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Kurze Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Herausforderung an den Strafvollzug – Möglichkeiten und Grenzen

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Das Gefängnis auf dem Prüfstand

Zusammenfassung

Der Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen stellt den Strafvollzug vor eine Reihe von bisher weitestgehend ungelösten Fragestellungen. Zentral ist dabei der Aspekt, wie das durch die Verfassung vorgegebene (BVerfGE 35, 202, 235 f.) und durch die Strafvollzugsgesetze formulierte Ziel der Resozialisierung und die damit einhergehende Wiedereingliederung des Gefangenen (möglichst unter Verbesserung seiner zumeist durch multiple Problemlagen gekennzeichnete Lebenssituation) umgesetzt werden kann. Bei den Ersatzfreiheitsstrafen stellt sich in diesem Zusammenhang besonders die Frage, ob und wie sie generell vermieden bzw. verkürzt werden können. In Bezug auf die Ausgestaltung des Vollzuges nimmt der Artikel vor allem die Vollzugsplanung und die Entlassungsvorbereitung in den Blick.

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Notes

  1. 1.

    BVerfGE 35, 202, 235 f.

  2. 2.

    Letztlich gilt diese Zielvorgabe für alle Gefangenen im Strafvollzug (hierzu auch Laubenthal 2015), unabhängig von der Länge und der ursprünglich verhängten Strafe.

  3. 3.

    Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094.

  4. 4.

    Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094; vgl. auch Beulke (2012) und für die Schweiz Besozzi und Kunz (2012).

  5. 5.

    563.375 der 2015 zu einer Geldstrafe (Hauptstrafe) mit bis zu 180 Tagessätzen Verurteilten machen 99,4 % der insgesamt zu einer Geldstrafe Verurteilten aus (vgl. Statistisches Bundesamt 2017a). Somit stellen fast alle Ersatzfreiheitsstrafen zugleich kurze Freiheitsstrafen im Sinne des § 47 StGB dar.

  6. 6.

    Wittstamm (1997) stellt die verschiedenen Facetten und Ansichten im Rahmen der Diskussion dar.

  7. 7.

    Im Rahmen strafvollzugsrechtlicher Diskussionen wird häufig eine andere Definition für die „kurze Freiheitsstrafe“ gewählt (z. B. Villmow et al. 1993).

  8. 8.

    Wenngleich die Regelung des § 47 StGB überwiegend auf Akzeptanz gestoßen ist, so ist sie dennoch nicht unumstritten (Hillenbrand 2015).

  9. 9.

    Meier (2015) setzt sich in diesem Zusammenhang auch mit den eine Sanktionseskalation begründenden strafzumessungstheoretischen Ansätzen auseinander. Zu hinterfragen ist wohl auch die gerichtliche Praxis bzgl. der Begründung der Unerlässlichkeit (Maier 2016); zu den Anforderungen Hillenbrand (2015).

  10. 10.

    Darüber hinaus weist Geiter (2014) darauf hin, dass die überwiegende Zahl der aufgrund einer Geldstrafe und darauffolgenden EFS nicht basierend auf einem Urteil, sondern einem Haftbefehl belastet wurden. Zu den hiermit einhergehenden verfassungsrechtlichen Problemen, die sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 1 Abs. 1 GG i V m Art. 2 Abs 1 GG i V m Art. 20 GG (Schuldgrundsatz) ergeben (ausführlicher etwa Redlich 2004; Köhne 2004).

  11. 11.

    Auch nach Beginn der Vollstreckung kann die Geldstrafe noch anteilig zur Verkürzung der EFS gezahlt werden (Radtke 2016).

  12. 12.

    Zur Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit in NRW vgl. Bögelein et al. (2014). Radtke (2016) hält diese Regelung für unbefriedigend und verweist auf den in der 14. Legislaturperiode verfassten Entwurf zur Reform des Sanktionenrechts, der eine Ersetzung der uneinbringlichen Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit mit bundesweit einheitlichem Umrechnungsschlüssel von drei Stunden pro Tagessatz als primäre Ersatzstrafe vorsah.

