Auszug
In der aktuellen Diskussion um die „Krise der Parteiendemokratie“ lassen sich ein ganzes Bündel von Reformvorschlägen beobachten. Sie reichen von der Stärkung plebiszitärer Elemente über die zeitliche Beschränkung von Amts- bzw. Mandatszeiten, von Detailvorschlägen zur Parteienfinanzierung und Finanzkontrolle einschließlich möglicher strafrechtlicher Sanktionen bis zur Einführung eines Präsidialsystems, endlich von der Abgeordnetenentschädigung bzw. der Politikerfinanzierung überhaupt über die Entflechtung von parteipolitischen Einflüssen auf staatliche Institutionen bis zu Fragen der Organisation innerparteilicher Demokratie.
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Literatur
Vgl. von Arnim, Die politische Klasse kapselt sich vom Volk ab; in: FR vom 07.06.2000; auch von Arnim, Politik ohne Verantwortung, S.83 ff.
Vgl. dagegen: van Ooyen, Typisch für ein vordemokratisches Staats-und Politikverständnis; in: FR vom 25.07.2000.
Vgl. z. B.: von Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld; ders., Demokratie ohne Volk; ders., Staat ohne Diener.
von Arnim, Der Staat als Beute.
Vgl. schon die Diskussion zu Beginn der 90er Jahre um die „Parteienschelte“ des seinerzeitigen Bundespräsidenten: Hofmann / Perger, Die Kontroverse; Wallow, Die verdrossene Gesellschaft.
Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, S. 8.
Vgl. Weber, Gesammelte Politische Schriften.
Vgl. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, 2. Aufl.
Vgl. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie.
Vgl. Fraenkel, Deutschland und die westlichen Demokratien.
Vgl. Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, insb. die Gegenüberstellung von (homogener) Demokratie und (pluralistischem) Parlamentarismus als unvereinbare Gegensätze; vgl. hierzu auch Schmitt, Verfassungslehre, sowie Schmitts Begriff der politischen Einheit, bestimmt durch „Freund-Feind“ in: Der Begriff des Politischen und seine Pluralismuskritik in: Der Hüter der Verfassung.
Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, S. 30 f.
von Arnim, Demokratie ohne Volk; im übrigen analog auch die in der Literatur bisweilen vorgenomme Übersetzung des antiken Begriffs „politea“ mit dem Wort „Staat“. Kremp macht zu Recht darauf aufmerksam: „Das amerikanische Wort ‘people’ ist fast unübersetzbar, bedeutet es doch sowohl eine Gesamtheit wie auch, und fast noch mehr, eine Summe von Individuen... Denn niemals denkt der Amerikaner an eine mythische Einheit, einen ‘Gesamtwillen’, unteilbar und nur eines Sinnes, wie es im deutschen ‘Volk’ mitschwingt“; Politische Institutionen einst und jetzt, S. 101 f.
Zu Schmitt vgl. hier Kap. I E und II A; die Unvereinbarkeit von „Staat“ und „Parteien“ herausstellend in seiner Berliner Rektoratsrede von 1927 vgl. Triepel, Die Staatsverfassungen und die politischen Parteien; zum antiparlamentarischen und antipluralistischen Impetus bei Smend vgl. den Begriff der „Integration“ in: Verfassung und Verfassungsrecht, S. 119 ff; auch Smend, Bürger und Bourgeois im deutschen Staatsrecht; S. 309 ff; sowie hier Kap. III A.
Vgl. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, 2. Aufl.
Radbruch, Die politischen Parteien im System des deutschen Verfassungsrechts, S. 289.
Vgl. Nuscheier / Steffani, Pluralismus; Oberreuter, Pluralismus; Steffani, Pluralistische Demokratie.
Vgl. Fraenkel, Der Pluralismus als Strukturelement der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie; S. 297 ff.
Zur Typologie der Regierungssysteme vgl. z.B. Loewenstein, Verfassungslehre; Brunner, Vergleichende Regie-rungslehre.
Vgl. in diesem Sinne grundlegend zur „Gewaltenteilung“, exemplarisch dargestellt an der Verfassungsgerichtsbarkeit: Kelsen, Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit. Das Referat Kelsens auf der Tagung der Staatsrechtslehrer 1928 in Wien, das-zusammen mit seiner Schrift „Wer soll der Hüter der Verfassung sein ?“-wohl die rechtstheoretische Begründung und Verteidigung der Verfassungsgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert im deutschsprachigen Raum darstellt, war der Mitbericht (besser: Gegenbericht) zu dem Bericht von Triepel, Wesen und Entwicklung der Staatsgeriehtsbarkeit; vgl. hierzu auch Kap. IV G.
