Bei einer stationären Behandlung ist es möglich, dass Menschen mit Behinderung von einer Bezugsperson begleitet werden, die dann Anspruch auf Krankengeld hat. Seit dem 1. November 2022 gibt es dazu eine neue Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Benötigt wird eine ärztliche Bescheinigung.

In der Bescheinigung wird die medizinische Notwendigkeit für eine Begleitperson festgehalten. Diese kann sich z. B. dadurch ergeben, dass ein Mensch mit Behinderung nur mit der Hilfe der Bezugsperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals folgen kann. Auch wenn die notwendige Krankenhausbehandlung ohne Begleitperson verweigert würde oder wenn die Begleitperson in das therapeutische Konzept während oder nach dem Klinikaufenthalt einbezogen werden muss, liegt eine medizinische Notwendigkeit vor. Die Behinderung allein genügt nicht als Begrüdung!

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Wer in der selbstständigen Fortbewegung erheblich eingeschränkt ist, kann begleitet werden.

Die ärztliche Bescheinigung muss mindestens ein in der Anlage zur Richtlinie aufgeführtes Kriterium (Tab. 1) oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung beinhalten. Ärztinnen und Ärzte können für das Attest einfach das Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung (Muster 2) nutzen, z. B. durch Eintrag in einem Freifeld und unter Bezugnahme auf die genannten Fallgruppen. Die Leistung ist dann allerdings Bestandteil der Versichertenpauschale im EBM und deshalb nicht gesondert berechnungsfähig.

Tab. 1 Mögliche Kriterien für eine Krankenhausbegleitung aus der neuen Richtlinie

MMW-Kommentar

Alternativ kann eine solche Bescheinigung aber auch unabhängig von einer Einweisung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus formlos ausgestellt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Bescheinigung ein zulässiges medizinisches Kriterium enthält.

Nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses kann eine solche längerfristige Bescheinigung ab dem 1. Juli 2023 nach der neuen Nr. 01 615 einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 3,45 Euro bewertet. Hinzu kommt die mit 1,50 Euro bewertete Nr. 40 142 für die Abfassung in freier Form. Die Nr. 01 615 wird als neu eingeführte Ziffer für die ersten zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen und damit ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis vergütet.