  13. 13.

    Für die Diskussion um die Anwendbarkeit der §§ 56, 57 StGB auch auf EFS vgl. etwa Albrecht (2013).

  14. 14.

    Insgesamt (m/w) im geschlossenen Vollzug inhaftierte Erwachsene. An dieser Stelle scheint Kritik an der stichtagsbezogene Zählweise angebracht, da sie die tatsächliche Zahl jährlich insgesamt Inhaftierter nicht adäquat wiedergeben kann (Heinz 2014 unter Benennung von Gründen).

  15. 15.

    Im Vergleich zu den im Folgenden noch dargestellten Zahlen der Strafverfolgungsstatistik, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rückfalluntersuchung um die Zahlen derjenigen handelt, die tatsächlich aus dem Strafvollzug nach der entsprechend angegebenen Haftdauer entlassen wurden, während es sich bei der Strafverfolgungsstatistik nur um die voraussichtliche Dauer der Inhaftierung handelt.

  16. 16.

    In der Rückfalluntersuchung 2013 handelte es sich nur um die nach einer unbedingten Freiheitsstrafe Entlassenen (inklusive der Strafrestausgesetzten), während in der neuen Rückfalluntersuchung 2016 die Entlassenen nach einer vollstreckten Freiheitsstrafe erfasst wurden (also unbedingte und ursprünglich bedingte, dann aber widerrufene FS [jeweils inklusive der Strafrestausgesetzten]).

  17. 17.

    Vgl. für die Zahlen und zu den möglichen Gründen für die hohen Rückfallraten: Jehle et al. (2016).

  18. 18.

    Der auffällige Anstieg in den Jahren 2007 und 2008 ist wohl allein auf den Umstand zurückzuführen, dass in dieser Zeit die neuen Bundesländer in die Strafverfolgungsstatistik mit aufgenommen wurden, vgl. hierzu Anmerkungen Statistisches Bundesamt (2009a).

  19. 19.

    Vgl. i. Ü. für die Jahre 1976 und 2008 wesentlich ausführlicher Kinzig (2010). Aktuell wird (etwa durch den Richterbund 2018) auch die Entkriminalisierung bestimmter Delikte, unter anderem das „Erschleichen von Leistungen“, diskutiert.

  20. 20.

    Insgesamt (m/w) im offenen und geschlossenen Vollzug inhaftierte Erwachsene.

  21. 21.

    Vgl. bzgl. der Entwicklung der Gefangenenraten im internationalen Vergleich zuletzt Dünkel et al. (2016).

  22. 22.

    Wilde (2015) deutet auf einen Zusammenhang des Armutsrisikos und der Umwandlung einer Geldstrafe in freie Arbeit hin.

  23. 23.

    Diesbezügliche Daten finden sich bei Wilde (2015).

  24. 24.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Ländern zwar über Regelungen zur EFS verfügen (vgl. etwa Österreich, Kroatien, Frankreich oder Portugal), spezielle Daten jedoch nicht liefern können. In anderen Ländern existieren keine Regelungen für die EFS (vgl. etwa Tschechien, Italien oder Rumänien).

  25. 25.

    Zur Bedeutung der Bagatelldelinquenz und zu den Schwierigkeiten im Umgang mit den Mehrfachauffälligen vgl. auch Meier (2015).

  26. 26.

    Zur Berücksichtigung des Übermaßverbots im Fall von Bagatellkriminalität vgl. auch Hillenbrand (2015).

  27. 27.

    Interessant wäre hier, die Anwendung des § 459c StPO (Zwangsvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft) in der Praxis zu überprüfen. Ein vorschneller Gebrauch des § 459c StPO wäre einer der denkbaren Gründe, warum die Zahl derjenigen, die noch nach der Ladung zur EFS den ausstehenden Betrag begleichen, bei 77 % liegt.

  28. 28.

