Ältere Patientinnen und Patienten mit zunehmendem Gedächtnisverlust sind in der Hausarztpraxis keine Seltenheit. Eine Abklärung sollte immer stattfinden, auch wenn nur das Kurzzeitgedächtnis betroffen ist. Was kann man abrechnen?

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Bei Patienten ab dem 70. Lebensjahr kann man als diagnostische Maßnahme das hausärztlich-geriatrische Basisassessment nach Nr. 03 360 durchführen, allerdings nur zweimal im Krankheitsfall. Wird eine dritte Testung innerhalb von vier Quartalen erforderlich oder ist der Patient noch jünger, bleibt nur das Testverfahren bei Demenzverdacht nach Nr. 03 242 (2,59 Euro).

Die Nr. 03 242 EBM ist im hausärztlichen Bereich ohne KV-Genehmigung abrechenbar. Voraussetzung ist nur die Diagnose "Demenzverdacht".

MMW-Kommentar

In der GOÄ sind für Testungen die Nrn. 855-857 vorgesehen (Tab. 1). Sie sind nicht mehrfach in derselben Sitzung abrechenbar - auch nicht bei mehreren Tests -, aber nebeneinander. Der Mehraufwand ist durch eine Faktorsteigerung darstellbar, allerdings nur bis 2,5, da die Nrn. im Abschnitt A als sogenannte technische Leistungen gekennzeichnet sind. Uhrentest und Mini-Mental-Status-Test (MMST) werden mit der Nr. 857 abgerechnet. Zu den Tests können nur einmal im Behandlungsfall die Nrn. 1 und 5 hinzugefügt werden.

Tab. 1 Testungen bei Demenzverdacht

Die Testungen können in beiden Gebührenordnungen an eine qualifizierte MFA delegiert werden. Die Auswertung hingegen ist eine ärztliche Leistung.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim