Die Nr. 01 102 EBM für die geplante Inanspruchnahme an Samstagen zwischen 7 und 19 Uhr ist allein betriebswirtschaftlich gesehen eher kein Anreiz, Samstagssprechstunden anzubieten. In besonderen Fällen, z. B. wenn eine größere Zahl an Heimpatienten versorgt wird, kann dies aber der Fall sein.

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Ein angeforderter Besuch in einem Pflegeheim.

Neben Hausbesuchen ist die Berechnung der mit 11,38 Euro bewerteten Samstagsziffer eigentlich nicht möglich. Die Ausnahme ist der ausdrücklich angeforderte Mitbesuch nach Nr. 01 413. Wenn also der Hausarzt samstags (freiwillig) erreichbar ist und dann von einem Pflegeheim Besuche bei mehreren Patienten angefordert werden, kommen für den Erstbesuch die Nr. 01 415 und für die weiteren Besuche jeweils die Nrn. 01 413 und 01 102 für zusammen 23,32 Euro zum Ansatz (Tab. 1).

Tab. 1 Abrechnungsbeispiel Heimbesuch

Wurde mit dem Pflegeheim ein Versorgungsvertrag nach § 119b SGB V abgeschlossen, kommt die Nr. 37 113 hinzu. Dieser Zuschlag ist je Mitbesuch als Anerkennung der koordinierten Betreuung ansatzfähig und soll gerade die ansonsten gering vergüteten Heimbesuche mehrerer Patienten in einem Besuchsgang besonders honorieren. Keine der genannten Leistungen hat eine Zeitvorgabe und werden deshalb nicht auf das Zeitbudget im Zusammenhang mit der Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben angerechnet.

Die Nr. 01 102 EBM kann bei jeder Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7 und 19 Uhr angesetzt werden - ob der Kontakt persönlich oder telefonisch war, ist egal.

MMW-Kommentar

Natürlich muss man nur für die Nr. 01 102 keinen angeforderten Hausbesuch im Heim machen. Schon die telefonische Beratung eines Heimpatienten über eine Bezugsperson, z. B. eine Pflegekraft, führt zu diesem Samstags-Sonderhonorar - bei geringem Aufwand. Berücksichtigen muss man dabei aber, dass die Leistung nach Nr. 01 102 aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) heraus finanziert und deshalb ggf. nicht zum vollen Preis bezahlt wird.