Die Frage, ob Eltern, Lehrkräfte, Erzieher*innen – kurz: pädagogisch Verantwortliche – Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ausüben dürfen oder in bestimmten Situationen sogar sollten, begleitet die pädagogische Theorie und Praxis seit ihrem Beginn. Die Ratgeberliteratur des 18. bis 20. Jahrhunderts empfiehlt Eltern und Lehrkräften verschiedenste Machttechniken, um Kinder dazu zu bringen, Anweisungen zu folgen und Erwartungen einzuhalten. Dazu gehören Demütigungen, das Erzeugen von Angst und ganz selbstverständlich auch körperliche Gewalt mit dem Stock (Rutschky 1980). Noch 1952 urteilte der Bundesgerichtshof, dass „die Zufügung körperlichen und seelischen Schmerzes“ als erzieherische Mittel geeignet und – unter Beachtung von Grenzen – auch gerechtfertigt seien (zit. nach Heinrich 2011, S. 431). Bis weit in die 1980er-Jahre waren körperliche und seelische Gewalt sozial und höchstrichterlich akzeptierte Erziehungsmittel in Deutschland. Diese Normen haben sich wesentlich gewandelt, dokumentiert und vorangetrieben durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung im Jahr 2000, das Kindern und Jugendlichen das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und entwürdigende Maßnahmen bescheinigt (§ 1631 BGB). Gleichwohl haben in den vergangenen Jahren Berichte über Gewaltausübung im Leistungssport in Deutschland, der Schweiz, England, den Niederlanden, aber auch in den Ballettakademien in Berlin, Wien und Zürich das Bewusstsein dafür geschärft, dass die Realisierung dieses Rechts auch 20 Jahre später keineswegs gewährleistet ist. Die Zuspitzung der Beispiele auf Institutionen mit hohen Leistungsanforderungen sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass Gewalt in pädagogischen Beziehungen auch in ganz gewöhnlichen Kitas (Maywald 2019) und Schulen (Avenarius 2014) ein relevantes Phänomen ist – und damit vermutlich auch im Breitensport.

Jede Beschäftigung mit dem Thema Gewalt, insbesondere in der Erziehung, stößt schnell darauf, dass Menschen im Alltag fast immer klar erscheint, ob Handlungen gewalttätig sind. Im Austausch mit anderen erweist sich diese Klarheit jedoch oft als subjektives Urteil. Dies gilt besonders bei nicht-körperlicher Gewalt oder bei mittlerer beziehungsweise niedriger Intensität. Niemand bezweifelt, ob ein*e Trainer*in Gewalt begeht, der*die eine*n Sportler*in schlägt. Aber was ist, wenn ein*e Trainer*in eine*n Sportler*in vor der Gruppe als faul und schwerfällig bezeichnet? Entscheidend in der pädagogischen Praxis ist die immer aufs Neue zu beantwortende Frage: Entspricht mein Verhalten als Trainer*in beziehungsweise das Verhalten, das ich von meinem*r Trainer*in erlebe, dem Gebot der Gewaltfreiheit in der Erziehung? Dies lässt sich im Alltag nur dann sicher beantworten, wenn klar ist, welche Formen von Gewalt zu berücksichtigen sind und welches Verhalten im Trainingsalltag als Gewalt gewertet werden kann – und welches nicht. Die Aufgabe von Prävention ist es, Trainer*innen und Sportler*innen darüber wirksam zu informieren, sie darüber hinaus aber auch in der Sicherung und Weiterentwicklung eines erfolgreichen und wirksamen Sporttreibens ohne Gewalt zu unterstützen.

Was ist Gewalt in pädagogischen Beziehungen?