    Einige Bundesländer verwenden die Formulierung „voraussichtliche Vollzugsdauer“ und verlangen somit eine individuelle Prognose, die eine Verkürzung durch die Strafrestaussetzung mangels Überprüfbarkeit der Voraussetzungen hierfür jedoch meist nicht erfasst, vgl. etwa für HH Lohmann (2016); anders die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 5 StVollzG BN, der die Strafrestaussetzung explizit mit einbezieht, um rechtzeitig mit der Entlassungsvorbereitung beginnen zu können, Drucks. 17/2783.

  29. 29.

    Vgl. so die Gesetzesbegründung der Landesregierung MV LT-Drucks. 6/1337, S. 74; Hettenbach (2016a, b) mit der Ausnahme einer Inhaftierung von wenigen Tagen; Lohmann (2016), demnach die Begrenzung des Diagnoseverfahrens selbst im Ermessen der Behörde steht und im Einzelfall zu prüfen ist (keine standardisierte Beschränkung); Euler (2016): Das „Ob“ der Durchführung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt, wobei neben der Vollzugsdauer auch die Erforderlichkeit von Hilfsmaßnahmen maßgeblich ist.

  30. 30.

    Folglich ist die Durchführung einer Behandlungsuntersuchung bei Freiheitsstrafen „bis zu einem Jahr“ i. d. R. nicht geboten. Entsprechend der Strafverfolgungsstatistik 2015 haben bundesweit 55,8 % der unbedingt verhängten FS eine solche (voraussichtliche aufgrund der Strafrestaussetzungsmöglichkeit) und damit einschlägige Dauer.

  31. 31.

    Die Gesetzesbegründungen der beiden Länder weisen ausdrücklich darauf hin, dass wenn eine Behandlungsuntersuchung nicht geboten ist, auch kein Vollzugsplan erstellt wird, vgl. LT-Drucks. BW 14/5012 und LT-Drucks. BY 15/8101. Laubenthal (2015) kritisiert in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Gesetzgeber keinen generellen Ausschluss kurzer Freiheitsstrafen beabsichtigte, sondern viel mehr zum Ausdruck bringen wollte, dass sich auch für diese Gruppe eine entsprechende Diagnostik (Erforschung der Persönlichkeit sowie der Lebensumstände) anbieten kann. Eine schematische Anwendung der VV würde hingegen dem Gesetzeswortlaut widersprechen, zumal die Vollzugsdauer nur ein Kriterium für die Ermessenentscheidung darstellen kann.

  32. 32.

    Drucks. 15/3565 S. 91 f.; Obergfell-Fuchs (2016): § 9 NJVollzG.

  33. 33.

    Vgl. nur LT-Drucks. BB 5/6437; LT-Drucks. MV 6/1337; LT-Drucks. RP 16/1910; LT-Drucks. ST 6/3799: Hierbei handelt es sich um Kommentierungen der Normen zum Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans, die dort ebenfalls konkrete Maßnahmen für die Entlassungsvorbereitung benennen.

  34. 34.

    Der Musterentwurf für den Vollzug der Freiheitsstrafe wurde in Folge der Föderalismusreform von 2006 von zehn Bundesländer gemeinsam entwickelt und diente als Grundlage für die folgenden Gesetzgebungsverfahren in den beteiligten Ländern (BN, BB, HB, MV, RP, SN, SL, ST, SH, TH) (Laubenthal 2015).

  35. 35.

    563.675 der 2015 zu einer Geldstrafe (ohne Geldstrafe i V m Freiheitsstrafe oder neben der Freiheitsstrafe) mit bis zu 180 Tagessätzen Verurteilten machen 99,4 % der insgesamt zu einer Geldstrafe Verurteilten aus (vgl. Statistisches Bundesamt 2017a), womit der Fall der Erstellung eines Vollzugsplans für die EFS praktisch nie eintreten wird.

  36. 36.

    LT-Drucks. HE 18/1396: Die Erstellung eines Vollzugsplans bei Ersatzfreiheitsstrafen wird überwiegend für sinnlos gehalten.

