Seit Juli letzten Jahres gelten nach der neuen Bayerischen Bestattungsverordnung (BestV) neue Muster für die Todesbescheinigung, den Obduktionsschein und den Leichenpass. Im Folgenden wird auf die wesentlichen Änderungen der verschiedenen Formulare der Todesbescheinigungen eingegangen. Die bisherigen Muster sind ab 01.01.2022 ungültig [].

Nicht-vertraulicher Teil

Der nicht-vertrauliche Teil (s. Abb. 1) besteht nun aus zwei Blättern: Blatt 1 (grau) ist für das Standesamt bestimmt, welches für den Sterbeort zuständig ist, Blatt 2 (lila) für den Verbleib bei der Leiche.

Abb. 1
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Mod. nach https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-438 und Schäffer et al. Rechtsreport. Rechtsmedizin 2021;31(1):71-78

Nicht-vertraulicher Teil, "Blatt 1: An das zuständige Standesamt": Änderungen gibt es bei der Angabe des Geschlechts, beim Sterbezeitpunkt und beim Sterbeort sowie bei den Warnhinweisen und der Angabe der Schwangerschaftswoche (s. Hervorhebung der Autoren in rot).

Auf dem Formblatt kam es zu folgenden wesentlichen Veränderungen: Falls der Sterbezeitpunkt unbekannt ist, besteht nun auch die Möglichkeit, neben dem Auffindungszeitpunkt zusätzlich Angaben zu "noch gelebt/zuletzt lebend gesehen" zu machen. Diese Angaben können für eine weiterführende Untersuchung durchaus von Bedeutung sein und sollten, falls bekannt, unbedingt dokumentiert werden.

Neu hinzugefügt wurde die Kategorie "Sterbeort". Zur Auswahl stehen nun die Angaben "Wohnung, stationäre[r] Pflegeeinrichtung, stationäres Hospiz, Einrichtung der Eingliederungshilfe, amtlicher Gewahrsam, Krankenhaus (unter Angabe der Station) sowie Sonstiges". Der Platz zur Angabe der Krankenhausstation ist sehr knapp bemessen, sodass zusätzliche Angaben zum Krankenhaus in der Rubrik "Ort des Versterbens" angegeben werden müssen [].

Bei den Warnhinweisen muss nun zwischen "infektiöser Leiche" (§ 7 Abs. 1 BestV) und "hochkontagiöser Leiche" (§7 Abs. 2 BestV) unterschieden werden.

Die neuen Formulare finden Sie auch unter: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-438/

Infektiöse Leiche

Eine "infektiöse Leiche" (§ 7 Abs. 1 BestV) liegt vor, wenn der Verstorbene "bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit [litt], bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder (…) der Verdacht einer solchen Krankheit" besteht. Als "Übertragbare Krankheiten" gelten Cholera, COVID-19, Typhus, Diphtherie, spongiforme Enzephalopathien (ohne hereditäre Formen), Polio, offene Tuberkulose, Scabies crustosa sowie HIV, Hepatitis B und C (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BestV).

Diese Kennzeichnung führt dazu, dass der Bestatter über die in § 6 Satz 1 BestV beschriebenen Maßnahmen hinaus noch eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske (oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard) tragen muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BestV). Ebenfalls ist die Leiche "unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch, oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen" (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BestV).

Von großer Tragweite für die Angehörigen des Verstorbenen ist, dass der Sarg dann nicht mehr geöffnet werden darf (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BestV). Dies hat zur Folge, dass eine spätere Abschiednahme am offenen Sarg nur durch eine Einzelfallgenehmigung des für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamtes stattfinden darf/kann (§ 7 Abs. 1 Satz 4 BestV).

Aus rechtsmedizinischer Sicht wäre es hier sinnvoller, sich an einer "Viruslast" der infektiösen Krankheit zu orientieren, denn eine niedrige Viruslast, etwa bei einer chronischen Hepatitis C, würde bei einer Abschiednahme am offenen Sarg für die Angehörigen grundsätzlich keine Gefahr darstellen; es ist jedoch fraglich, ob die Formulierung in der BestV "(…) oder der Verdacht (…)" eine entsprechend relativierende Interpretation zulässt.

Anzumerken ist, dass das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für einzelne Krankheiten in besonderen Situationen, z. B. bei einer Erkrankung an COVID-19 (§ 7 Abs. 1 Satz 5 BestV), abweichende fachliche Empfehlungen für den (erleichterten) Umgang mit infektiösen Leichen aussprechen kann [,].

Hochkontagiöse Leiche

Um eine "hochkontagiöse Leiche" (§ 7 Abs. 2 BestV) handelt es sich, wenn die verstorbene Person "(…) an der Krankheit oder dem Verdacht (…) um ein virushämorrhagisches Fieber, Lungenpest, Pest, Affenpocken, Pocken, Milzbrand oder eine ähnlich gefährliche[n] und beim Umgang mit der Leiche übertragbare[n] Krankheit" erkrankt ist/war.

Zwar handelt es sich bei den genannten Infektionen um für Deutschland eher ungewöhnliche Ausnahmefälle. Lag bei dem Verstorbenen jedoch solch eine Infektion vor, ist dies umgehend dem zum Sterbeort zugehörigen Gesundheitsamt zu melden. Auch hier darf der Sarg nicht mehr ohne schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamts geöffnet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BestV).

