Zusammenfassung
Das vorangegangene Kapitel hat gezeigt, dass die datenschutzrechtlich geforderte Unabhängigkeit und das Demokratieprinzip nicht in einem Widerspruch zueinander stehen, sondern dass beide nach dem Optimierungsgebot in Einklang das heißt jeweils zur bestmöglichen Geltung gebracht werden müssen. Sie hat außerdem gezeigt, dass das Demokratieprinzip für neue Legitimationsformen offen ist und keine durchgehende Weisungsgebundenheit der Verwaltung fordert. Sowohl das Demokratieprinzip als auch die datenschutzrechtlich geforderte Unabhängigkeit stellen nach der hier vertretenen Ansicht verfassungs- und europarechtliche Strukturprinzipien dar, bei deren Umsetzung der deutsche Gesetzgeber nach dem Optimierungsgebot vorgehen muss. Dem Gesetzgeber ist dabei Ermessen eingeräumt.
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Thomé, S. (2015). Unabhängige Institutionen in der Demokratie. In: Reform der Datenschutzaufsicht. DuD-Fachbeiträge. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09753-0_6
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