  37. 37.

    LT-Drucks. 17/2442: Eine umfassende Ermittlung des Lebenslaufs und der Delinquenzgeschichte ist mit Blick auf die ursprünglich verhängte Geldstrafe nicht geboten. Ziel bei den EFS soll sein, die Lebensumstände, die zur Geldstrafe geführt haben und die Möglichkeiten einer Verkürzung der Haft zu ermitteln.

  38. 38.

    Der Vollstreckungsplan Schleswig-Holstein wird derzeit überarbeitet und gilt momentan noch in seiner Fassung vom 18. Feb. 1998 fort, vgl. http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/II/Service/Broschueren/Justiz/vollstreckungsplan.html, letzter Zugriff: 06.02.2017.

  39. 39.

    Männliche erwachsene Strafgefangene im Wege der Direktaufnahme in Abteilungen des offenen Vollzugs nach Selbststellung, vgl. Vollstreckungsplan BN, Lfd. Nr. 6.

  40. 40.

    Ladung in den offenen Vollzug für Verurteilte mit Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Jahren, unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen, sowie Verurteilten, gegen die eine Freiheitsstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu vollziehen ist, vgl. Vollstreckungsplan Brandenburg Teil A II 1.

  41. 41.

    Ladung in den offenen Vollzug von männlichen Verurteilten bei Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten, unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, Vollstreckungsplan MV, § 6 (1).

  42. 42.

    Unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug bei männlichen Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, vgl. Vollstreckungsplan SL 2.2.

  43. 43.

    Grds. Ladung in den offenen Vollzug bei erwachsenen Verurteilten mit einer Vollzugsdauer von insgesamt bis zu 24 Monaten, unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, vgl. Vollstreckungsplan HE, Abschn. 3, 9 (1).

  44. 44.

    Auch für HH existiert eine Allgemeinverfügung „zur Sicherung des Arbeitsplatzes während des Freiheitsentzugs“ demnach unter bestimmten Voraussetzungen frühzeitig über die Verlegung in den offenen Vollzug und eine sofortige Zulassung zum Freigang zu entscheiden ist, vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2007 – 2 BvR 725/07 – Rn. 70.

  45. 45.

    Richtlinien über die Gewährung von Lockerungen, Ausführungen, Außenbeschäftigung sowie die Verlegung in den offenen Vollzug – Runderlass des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2013.

  46. 46.

    Gefangenen die sich selbst zu Strafantritt im offenen Vollzug gestellt haben müssen über ein festes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis verfügen, das ebenso wie ihre Eignung für den offenen Vollzug überprüft wurde. Für Gefangenen die sich selbst zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug gestellt haben gilt ebenfalls, dass sie über ein festes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis verfügen müssen. Ihre Eignung für den offenen Vollzug ist dann „umgehend“ zu prüfen, bei positiven Bescheid soll die Verlegung innerhalb von zwei Wochen nach Strafantritt erfolgen, vgl. Lockerungsrichtlinien MV, 1.1.6.2.

  47. 47.

    Insgesamt (m/w) im offenen Vollzug die EFS verbüßende Erwachsene.

  48. 48.

    Vgl. so auch schon Dünkel (2011) für den Stichtag 31.03.2010, an dem auch Niedersachsen mit 40,1 % einen der höchsten Anteile aufwies (Stichtag 30.11.2016: 22,7 %). Die neueren Zahlen sind der Rechtspflegestatistik entnommen (Statistisches Bundesamt 2017b).

  49. 49.

    LT-Drucks. HE 18/1396; LT-Drucks. RP 16/1910; LT-Drucks. SH 18/3153.

  50. 50.

    Bei diesem Projekt werden im Rahmen einer Kochgruppe Probleme besprochen und es wird auf die Erlernung sozialer Kompetenzen geachtet. Ehrenamtgruppen, wie die studentische Gruppe „Soziales Training- Recht im Alltag“ der Universität Heidelberg verfolgen ähnliche Ansätze.

