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Die Versicherung des Umwelthaftungsrisikos

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Prävention und Umwelthaftung

Part of the book series: DUV Sozialwissenschaft ((SZWTF))

  • 145 Accesses

Zusammenfassung

Die Gefährdungshaftung nach dem UmweltHG kann — wie ausgeführt — für die Anlagenbetreiber keine inhaltliche Erwartungssicherheit mehr stiften. Für den einzelnen Anlagenbetreiber kann das bedeuten, daß volkswirtschaftlich erwünschte Risiken nicht eingegangen werden können, weil die mit der Haftpflicht verbundenen Zahlungsrisiken von ihm ökonomisch nicht beherrscht werden können. Er steht vor dem Problem, das aus der Haftungsunsicherheit resultierende wirtschaftliche (Haftungs-)Risiko, möglicherweise ruinöse Schadensersatzzahlungen leisten zu müssen, beherrschbar zu machen. Der Anlagenbetreiber muß also die haftungsrechtlich konstituierte Unsicherheit durch andere Mechanismen absorbieren, die gewissermaßen als funktionales Äquivalent zum Recht eine kontrafaktische Erwartungsstabilisierung gewährleisten. Ein klassischer Mechanismus der Risikovorsorge in diesem Zusammenhang ist Versicherung. Versicherung ist für den Versicherungsnehmer ein risikopolitisches Mittel der finanziellen Vorsorge.

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Literatur

  1. Neben der Meßbarkeit/Kalkulierbarkeit der beiden Faktoren ‘Schadensumfang und -eintrittswahr-scheinlichkeit’ machen die Versicherer die Versicherbarkeit eines Gefahrenpotentials zusätzlich von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig: der Zufälligkeit des Schadenseintritts, der ausreichenden Unabhängigkeit von anderen Risiken und der eindeutigen Bestimmbarkeit des Vorliegens eines Versicherungsfalles. (Siehe oben 2.3.2....)

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  2. Wenn die Versicherungsnehmer mit hohen Risiken eine Versicherungsprämie unterhalb des Schadenserwartungswertes bezahlen, so bleiben die Versicherungskosten damit nicht nur ohne Wirkung auf die Vorsorgeentscheidung des Versicherungsnehmers (da sich Vorsorge nicht auszahlt), sondern unter diesen Bedingungen kann die Versicherung riskanter Aktivitäten auch dazu führen, daß “die Produktion die sozial optimale Produktionsmenge (übersteigt)”, also die durch Versicherung ermöglichte Erhöhung der Umweltschäden nicht gleichzeitig die gesellschaftliche Wohlfahrt erhöht, sondern — im Gegenteil — der Nutzen die Kosten nicht aufwiegt (vgl. Feess-Dörr u.a. 1992, 124f.).

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  3. Vgl. zum Konzept des risk-assessement beispielsweise Fritsche 1986; zum Konzept der Technikfolgen Abschätzung beispielsweise Gloede 1991; Krüger 1986.

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  4. Einschränkend muß allerdings darauf hingewiesen werden, daß das Risiko für die Versicherer, also die Unsicherheit über die Größe der Haftungslast, von vornherein durch die gesetzliche Festlegung von Obergrenzen der Schadensersatzpflicht und durch den Ausschluß von imateriellen Schäden begrenzt wurde. Und auch die Haftung für Umweltschäden infolge des Normalbetriebs dürfte “keineswegs extreme Folgen” haben, da die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen durch enorme Beweisprobleme stark eingeschränkt ist (Hager 1991, 143). “Nachweisbare Schäden infolge Normalbetriebs... (dürften) auf die Umgebung der Schadstoff quelle beschränkt sein... (da) sich Emissionen jenseits der näheren Umgebung der emittierenden Anlage (verlieren)”, nicht mehr (gerichtsverwertbar) verfolgen lassen (ebd.). Angesichts der Dichte und der Vielfalt von industriellen Schadstoffquellen stellen sich — trotz der begrenzten Beweislastverschiebung durch das UmweltHG — für den Geschädigten auch zukünftig weitgehend uneinlösbare Beweispflichten. “Eben diese Ubi-quität von Schadstoffen verschiedener Provenienz wird auch zum Grund dafür werden, daß die Kausalitätspräsumption nicht zu einer wesentlichen Verschiebung der Schadentragungslast führt, da sie eine konkrete, also betriebs- und schadensbildbezogene Verursachungseignung voraussetzt”(Diederichsen 1990, 78; vgl. auch Lübbe-Wolff 1990, 17ff.; Salzwedel 1988, 159ff.). Für die Versicherer verringert sich die Unsicherheit über die Haftungslast zusätzlich noch dadurch, daß “das Haftungsrecht für den tatsächlichen Ausgleich von Personenschäden... praktisch überhaupt keine Rolle (spielt)”(Wagner 1991a, 179). Abgesehen von den eher seltenen Fällen schwerer Dauerschäden mit nachfolgender Erwerbsunfähigkeit werden die Kosten umweltbedingter Gesundheitsschäden (Heilungskosten und Kosten der Lohnfortzahlung) de facto weiterhin von den Krankenversicherungen getragen, da sie nur geringe Chancen haben, Regreßansprüche gegen die Verursacher erfolgreich geltend zu machen (ebd. 179ff.; vgl. auch Brüggemeier 1989, 215). Wenn und soweit sich aber die Unsicherheit bezüglich der Schadentragungslasten der Versicherer durch die neuen Haftungsnormen des UmweltHG und/oder die Gestaltung des Versicherungsvertrages faktisch nicht nennenswert erhöhen, erhöht sich auch das Risiko für die Versicherer nicht nennenswert; und damit entfiele der Druck auf die Versicherer, das ihnen zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Schadenskostenminimierung (versicherungstechnische Instrumente) auch in extenso einzusetzen.

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© 2001 Deutscher Universitäts-Verlag GmbH, Wiesbaden

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Hapke, U., Japp, K.P. (2001). Die Versicherung des Umwelthaftungsrisikos. In: Prävention und Umwelthaftung. DUV Sozialwissenschaft. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89630-8_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89630-8_3

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag

  • Print ISBN: 978-3-8244-4440-3

  • Online ISBN: 978-3-322-89630-8

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