Im Rahmen dieses Beitrags kann nur ein knapper Einblick in die wissenschaftlichen und normativen Fragen pädagogischer Gewalt gegeben werden. Für einen weiterführenden und profunden Überblick verweisen wir auf den Beitrag von B. Rulofs (2020). Die Schwierigkeiten beginnen mit einer ausreichend umfassenden und klaren Definition von Gewalt in pädagogischen Kontexten. International verbindlich ist der Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention (UNICEF 1989). Er verpflichtet die Vertragsstaaten, Kinder „vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen“ (UNICEF 1989, S. 22), solange sie sich in pädagogischer Obhut befinden. Damit sind die fünf Formen von Gewalt genannt, die auch in der Forschung maßgeblich sind: körperliche Gewalt, geistige Gewalt im Sinne von psychologischer oder emotionaler Gewalt (United Nations 2011, S. 9), sexualisierte Gewalt, emotionale und körperliche Verwahrlosung. Im Rechtskommentar der zuständigen UN-Kommission wird klargestellt, dass als pädagogisch Verantwortliche auch Jugendgruppenleiter*innen und Trainer*innen im Sport eingeschlossen sind – die Festlegungen der Konvention betreffen also zweifellos den Kinder- und Jugendsport (ebd., S. 13).

Der Begriff der körperlichen Gewalt hat die größte unmittelbare Klarheit: Gemeint sind alle Berührungen mit strafender oder disziplinierender Absicht. Sexualisierte Gewalt in pädagogischen Kontexten und im Sport hat in den vergangenen Jahren erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit (zum Beispiel Abb. 1), in der Forschung und in der Folge auch in Präventionsanstrengungen des organisierten Sports erfahren (Rulofs 2020). In rechtlicher Auslegung sind damit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemeint. Im sozialwissenschaftlichem Sinn werden sexuelle Handlungen einbezogen, die die strafrechtlich relevante Schwelle nicht erreichen, die jedoch in Ausübung von Macht gegen den Willen oder die Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden. Sie schließen verbale und körperliche Grenzverletzungen und Erniedrigungen ein.

Abb. 1
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Sexualisierte Gewalt im Sport hat in den vergangenen Jahren erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren. Foto: Judo Magazin/Micha Neugebauer

Emotionale oder psychische Gewalt hat trotz ihres häufigen Auftretens erst spät und geringe Aufmerksamkeit in Forschung und Prävention erfahren (Brassard et al. 2020; Stoltenborgh et al. 2013), auch im Sportkontext (Rulofs 2020). Deutlich schwieriger als bei anderen Gewaltformen sind entscheidende Fragen zu beantworten: Welche Verhaltensweisen gehören dazu und wie kann man verschiedene Schweregrade abgrenzen (Follingstad 2007)? Brassard und Kolleg*innen definieren psychische Gewalt als wiederholtes Muster oder extreme Ausprägung von Verhalten von Fürsorgepersonen, das die Befriedigung grundlegender psychologischer Bedürfnisse des Kindes verhindert und dem Kind vermittelt, es sei wertlos, unvollständig, ungeliebt, unerwünscht, bedroht oder beachtet nur zur Befriedigung der Bedürfnisse anderer Personen (Brassard et al. 2020). Sie unterscheiden sechs Dimensionen psychischer Gewalt: Demütigung, Bedrohung, Ausbeutung/altersunangemessene Forderungen, emotionale Kälte, Isolierung sowie physische/psychische Vernachlässigung. Vier dieser Dimensionen decken sich unmittelbar mit den UN-Erläuterungen zu Art. 19 (United Nations 2011, S. 9); Vernachlässigung wird dort, wie in anderen Klassifizierungen, gesondert aufgeführt.