  51. 51.

    Vgl. etwa die Gesetzesentwürfe von BB LT-Drucks. 5/6437; LT-Drucks. RP 16/1910; LT-Drucks. ST 6/3799; LT-Drucks. TH 5/6700.

  52. 52.

    Erfahrungen aus der Praxis eines Haftvermeidungs-/Haftverkürzungsprojekts aus der Haft heraus beschreibt Geiter (2014).

  53. 53.

    Praktiker berichten von der Schwierigkeit der Arbeit nach Antritt der EFS: Geiter (2014) berichtet, dass die Staatsanwaltschaft häufig nur bei einer Zahlung der gesamten Geldstrafe bereit sei, die EFS auszusetzen bzw. aufzuheben.

  54. 54.

    Einige andere Bundesländer weisen in ihren Verordnungen über die Abwendung der Vollstreckung von EFS durch freie Arbeit ähnliche Regelungen auf.

  55. 55.

    Zur Kritik an dieser Argumentation s. u.

  56. 56.

    Geiter (2014, S. 573) berichtet von einem Hafthaus in der JVA Köln, das ausschließlich Menschen vorbehalten war, die eine EFS verbüßten. Die Mitarbeitenden erlebten die Zeit in diesem „trostlosen Haus nach nicht allzu langer Zeit als Zumutung“. „Das sonst unter Gefangenen praktizierte gegenseitige Aushelfen etwa mit Tabak und Kaffee wurde völlig unmöglich, Frust und Reizbarkeit hatten Hochkonjunktur, zumal sich die Abwechslung im Tagesverlauf in engen Grenzen halten“, vorwiegend mangels Arbeitsmöglichkeiten. Weitere Nachweise zum Haftalltag bei Villmow (1998); Meier (2015) weist zutreffend darauf hin, dass nicht erkennbar ist, „worauf sich die Annahme stützt, dass [der Betroffene] nach der Entlassung keine weiteren Delikte mehr begehen wird“ und worauf sich angesichts der Vollzugsrealität die „Unerlässlichkeit“ der Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Sicht stützen könnte.

  57. 57.

    Die höchsten Rückfallraten zeigen sich bei den Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Hierfür können natürlich verschiedene Gründe angeführt werden, unter anderem, dass die Klientel in dieser Gruppe besonders risikobehaftet ist, da bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren mit guter Prognose eine Strafaussetzung möglich ist. Darüber hinaus sind etwa auch Alterungs- und Reifeprozesse zu berücksichtigen.

  58. 58.

    Ähnlich Meier (2015), der sich für eine materiell-rechtliche Bagatellklausel (Entkriminalisierung bei geringer Schuld und unbedeutender Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung) ausspricht. Er betont auf S. 320, dass die FS als Rechtsfolge im Bereich der Bagatellkriminalität sowohl kriminalpolitisch als auch unter Strafzumessungsgesichtspunkten verfehlt sei (bspw. Änderung des § 248a StGB um eine entsprechende Ergänzung). „Die Armut des Angeklagten ist im deutschen Sanktionssystem kein Umstand, der die Verhängung von Freiheitsstrafe rechtfertigt […].“; vgl. auch Kinzig (2010).

  59. 59.

    In diesem Sinne auch Meier (2015); Heischel (2011) stellt das besondere „Öffentliche Interesse“ bei Bagatelldelikten infrage.

  60. 60.

    Folgerichtig befasste sich die letzte JuMiKo mit der Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB: Die Justizminister entschieden die Einrichtung einer Bund-Länder-AG, die neue Vorschläge erarbeiten soll.

  61. 61.

    Dafür, dass die gemeinnützige Arbeit im Sinne des Gesetzesentwurfs zur Reform des Sanktionenrechts zumindest zur primären Regelersatzsanktion bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird, sprechen sich z. B. aus: Dünkel (2011); Wolters (2002); Redlich (2004); Dünkel und Scheel (2006).

