Die gesetzlichen Krankenkassen haben in letzter Zeit zahlreiche Briefe an Ärzte verschickt, die Empfehlungen für die Auswahl von Therapieallergenen zur Allergen-Immuntherapie enthalten - meist auf der Grundlage abgeschlossener Rabattverträge und vorwiegend sehr einseitig. Dem setzt der Ärzteverband Deutscher Allergologen nun fundierte Therapieempfehlungen entgegen.

Haben Sie in letzter Zeit auch Briefe von gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) erhalten, die Empfehlungen für die Auswahl von Therapieallergenen für die Allergen-Immuntherapie (AIT) enthielten? Diese Therapieempfehlungen basieren häufig auf abgeschlossenen Rabattverträgen und sind überwiegend sehr einseitig. Der Ärzteverband Deutscher Allergologen (AeDA) setzt diesen wenig ausgewogenen Briefen fundierte Informationen entgegen: Dabei berücksichtigt er wissenschaftliche Fakten aus Studiendaten sowie nationale wie internationale Positionspapiere oder Leitlinien und die Kostenberechnung für den gesamten Therapiezeitraum. Außerdem stützen sich die Informationen des AeDA auf die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zur "Patientenversorgung mit nicht zugelassenen Therapieallergenen" (Bundesdrucksache 20/7056). Lesen Sie dazu auch den Beitrag "Klare Statements der Bundesregierung und der KBV zu TAV-Allergenen - Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit endgültig geklärt?" auf S. 112 in diesem Heft.

Empfehlungen der Bundesregierung

Die Bundesregierung informiert in ihrer Antwort auf die Fragen der CDU/CSU-Fraktion darüber, dass sich aktuell noch 44 Therapieallergene im Zulassungsverfahren nach der Therapieallergene-Verordnung (TAV) befinden, die produktspezifischen Fristen in der TAV im Jahr 2026 enden und nicht verlängert werden. Sie empfiehlt einen regelhaften Einsatz von zugelassenen Therapieallergenen bei Neueinstellungen unter Berücksichtigung des Anwendungsgebietes entsprechend der Rahmenvorgaben der KBV und des GKV-Spitzenverbandes (§ 84 Abs. 6 SGB V). Dies gilt für die häufig eingesetzten TAV-Allergene Gräser, Bäume und Milben, für die ein ausreichendes Angebot von zugelassenen Therapieallergenen für die subkutane und sublinguale AIT zur Verfügung steht.

Nach § 12 SGB V müssen GKV-Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hat der AeDA die Kosten der zugelassenen AIT-Präparate über drei Jahre berechnet und diejenigen mit unterdurchschnittlichen Kosten als wirtschaftlich definiert (Tab. 1). Wichtig war hierbei, dass auch eine Zulassung für Kinder vorhanden ist.

Tab. 1 : Zugelassene1 und wirtschaftliche2 AIT-Präparate

Einen generellen Erstattungsausschluss nicht zugelassener Therapieallergene - wie es unter anderem eine GKV-Kasse gefordert hatte - wird von der Bundesregierung nicht befürwortet. Vielmehr wird in medizinisch begründbaren Fällen (z. B. bei der Behandlung von seltenen Allergien oder bei Fortsetzung bereits begonnener Therapien) die Verordnung als verkehrsfähige Individualrezeptur empfohlen.

Der AeDA wird sich weiterhin für eine hochwertige und wirtschaftliche Patientenversorgung einsetzen.