Zusammenfassung
Nach § 368 e RVO ist der Kassenarzt gehalten, „nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend“zu behandeln; was für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich ist, muß er unterlassen. Der Patient hat jedoch ein Recht darauf, daß nichts unterlassen wird, was eine Heilung seiner Leiden verhindern könnte.
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Literatur
Heilmittel: Mittel, die vorwiegend äußerlich auf den Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit einwirken wie Massagen, Bäder, Packungen, Krankengymnastik, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Bestrahlungen, Einlagen, Bruchbänder, Leibbinden. Hilfsmittel: Mittel, die im Gegensatz zu Heilmitteln zwar nicht durch äußere Einwirkung eine Krankheit heilen oder lindern, die jedoch dem Kranken helfen, mit der Krankheit oder ihren Folgen zu leben, insbesondere nach der Krankheit, die durch Verunstaltung oder Verkrüppelung beseitigte oder gefährdete Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen oder zu sichern. Dazu zählen u. a. Körperersatzstücke (außer Zahnersatz), Stöcke, Krücken, Krankenfahrstühle, Hörgeräte und das notwendige Zubehör sowie Instandhaltung und Ersatz und Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (Liebold 1983).
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Brüggemann, E., Mader, F.H. (1987). Wirtschaftlichkeitskontrolle. In: Abrechnungstechnik in Bildern. Neue Allgemein Medizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-97860-9_6
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