliegen, nehmen sie ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter wahr.“

Einschränkungen der übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse erfolgen teilweise auch hinsichtlich bestimmter Stellen bzw. Funktionen. Dies betrifft insbesondere die dienstliche Beurteilung (s. Kap. 6). So ist in manchen Ländern die Beurteilung von Funktionsstellen der Schulaufsicht vorbehalten. Dies gilt beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern für didaktische Leiterinnen oder Leiter, Zweig- und Stufenleiterinnen oder -leiter an Gesamtschulen; für Stellen zur Koordination schulfachlicher Aufgaben an Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien; für Funktionsstellen und für eine Beurteilung zum Zwecke der förmlichen Bewährungsfeststellung oder der Zuerkennung einer neuen Laufbahnbefähigung. Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind an der dienstlichen Beurteilung in diesen Fällen lediglich zu beteiligen (vgl. Infobox Personalrechtliche Befugnisse der Schulleiterinnen und Schulleiter in Mecklenburg-Vorpommern).

Infobox Personalrechtliche Befugnisse der Schulleiterinnen und Schulleiter in Mecklenburg-Vorpommern

„Den Schulleiterinnen und Schulleitern übertrage ich – ausgenommen in eigener Angelegenheit – die Befugnis

  1. 1.

    zur Anordnung und Genehmigung von Erholungsurlaub und Beurlaubungen für Lehrkräfte, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und das in überregionalen Förderschulen tätige sonstige Personal mit Ausnahme der Befugnisse nach § 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder und den §§ 63, 64 und 66 des Landesbeamtengesetzes.

  2. 2.

    zur Genehmigung von Inlandsdienstreisen sowie von Schulwanderungen und Schulfahrten nach Maßgabe der darauf gerichteten Richtlinie jeweils im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

  3. 3.

    zur Gewährung von Dienstbefreiung bis zu fünf Tagen je Schuljahr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

  4. 4.

    zur Arbeitsbefreiung gemäß § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. Soweit in den Fällen des § 29 Absatz 3 und 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder die Vertretung des Unterrichts nicht gewährleistet ist, entscheidet das Schulamt über die Arbeitsbefreiung.

  5. 5.

    zur Ausstellung von qualifizierten Zeugnissen gemäß § 35 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder sowie § 61 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes.

  6. 6.

    zur Entgegennahme der Anzeige und gegebenenfalls Versagung von Nebentätigkeiten gemäß §§ 73 und 75 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenstatusgesetzes.

  7. 7.

    zur Beurteilung nach Nummer 2 des Erlasses über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber für

    1. a)

      besondere Funktionen an Gesamtschulen (didaktische Leiterinnen oder Leiter, Zweig- und Stufenleiterinnen oder -leiter),

    2. b)

      die Koordination schulfachlicher Aufgaben an Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien,

    3. c)

      Funktionsstellen,

    4. d)

      Zwecke der förmlichen Bewährungsfeststellung oder der Zuerkennung einer neuen Laufbahnbefähigung.

      In den unter a) bis d) genannten Fällen werden die Schulleiterinnen und Schulleiter an der durch die untere Schulaufsicht für die allgemein bildenden Schulen beziehungsweise die oberste Schulaufsicht für die beruflichen Schulen zu fertigenden dienstlichen Beurteilung gemäß Nummer 7.1 des Erlasses über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beteiligt.

  8. 8.

    zur Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Lehrkräfte, das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und über das sonstige Personal an überregionalen Förderschulen.

  9. 9.

    zur Führung der sich aus den übertragenen Befugnissen ergebenden Personalteilakten.

  10. 10.

    zur Ermahnung und Abmahnung von angestellten Lehrkräften, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und des in überregionalen Förderschulen tätigen sonstigen Personals im Falle von Pflichtverletzungen.

  11. 11.

    zur Vornahme der Bewerberauswahl bei Einstellungen in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies umfasst im Rahmen eines Einstellungsverfahrens die Befugnis zur Prüfung der eingehenden Bewerbungen, zur Einladung zu den Bewerbungsgesprächen, zur Führung der Bewerbungsgespräche sowie zum Treffen der Auswahlentscheidung. Der Vollzug der Einstellung obliegt demgegenüber nach Maßgabe von Abschn I Nummer 2, 2.1 und 2.2 dieser Verwaltungsvorschrift den Schulämtern beziehungsweise dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

  12. 12.

    zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes soweit sich die Zuständigkeit der zuständigen Stelle auf das Land Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise einen Teil Mecklenburg-Vorpommerns beschränkt.“

Die dargestellten Beispiele zeigen, dass die Länder von der Möglichkeit der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die Schulleiterinnen und Schulleiter in unterschiedlichem Maß Gebrauch machen. Es werden nicht nur unterschiedliche Befugnisse verliehen, sondern es erfolgen teilweise auch Einschränkungen auf bestimmte Schulformen oder hinsichtlich bestimmter Stellentypen.

Das allgemeine Bekenntnis zur Personalentwicklung als Führungsaufgabe, das Ausdruck darin findet, dass die Verantwortung für die Qualität des Unterrichts in die Hände der Schulleiterinnen und Schulleiter gelegt wird, korrespondiert offensichtlich in ganz unterschiedlichem Maße mit der Übertragung entsprechender dienstrechtlicher Befugnisse.

In den nachfolgenden Kapiteln werden Instrumente der Personalentwicklung und entsprechende Befugnisse der Schulleiterinnen für vier Bereiche systematisch analysiert: Personalgewinnung und -beförderung; dienstliche Beurteilung; Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungen und Anreize sowie Fortbildung.