Bei der Einordnung von Verhaltensweisen als gewalttätig taucht unweigerlich die Frage auf, ob Intensitäts- und Schweregrade unterschieden werden müssen. Bezeichnen die in Art. 19 genutzten Begriffe Gewalt, Misshandlung, Missbrauch eine steigende Intensität der Gewaltanwendung? Dies ist nicht der Fall; sie werden als Synonyme verwandt (vgl. United Nations 2011), was der Verwendung in der Forschung weitgehend entspricht. Im Kommentar hält die UN ausdrücklich fest, dass Kinder gegen jegliche Gewalt zu schützen sind, wie geringfügig oder selten sie auch immer auftritt (ebd., S. 8). In wissenschaftlichen Studien werden entweder verschiedene Schweregrade mit verschiedenen Stufen abgebildet oder es wird dichotomisch zwischen dem Vorliegen/Nichtvorliegen von Gewalt unterschieden.

Wie verbreitet ist Gewalt in pädagogischen Beziehungen?

Es ist vielleicht deutlich geworden, dass die Forschung bei der Frage nach dem Verbreitungs- und Schweregrad von Gewalt vor Herausforderungen steht, die die üblichen Aufgaben verlässlicher Messung weit überschreiten: Bei der Entwicklung von Fragebögen müssen bei praktisch jedem Schritt nicht nur sachliche, sondern auch wertende Entscheidungen gefällt werden – und zwar oft mit hoher emotionaler Beteiligung, weil Gewalt als Thema auch Forscher*innen unweigerlich emotional berührt (Follingstad 2007; Hagemann-White 2016). Bei jeder Einzelfrage eines Fragebogens muss entschieden werden: Ist das darin angesprochene Verhalten als Gewalt zu bezeichnen und wenn ja, wie schwerwiegend? Studien mit unterschiedlichen Fragebogeninstrumenten können deshalb sehr unterschiedliche Ergebnisse erbringen. Die normativen Entscheidungen bei der Instrumentenkonstruktion und ihre Auswirkungen werden leicht übersehen, weil bei den Studienergebnissen vor allem die zusammenfassenden Daten zum Vorkommen der Gewalt ins Auge fallen. Einen klareren Bick für die darin eingefangene Wirklichkeit erhält oft, wer die gestellten Fragen und die differenzierten Teilergebnisse sichtet. Denn auch bei der Lektüre von Studienergebnissen wird man von Emotionen und Assoziationen bewegt. Ein zweites Problem ergibt sich aus der Befragungsstruktur: In fast allen Studien werden Proband*innen rückblickend über sehr lange Zeiträume gefragt, wie oft bestimmtes Verhalten von pädagogisch Verantwortlichen vorgekommen ist. Es ist unsicher, wie zuverlässig solche langfristig rückblickenden Befragungen sind. Einige Längsschnittstudien konnten aktuelle Daten zu Gewalterfahrungen ihrer Proband*innen zu mehreren Zeitpunkten während ihrer Kindheit und Jugend sammeln und diese dann später vergleichen mit Angaben, die diese Studienteilnehmer*innen rückblickend als junge Erwachsene machten. Es zeigten sich überraschend geringe Übereinstimmungen zwischen aktuellen und rückblickenden Daten (Baldwin et al. 2019; Newbury et al. 2018). Rückblickende Bewertungen sind scheinbar deutlich von den Erfahrungen und Stimmungslagen der Proband*innen zum Zeitpunkt der Befragung beeinflusst (Widom 2019).

Wegen dieser forschungsmethodischen Probleme und sehr unterschiedlicher Stichproben sind die vorliegenden Daten zur Verbreitung von Gewalt in pädagogischen Beziehungen mit Vorsicht zu sehen, in der Gesamtbevölkerung (Glaesmer 2016) wie im Sport (Rulofs 2020). Dennoch soll zumindest eine Orientierung gegeben werden. Eine internationale Metaanalyse zu psychischer Gewalt berichtet für die Prävalenz einen Durchschnittswert von 36 % (Stoltenborgh et al. 2013), eine repräsentative deutsche Studie 10,2 % (Glaesmer 2016). Vorliegende Studien im Sport zeigen Werte zwischen 38 % (Vertommen et al. 2016) und 86 % (Rulofs 2020). Für physische Gewalt berichtet eine weitere internationale Metaanalyse eine durchschnittliche Prävalenz von 17,7 % (Stoltenborgh et al. 2013), für Deutschland werden 12 % berichtet (Glaesmer 2016). Sportbezogene Studien erbrachten Werte zwischen 11,3 % (Vertommen et al. 2016) und 30 % (Rulofs 2020). Die beträchtlichen Unterschiede zeigen den weiteren Forschungsbedarf. Dies ist jedoch kein Grund zu bezweifeln, dass im organisierten Sport – ebenso wie in Schule, Kinderbetreuung und Familie – entschlossene Anstrengungen zur Prävention von Gewalt erforderlich sind.

