Jetzt wird's kompliziert: Seit diesem Quartal muss bei COVID-19-Impfungen neben der impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer und der Indikation auch die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Ein Puzzlespiel!

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© Bojan89 / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)

Da die Praxisverwaltungssysteme nicht rechtzeitig an diese neue Anforderung angepasst werden konnten, gibt es eine Übergangsregelung für das 4. Quartal 2022. Noch bis zum 31. Dezember 2022 gelten für die auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna neuen Pseudoziffern (Tab. 1). Dabei mach es keinen Unterschied, ob die Vakzine auf die Subvarianten BA.1 oder BA.4/BA.5 ausgerichtet ist.

Tab. 1 Pseudoziffern für die auf Omikron-Subvarianten angepassten Covid-Impfstoffe, gültig vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022

Die neuen Pseudoziffern erhalten zunächst die bislang verwendeten Suffixe A, B und R für allgemeine Indikation, G, H und K für Pflegeheimbewohner und V, W und X für berufliche Indikation. Dazu zwei Beispiele.

  • Frau C. lebt in einem Altenheim und erhält im 4. Quartal 2022 die zweite Booster-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty®. Hier kommt die Pseudoziffer 88 337K zum Ansatz. Im Feld 5009 im KV-Datentransfer der Praxissoftware muss zusätzlich der Wert "4" für zwei Grundimmunisierungs- und zwei Auffrischimpfungen angegeben werden.

  • Herr S. hat zunächst eine Infektion durchgemacht und danach die erste Impfung erhalten. Er gilt als grundimmunisiert. Nun bekommt er im 4. Quartal 2022 die erste Auffrischimpfung mit dem Impfstoff Spikevax®. Hier kommt die Pseudoziffer 88 338B zum Ansatz, da es erst die zweite Impfung insgesamt ist und Infektionen bei der neuen Kennzeichnung nicht mitgezählt werden.

MMW-Kommentar

Ab dem 1. Quartal 2023 ändern sich aufgrund der gesetzlichen Vorgabe Abrechnung und Kennzeichnung grundlegend. Es gibt dann nur noch drei einheitliche Suffixe: "A" für allgemeine Indikation, "G" für Pflegeheimbewohner und "V" für berufliche Indikation. Alle anderen Suffixe entfallen. In einem neuen Feld 5014 ("Stellung in der Impfserie") muss dann einfach angegeben werden, die wievielte Impfung der Impfling bekommen hat. Infektionen werden dabei weiterhin nicht berücksichtigt.

Verlegen wir die oben beschriebenen Beispiele ins 1. Quartal 2023, so wird die Impfung von Frau C. mit der Pseudoziffer 88 337G berechnet. Im neuen Feld 5014 wird der Wert "4" eingetragen. Bei Herrn S. würde die Ziffer 88 338A berechnet werden und im Feld 5014 der Wert "2" vermerkt werden.

Wichtig: Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise um einen Vorschlag der KBV, dem die regionalen KVen nicht folgen müssen. Sie müssen aber in jedem Fall den gesetzlichen Auftrag erfüllen, die Stellung in der Impfserie zu kennzeichnen.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim