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Elektronische Zustellung

  • Chapter
Österreichisches Zustellrecht
  • 294 Accesses

Auszug

(1) Ein elektronischer Zustelldienst muss jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher geregelten Form erbringen:

  1. 1.

    die Führung eines Verzeichnisses jener Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt;

  2. 2.

    das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

  3. 3.

    die Ersichtlichmachung von länger dauernden Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach § 32 Abs. 1 angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;

  4. 4.

    die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;

  5. 5.

    die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;

  6. 6.

    die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;

  7. 7.

    die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;

  8. 8.

    die Vorlage des Zustellnachweises an die Behörde;

  9. 9.

    Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;

  10. 10.

    gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln

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© 2007 Springer-Verlag Wien

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(2007). Elektronische Zustellung. In: Raschauer, N., Sander, P., Wessely, W. (eds) Österreichisches Zustellrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-69918-8_3

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