Prävention von Gewalt im Kinder- und Jugendsport

Die Prävention von Gewalt in pädagogischen Beziehungen muss, wie jede Primärprävention, ausgehen von der Basis eines soliden, breit getragenen Verständnisses guter Praxis mit ausreichender Qualität. Pädagogische Qualität im Sport hat viele Facetten (Richartz et al. 2021), in gewaltpräventiver Perspektive ist ihr wichtigster Baustein jedoch die Realisierung einer hohen Beziehungsqualität zwischen Verantwortlichen und Sportler*innen. Dies schließt emotionale Wärme, wache Fürsorge, gegenseitige Anerkennung und Vertrauen ein. Eine hohe Beziehungsqualität ist nicht nur der wichtigste primärpräventive Faktor für den Kinderschutz (Fiorvanti und Brassard 2020), sie ist zugleich die wichtigste Basis dafür, Eskalationen frühzeitig zu stoppen, Konflikte konstruktiv zu bearbeiten und bei Grenzüberschreitungen eine gemeinsame Sprache und Beziehungsbasis zu finden. Die pädagogische Qualität beinhaltet darüber hinaus Aspekte des pädagogischen Verhaltens, die auf die Anerkennung und Förderung der grundlegenden psychischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen gerichtet sind und damit psychischer Gewalt unmittelbar entgegenstehen.

In den vergangenen Jahren sind im Zuge der Arbeit des im März 2010 einberufenen Runden Tisches zum Kindesmissbrauch Qualitätskriterien und Kernanforderungen für Schutzkonzepte erarbeitet worden. Sie wurden mit hohem Engagement im Stufenmodell der Deutschen Sportjugend von 2018 zur Prävention sexualisierter Gewalt umgesetzt. In diesem modular aufgebauten Modell werden Mindeststandards formuliert, die von den Sportorganisationen sukzessive umgesetzt werden sollen. Da das Stufenmodell eine tragfähige Grundlage bietet, sollte es um entsprechende Module und Bausteine zur Prävention physischer und psychischer Gewalt sowie psychischer/körperlicher Vernachlässigung erweitert werden (vgl. auch Rulofs und Ohlert 2021).

Jedes Schutzkonzept setzt sich durch eine Vielzahl von Modulen auf unterschiedlichen Stufen der organisationalen Ebenen zusammen. Neben den eher auf eine Organisationsentwicklung gerichteten Modulen wie etwa die Einrichtung eines funktionalen Beschwerdemanagements scheint uns besonders die Erarbeitung und Realisierung von Konzepten wichtig, die die Akteur*innen der Trainingspraxis unmittelbar erreichen und einbinden können (Kinder, Jugendliche, Eltern, Trainer*innen). Besonderes Augenmerk verdient aus unserer Sicht die Forderung einer Konkretisierung von Verhaltensregeln. Die bereits länger existierenden Ehrenkodizes für Trainer*innen haben offenbar nur unzureichende verhaltenssteuernde Wirkung. Dies nicht nur, weil sie in der Praxis nur stiefmütterliche Aufmerksamkeit erhalten, wichtiger ist, dass ihre meist abstrakten Formulierungen sehr interpretationsoffen und vage sind. Verhaltensregeln sollten jedoch ausreichend deutlich beschreiben, welche Verhaltensweisen gegen Schutznormen verstoßen. Nur dann können Mindeststandards sowohl Trainer*innen wie auch Kindern und Eltern ausreichend deutlich werden. Gleichzeitig sollten Verhaltensregeln Orientierungen geben für anstrebenswertes pädagogisches Verhalten (International Safeguarding Children in Sport Working Group 2016). Die Verhaltensregeln sollten zudem über gesetzliche Vorgaben hinausgehen, um nicht trivial zu sein.

