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Struktur der europäischen Grundrechte

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Handbuch Europarecht
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Zusammenfassung

Der Schutzbereich der einzelnen Grundrechte wird durch die Gewährleistungen in der EGRC definiert. In ihnen werden regelmäßig bestimmte Rechte benannt. Diese stehen entweder den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, ggf. erweitert um juristische Personen, oder als Jedermann-Grundrecht allen zu. Damit ist für den sachlichen und personellen Anwendungsbereich in erster Linie das jeweilige Einzelgrundrecht maßgeblich. Dieses entwickelt einen etwa vorhandenen allgemeinen Rechtsgrundsatz fort bzw. legt ein Pate stehendes EMRK-Recht in der übernommenen oder auch abgewandelten Fassung fest. Darin ist unabhängig von einem Inkrafttreten der EGRC mit dem Lissabonner Vertrag ein mittlerweile erreichter Entwicklungsstand zu sehen, auf den die Rechtsprechung bereits Bezug nimmt. Daher zählt in erster Linie die Gestalt des jeweiligen Grundrechts in der EGRC; die EMRK-Rechte als Vorbild sind aber weiterhin auslegungsrelevant. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze werden hingegen trotz des Verweises auf sie in Art. 6 Abs. 3 EUV spätestens mit Inkrafttreten der Charta obsolet und dienen nur noch der Ermittlung des durch die EGRC Gemeinten, soweit die Charta-Rechte an diese Grundsätze anknüpfen, was sich insbesondere aus den Erläuterungen erschließt, soweit diese auf die EuGH-Rechtsprechung Bezug nehmen.

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© 2009 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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(2009). Struktur der europäischen Grundrechte. In: Handbuch Europarecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-31117-1_4

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