Bereits zwei SARS-CoV-2-Impfstoffe sind für Kinder ab zwölf Jahren zugelassen. 20 € werden für die Impfung gezahlt. Aufgrund des erheblichen Aufklärungs- und Bürokratieaufwands ist die Summe aber eigentlich viel zu niedrig bemessen. Kommen jetzt auch noch zeitaufwendige Beratungsgespräche hinzu, sind Alternativen gefragt.

Die aktuelle CoronaImpfV definiert in § 1 Absatz 2 den Aufklärungsinhalt für ein Impfhonorar als eine "Information über den Nutzen der Schutzimpfung und COVID-19, die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie die Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen, die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung, die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung, Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen sowie Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung." Zur Berechnung stehen die bundeseinheitlichen Pseudoziffern 88331 bis 88340 zur Verfügung. Wird zunächst eine Impfaufklärung gewünscht, kann die bundeseinheitliche Pseudonummer 88322 berechnet werden, allerdings nur, wenn die Coronaimpfung nicht im gleichen Krankheitsfall - also im aktuellen und den drei darauffolgenden Quartalen - in der gleichen Praxis durchgeführt wird (Tab. 1).

Tab. 1: Diese Leistungen könnten in der Praxis im Rahmen einer Impfberatung berechnet werden.

Erfolgt die Impfung doch noch in der Praxis, kann nur eine der oben genannten Impfziffern berechnet werden, während der Ansatz der Nr. 88322 entfällt. Angesichts des zu erwartenden Mehraufwandes stellt sich deshalb die Frage nach Alternativen. Je nach der Art der Beratung kommen hier drei EBM-Leistungen in Betracht.

Nützliche EBM-Leistungen

Die EBM-Nr. 01434 (zunächst bis 30. September 2021) kann bei einer telefonischen Impfberatung von mindestens fünf Minuten berechnet werden, wenn das Gespräch im Zusammenhang mit einer Erkrankung und der Frage steht, ob eine Impfung deshalb durchgeführt werden kann. Gleiches gilt für den Ansatz der Nr. 04230 EBM, wenn das Gespräch in der Praxis stattfindet und mindestens zehn Minuten dauert. Hier könnte insbesondere die Erörterung der Thrombosegefahr und damit ein "problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist" als Anlass dienen.

Bei einem erhöhten Gesprächsaufwand wegen einer Impfphobie käme bei entsprechender Angabe des ICD-10 Codes (z. B. F45.0 Somatisierungsstörung, F45.1 Undifferenzierte Somatisierungsstörung, F45.2 Hypochondrische Störung) der Ansatz der Nr. 04355 EBM in Betracht. Wird nicht in der Praxis, sondern etwa in einem Impfzentrum geimpft, kann die Berechnung der Leistung nach Nr. 88322 verbleiben. Benötigt der Patient dafür eine Priorisierungsbescheinigung, kann zusätzlich die bundeseinheitliche Pseudoziffer 88320 berechnet werden.