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In der GOÄ stehen für telefonische Arzt-Patienten-Kontakte die Nrn. 1 und 3 zur Verfügung. Bei anderen Ziffern - z. B. den Gesprächsleistungen nach den Nrn. 34, 804, 806 oder 849 - steht kein expliziter Hinweis in der Legende, dass sie telefonisch erbracht werden können. Sie scheiden daher aus.
Bei telefonischen Kontakten zu Unzeiten ergibt sich eine Parallele zum EBM, denn die entsprechenden Zuschläge können angesetzt werden. Bei Telefonaten zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr kann zu den Gesprächsleistungen der Zuschlag B hinzugefügt werden, der mit einem Einfachsatz von 10,49 Euro bewertet ist. Zwischen 22 und 6 Uhr gibt es den Zuschlag C (18,65 Euro) und für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen den Zuschlag D (12,82 Euro).
Eine Besonderheit stellt in der GOÄ der Zuschlag A (4,08 Euro) dar, der grundsätzlich für außerhalb der Sprechstunde, auch telefonisch erbrachte Gesprächsleistungen berechnet werden kann, ohne dass hier ein Zeitraum definiert ist. Neben dem Zuschlag A können die Zuschläge C- D nicht berechnet werden, während eine Kombination aus den Zuschlägen B und C mit dem Zuschlag D möglich ist - Beispiel: telefonische Beratung am Wochenende nach 20 Uhr und vor 8 Uhr (Tab. 1). Die Unzeitzuschläge sind nur nach dem Einfachsatz berechnungsfähig.
Beachtenswert ist noch ein Beschluss der Bundesärztekammer vom 14./15. Mai 2020, wonach ein Arzt-Patienten-Kontakt per E-Mail analog nach Nr. 1 berechnungsfähig ist.
MMW-Kommentar
Auch die Leistung nach der Nr. 4, die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken bzw. die Unterweisung und Führung einer Bezugsperson kann telefonisch erbracht werden. Berechnet werden kann sie z. B. mit dem Schwellensatz zu 29,49 Euro. Auch hier kommen ggf. zusätzlich die Unzeit-Zuschläge A-D infrage.
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Zimmermann, G. Patiententelefonate in der GOÄ: Hier herrschen klare(re) Verhältnisse!. MMW - Fortschritte der Medizin 165, 31 (2023). https://doi.org/10.1007/s15006-023-2861-8
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