Insoweit sogar durch ein Mißverständnis des amerikanischen Verfassungsgebers, da die „strenge“ Funktionstrennung, die sich dann insb. mit der Inkompatibilität von Amt und Mandat im Art. I Sektion 6 der US-Verfassung niederschlug, in der englischen Monarchie zu dieser Zeit schon längst überholt war. Zu den USA vgl. Hamilton / Madison / Jay, Die Federalist-Artikel, Loewenstein, Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten; Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem; Hübner, Das politische System der USA; Adams / Lösche, Länderbericht USA.
Vgl. einführend: Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 2.
vgl. einführend m. w. N. Laufer / Münch, Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland; zur aktuellen Föderalismus-Reformdebatte vgl. z. B. Schatz / van Ooyen. / Werthes, Wettbewerbsföderalismus, sowie hier Kap. IV F.
„Der Glaube an den Parlamentarismus, an ein government by discussion, gehört in die Gedankenwelt des Liberalismus“; Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, S. 13 (kursive Hervorhebung im Original).
Zum englischen Parlamentarismus vgl die bahnbrechenden Studien schon aus den zwanziger Jahren des durch die „Schule“ Max Webers gegangenen Verfassungsrechtlers und Politikwissenschaftlers Loewenstein: Zur Soziologie der parlamentarischen Repräsentation in England vor der ersten Reformbill; ders., Zur Soziologie der parlamentarischen Repräsentation in England nach der grossen Reform. Zur Loewensteinschen Theorie des „Verfassungsrealismus“ vgl. hier Kap. I C.
Vgl. zur schon genannten Literatur außerdem-wenn auch nicht in dieser Ausschließlichkeit der vorgetragenen These-natürlich die schon 1913 in den USA erschienene Arbeit von Beard, Eine ökonomische Interpretation der amerikanischen Verfassung.
Scheuch / Scheuch, Cliquen, Klüngel und Karrieren, S. 123. „Interessant“ auch die 14. These der „Scheuch-Studie“, wonach u. U. das Recht der Kandidatennominierung ganz auf einen von den Bürgern gewählten parteiunabhängigen „Ältestenrat“ übergehen soll! (ebd., S.124).
Herzog, Strukturmängel der Verfassung?, S. 142.
Ein Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nach Art. 38 I GG ist bzgl. des gleichen Zählwerts der Stimmen-anders dagegen beim gleichen Erfolgswert etwa im Rahmen der Sperrklausel-aufgrund der hier zu beachtenden streng formalen Gleichheit nach Meinung des BVerfG nicht möglich: „daß es angesichts der in in der demokratischen Grundordnung verankerten unbedingten Gleichheit aller Staatsbürger bei der Teilnahme an der Staatswillensbildung gar keine Wertungen geben kann, die es zulassen würden, beim Zählwert der Stimmen zu differenzieren“; BVerfGE 1, 208 (247). Wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip nach Art. 20 I, II GG ergibt sich i. V. m. der „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 III GG sogar, dass ein Eingriff in diesem Sinne noch nicht einmal durch Verfassungsänderung möglich wäre, selbst wenn die nach Art. 79 II GG erforderlichen Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat hierfür vorlägen. Zum Zusammenhang der Gleichheit der Wahl mit dem Demokratieprinzip vgl. z. B. BVerfGE 69, 92, 106; BVerfGE 71, 81, 94. Zur Auslegung von Art. 38 GG vgl. m. w. N.: von Münch, Art. 38 GG. Aufgrund von Art. 28 I Satz 2 GG ist die Gleichheit der Wahl (hier: gleicher Zähl wert) im übrigen auch für alle Wahlen auf Landes-und Kommunalebene zwingend verbindlich.
So auch bei Scheuch / Scheuch, Cliquen, Klüngel und Karrieren, These 12: „Die Bezahlung des Berufs Politiker darf nicht so interessant sein, daß er allein des hohen Verdienstes wegen angestrebt wird“; S. 123.
So schon Weber, Politik als Beruf, S. 513.
Fraenkel, Akademische Erziehung und politische Berufe, S. 321.
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(2006). Präsidialsystem und Honoratiorenpolitiker statt Parteiendemokratie?. In: Politik und Verfassung. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90077-3_14
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