Ein Katalog von Verhaltensregeln für Trainer*innen sollte begleitet werden von ebensolchen Katalogen für Kinder und Jugendliche einerseits, für Eltern andererseits. Dies zum einen, weil auch Kinder und Jugendliche selbst, aber auch Eltern, Gewalt gegen Kinder ausüben können (Bullying, Leistungsdruck u. v. m.) und diese Gewaltformen in den Verhaltensregeln angesprochen werden sollten. Ein besonderes Anliegen sollte es zum anderen jedoch sein, Kinder und Jugendliche über ihre legitimen Rechte zu informieren. Dies kann wirksam dazu beitragen, dass sie Grenzüberschreitungen wahrnehmen und richtig einordnen, und sie darin bestärken, effektive Bewältigungsformen zu realisieren. Die in der Sportpraxis besonders einschlägigen Kinderrechte (Abb. 2) sollten deshalb ausdrücklich, verständlich und auf die Trainingspraxis bezogen thematisiert werden:

  • das Recht auf Schutz gegen alle Formen von Gewalt,

  • das Recht des Kindes auf angemessene Fürsorge,

  • das Recht auf Schutz vor Diskriminierung,

  • das Recht des Kindes auf Gehör und altersangemessene Berücksichtigung seines Willens,

  • das Recht auf Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten.

Abb. 2
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Icons ausgewählter Kinderrechte. Abbildung: UNICEF

Für die Prävention sexualisierter Gewalt sind solche Verhaltensregeln bereits auf verschiedenen Ebenen des organisierten Sports entwickelt und eingeführt worden, für die Prävention der anderen Formen von Gewalt sollte dies nun erfolgen. International liegen bereits elaborierte Beispiele für solche Verhaltenskodizes vor. Aus unserer Sicht sind als Beispiele besonders gut geeignet die Codes of Conduct in den Kinderschutzrichtlinien von Sport Ireland (Sport Ireland 2019) und die von der britischen NSPCC Child Protection in Sport Unit für Verbände und Vereine bereitgestellten Mustervorlagen für Codes of Conduct für Verantwortliche, Kinder und Jugendliche sowie Eltern (NSPCC Child Protection in Sport Unit 2021).

Im Hessischen Turnverband wurde dieser Prozess (moderiert von einer Forschungsgruppe der Universität Münster) jüngst angestoßen. Gemeinsam mit Trainer*innen und Eltern wurden nach internationalem Vorbild Regelkataloge entwickelt. Dabei wurde den unterschiedlichen Gruppen im Rahmen mehrerer Workshops ein Angebot von Regeln vorgelegt, zur Diskussion gestellt und auf dieser Basis angepasst, weiterentwickelt und ergänzt. Auszüge des Regelkataloges in Bezug auf die sechs Dimensionen psychischer Gewalt sind in Tab. 1 dargestellt. Im bisherigen Prozess konnte eine hohe Akzeptanz bei Trainer*innen, Eltern und auf Verbandsseite erreicht werden. In naher Zukunft werden auch Kinder und Jugendliche in die partizipative Entwicklung einbezogen. Wie in Schutzkonzepten vorgesehen, sind neben diesen Konkretisierungen von Verhaltensstandards im Hessischen Turnverband auch bereits gezielte Weiterbildungsveranstaltungen und individuelle Rückmeldungen für Trainer*innen geplant.

Tab. 1 Auszüge von Verhaltensregeln und Rechten zur Prävention psychischer Gewalt