Zusammenfassung
Der bisherige Verlauf dieser Tagung gibt Anlass zu folgender Vorbemerkung: Die Perspektive des heutigen Strafrechtiers ist nicht die Moral oder genauer: die Moralität, sondern das Recht als eine Ordnung äußeren Verhaltens; aber auch dieses nur in einer bestimmten Weise, soweit es um eine Zustandsbeschreibung geht. Nämlich als das geltende Recht. Jegliches „geltende Recht” ist immer nur ein relatives, eben weil es lediglich ein gerade geltendes ist. Seit dem „Dritten Reich“wissen wir um diese Relativität sozusagen endgültig. Die Antwort hierauf formuliert Art. 20 III GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Also nicht nur an die Gesetze, sondern — auch — an das Recht. Damit zeigt sich unsere Rechtsordnung als dynamisch und als kritisch: Es wird nämlich gesetzliches Unrecht für möglich gehalten. Dem weiter nachzuspüren, ist hier nicht der Ort. Meine heutige Aufgabe ist schlichter: Es geht darum, Sie mit der Gesetzeslage vertraut zu machen. Sie wird manchen überraschen, obwohl vieles, was ich sagen werde, hier schon gesagt worden ist Aber ich sage es in meinem Zusammenhang, aus der Perspektive des geltenden Strafrechts.
Um Fußnoten ergänzter Text des Vortrags vom 07.06.2002.
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