  62. 62.

    Vgl. so schon Dünkel (2011) unter Nennung weiterer Schwierigkeiten, insbesondere auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sowie Dünkel und Scheel (2006).

  63. 63.

    Bögelein et al. (2014) sprechen sich für ein aktives Zugehen auf Personen, die sich nicht aktiv am Vollstreckungsprozess beteiligen aus und warnen davor, dass Haftvermeidungsprogramme ein aktives Bemühen der verurteilten Person voraussetzen, da ein Fehlen desselben auf psychische Störungen zurückzuführen sein kann. Sie schlagen festgelegte Arbeitsweise, enge Zusammenarbeit und klare Absprachen zwischen allen an der Haftvermeidung beteiligten Institutionen vor.

  64. 64.

    In diesem Sinne auch Bögelein et al. (2014).

  65. 65.

    Auch Wilde (2015) räumt einen deutlichen Rückgang der Ersatzfreiheitsstrafen im Projektzeitraum und auch in der Zeit unmittelbar danach ein, weist jedoch zugleich darauf hin, dass die Belegungszahlen in den letzten Jahren wieder angestiegen sind und der Anstieg „nicht auf steigende Vollstreckungen von Geldstrafen zurückzuführen ist“.

  66. 66.

    Für den Ausbau von Alternativen spricht sich auch aus: Streng (2013).

  67. 67.

    In diesem Sinne auch Wilde (2015) mit tiefer gehenden Überlegungen. Bögelein et al. (2014) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe keine negativen Auswirkungen auf die Zahlungsbereitschaft der restlichen Geldstrafenschuldner zu erwarten sind.

  68. 68.

    Weitere Nachweise bei Dünkel (2011) und Wilde (2015).

  69. 69.

    In diesem Sinne auch Dünkel et al. (2010). Eher befürwortend äußert sich Heischel (2011).

  70. 70.

    Auch unter Verweis auf die Gründe für ein Scheitern des baden-württembergischen Modellprojekts.

  71. 71.

    BT-Drucks. 15/2725, S. 25; vgl. insbesondere bereits Dünkel und Morgenstern (2003); Dünkel und Scheel (2006): Das „Freiheitsstrafen-Ersetzungsmodell“ wurde bereits durch die „Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems“ im März 2000 entwickelt und vorgelegt.

  72. 72.

    BT-Drucks. 15/2725, S. 25 unter Benennung der Vorteile; Dünkel und Morgenstern (2003) zum noch weitergehenden Referentenentwurf vom 08.12.2000.

  73. 73.

    Vgl. BT-Drucks. 15/2725, S. 8, 25.

  74. 74.

    Vgl. BT-Drucks. 15/2725, S. 22: Hierbei ging es unter anderem auch um Fälle, in denen eine Geldstrafe in Kombination mit einem Fahrverbot von drei Monaten für nicht mehr ausreichend gehalten wird und durch die Ausdehnung der Höchstdauer des Fahrverbots auf sechs Monate diese Lücke entsprechend geschlossen werden würde.

  75. 75.

    Vgl. hierzu BGBl. 2017 I, 3202.

  76. 76.

    Meier (2015, S. 313) fasst den Forschungsstand der Straftäterbehandlungsforschung so zusammen, dass es für die Senkung der Rückfallquote vor allem auf das „Wie“ des Umgangs mit den betreffenden Tätergruppen ankomme: „Entscheidend sind individualisierende, ursachenbezogene Maßnahmen, mit denen auf die konkreten Problemlagen Bezug genommen wird.“.

  77. 77.

    Ein gutes Praxisbeispiel ist hier das Projekt „Fünf vor Haft“ aus Bremen (Lürßen 2011).

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Treig, J., Pruin, I. (2018). Kurze Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Herausforderung an den Strafvollzug – Möglichkeiten und Grenzen. In: Maelicke, B., Suhling, S. (eds) Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Edition Forschung und Entwicklung in der Strafrechtspflege. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-20147-0_14

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