Zusammenfassung
Die Europäische Union ist nach Maßgabe ihrer durch die Gründungsverträge definierten Zuständigkeiten gegenüber der restlichen Welt (z.B. Drittstaaten oder internationalen Organisationen) ein handlungsfähiges Völkerrechtssubjekt. Unter wirtschaftspolitischem Aspekt betrifft die „Außenkompetenz“ schwerpunktmäßig die Handelspolitik, die Agrarpolitik und, seit 1999, auch die Geld—und Währungspolitik. Die materielle Bedeutung der globalen (wirtschafts-)politischen Rolle der EU ergibt sich u.a. daraus, dass die Union (bzw. die in ihr verbundenen Mitgliedstaaten) der Welt größter „Außenhändler“1 und im übrigen mit weitem Abstand der größte „staatliche“ Geber von finanzieller Entwicklungshilfe ist2. Infolge der Vollendung der Zollunion unterliegen Importe aus Drittstaaten seit dem 01.07.1968 dem Gemeinsamen Zolltarif. In der Folgezeit ist—wie in den Gründungsverträgen vorgesehen—die Zuständigkeit für Handelspolitik (Warenhandel) von den Mitgliedstaaten sukzessive auf die EG übertragen worden. Seit dem 01.01.1973 besitzt die Gemeinschaft die Alleinzuständigkeit (sog. exklusive Kompetenz)3 für die Handelspolitik.4
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© 2004 VS Verlag für Sozialwissenschaften/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Zippel, W. (2004). Die EU-AKP-Kooperation. Ein spezifischer Ordnungsansatz im Rahmen der Nord-Süd-Beziehungen. In: Oberreuter, H., Steinkamm, A.A., Seller, HF. (eds) Weltpolitik im 21. Jahrhundert. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80549-2_29
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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Online ISBN: 978-3-322-80549-2
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