Vertraulicher Teil

Dieser Teil der Todesbescheinigung (s. Abb. 2) besteht aus zwei Teilen (jeweils Blatt 1 bis 5). Teil zwei ist lediglich für ergänzende Anhaltspunkte für einen "nichtnatürlichen Tod" und/oder für ergänzende Angaben zur Todesursache/Begleiterkrankungen (Epikrise) vorgesehen. Erfahrungsgemäß wird dieser zweite Teil jedoch nur sehr selten in Anspruch genommen, was aus rechtsmedizinischer Sicht ein Problem darstellt. Vor allem in Hinblick auf die ab dem 01.01.2023 auch in Bayern durchzuführende Kremationsleichenschau sind zusätzliche Informationen von wesentlicher Bedeutung.

Abb. 2
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Mod. nach https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-438 und Schäffer et al. Rechtsreport. Rechtsmedizin 2021;31(1):71-78

Vertraulicher Teil, "Blatt 1: Gesundheitsamt": Änderungen gibt es bei der Angabe der Reanimationsbehandlung der zuletzt behandelnden Ärzte und im Falle von Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod bezüglich des Ortes des Ereignisses (s. Hervorhebung der Autoren in rot).

Die Neuerungen in diesem Teil der Todesbescheinigung sind überschaubar.

Die sicheren Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecke, Fäulnis, Verletzungen, die nicht mit dem Leben vereinbar sind, und Hirntod) wurden lediglich in der Kategorie "Hirntod" mit dem Zusatz "nur klinisch festzustellen" erweitert, was eigentlich selbsterklärend ist.

Angaben unter dem Punkt "zuletzt behandelnde/r Ärztin/Arzt" beschränken sich auf die Angaben "Name und Ort". Aus rechtsmedizinischer Sicht wäre es weiterhin sinnvoll, möglichst auch die Telefonnummer anzugeben, um eventuelle Rückfragen (z. B. bei der Krematoriumsleichenschau) zu erleichtern.

Medizinische Kausalkette von zentraler Bedeutung

Ein zentraler Punkt der Todesbescheinigung ist die medizinische Kausalkette, die zum Tod/zur Todesursache führt. Anzugeben ist die "wahrscheinlichste Todesursache/klinischer Befund". Diese Formulierung berücksichtigt, dass im Rahmen der äußeren Leichenschau eine mit Sicherheit zu bestimmende Todesursache sowie die zuvor bestehende Grunderkrankung und deren Folgen nicht erkennbar sind. Aus rechtsmedizinischer Sicht ist es auch weiterhin sinnvoll, bei einer nicht sicher benennbaren Kausalkette eine "ungeklärte Todesart" zu attestieren und eine Obduktion anzustreben [,].

Sollten sich im Rahmen der äußerlichen Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod gezeigt haben, sind unter "weitere Angaben zur Klassifikation der Todesursache" bei "Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod" noch zusätzlich "Angaben über den Ort des Ereignisses" zu machen.

Diskussion

Einschneidende Veränderungen gab es bei den ab dem 01.07.2021 geltenden neuen Todesbescheinigungen nicht. Der vertrauliche Teil wurde um einen zusätzlichen Durchschlag (Blatt 2, lila) erweitert, welcher bei der/dem Verstorbenen bleibt. []

Die zuvor geltenden Todesbescheinigungen dürfen ab 01.01.2022 nicht mehr verwendet werden. Jedoch werden auch die Neuen voraussichtlich nicht allzu lange in Umlauf sein, da ab dem 01.01.2023 die Kremationsleichenschau eingeführt werden soll. Leider wurde bei der Novellierung versäumt, eine Definition des natürlichen Todes in die neuen Muster mit aufzunehmen []. Immer wieder kommt es bei den leichenschauenden Ärzten vor, dass Uneinigkeit, teilweise auch Unwissenheit herrscht, wie genau ein natürlicher Tod definiert ist.

Laut AWMF-Leitlinie handelt es sich um einen natürlichen Tod, wenn "ein Tod aus krankhafter Ursache […] völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren eingetreten ist" (Voraussetzung 1 und 2). Dies setzt die konkrete und dokumentierte Kenntnis (Voraussetzung 3) einer gravierenden, lebensbedrohlichen Erkrankung voraus und deren Verlauf in großer Zeitnähe zum eingetretenen Tod. Der Tod muss zu diesem Zeitpunkt aus dem Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen sein (Voraussetzung 4). Hinweise für ein nichtnatürliches Ereignis dürfen nicht vorhanden sein. Bloße Verdachtsdiagnosen berechtigen nicht zu dieser Klassifikation [,].

Ursprünglich war im Referentenentwurf vom 22.09.2020 folgender Wortlaut bezüglich eines natürlichen Todes festgehalten: "Ein natürlicher Tod liegt vor, wenn konkrete Befunde für eine lebendbedrohliche Krankheit bekannt sind, die einen Tod aus krankhafter Ursache zum eingetretenen Zeitpunkt plausibel erklären und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unfall, durch strafbare Handlungen oder sonstige Einwirkungen von außen herbeigeführt wurde" [].

Dadurch ist es versäumt worden, den leichenschauenden Arzt bei der Frage der Todesart zu unterstützen, was weiterhin große Verunsicherung bezüglich der Todesarten zur Folge haben wird. Denn letztendlich trifft der Arzt die Entscheidung und er muss ggf. auch die ordnungs- wie strafrechtliche Verantwortung tragen.

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Julia Möhring

Institut für Rechtsmedizin der Universität München