Zusammenfassung
Nachdem § 128 AFG seit dem 1.1. 1986 einen verschärfenden Inhalt erhalten hat und dem Bundesverfassungsgericht nach den kritischen Stellungnahmen des Bundessozialgerichts die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 128 AFG in seiner früheren und seiner jetzigen Fassung vorliegt, gewinnt diese Vorschrift nicht nur wegen der schwebenden Verfahren und der dadurch begründeten Rechtsunsicherheit für die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die Wirtschaft andererseits eine aktuelle Bedeutung. Angesichts der noch immer bestehenden und für absehbare Zeit wohl kaum nennenswert zu verändernden hohen Arbeitslosigkeitsquote wird jedenfalls bis zum Auslaufen der 80er Jahre für jedes im Wettbewerb stehende Unternehmen die Frage weiterhin aktuelle Bedeutung erhalten, inwieweit es mit rechtlich zulässigen Mitteln und einem für die Unternehmen vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand möglich ist, entweder auf der Grundlage des § 128 AFG oder durch eine Vorruhestandsregelung eine Verjüngung der Belegschaft zu realisieren und zugleich arbeitsmarktpolitisch dazu beizutragen, jugendlichen Arbeitssuchenden einen gesicherten Arbeitsplatz zu verschaffen.
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Doht, HF. (1987). Vorruhestandsregelungen, die alte 59er-Regelung und die Auswirkungen des § 128 AFG n.F. aus der Sicht der betrieblichen Personalarbeit. In: Boewer, D. (eds) Aktuelle Aspekte des Arbeitsrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-72695-8_20
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