Zusammenfassung
B hat dem A ein Darlehen in Höhe von 100.000,- EUR gewährt, welches nunmehr zur Rückzahlung fällig ist. A hat Zahlungsschwierigkeiten, weshalb er dem B einen Brief mit folgendem Inhalt schickt: „Ich möchte Ihnen von mir aus Folgendes anbieten: Ich zahle Ihnen zum Ausgleich aller Ansprüche insgesamt 1.000,- EUR. Ich nehme an, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind und füge Ihnen aus diesem Grunde für den Fall ihres Einverständnisses einen Verrechnungsscheck über 1.000,- EUR bei. Mit der Zahlung sind dann alle weiteren Verbindlichkeiten meinerseits abgegolten. Das Wichtigste: Bitte haben Sie Verständnis für meine Situation und dafür, dass ich mit dieser Angelegenheit nicht mehr behelligt werden möchte. Für mich soll die Sache endgültig erledigt sein. Ich verzichte deshalb auch darauf, dass Sie mir gegenüber eine Stellungnahme abgeben“. B löst den Scheck ein; der Betrag wird seinem Konto gutgeschrieben. Einen Tag nach der Gutschrift verfasst B einen Brief an A, in welchem er den Vorschlag als Zumutung bezeichnet und ihn deshalb nicht annimmt. Er, der B, sehe die 1.000,- EUR als erste Rate an, weshalb der A ihm noch weitere 99.000,- EUR schulde. Kann B von A die Zahlung weiterer 99.000,- EUR verlangen?
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Säcker, F., Mohr, J. (2010). Fall 5. In: Fallsammlung zum BGB Allgemeiner Teil. Juristische ExamensKlausuren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-14811-8_6
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