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Seit Neuestem können auch Personen, die nicht in Deutschland wohnen, in der Arztpraxis einen SARS-CoV-2-Antigentest auf GKV-Kosten machen. Damit sind aber noch nicht alle Lücken geschlossen: In bestimmten Fällen wird weiter nach GOÄ abgerechnet.
Mit Wirkung vom 5. Mai 2021 wurde die Coronavirus-Testverordnung (TestV) geändert. Die Vertragsärzte sind nur in einem Punkt erwähnenswert betroffen. Im § 1 Abs. 2 wurde die Passage gestrichen, nach der ein Anspruch nur dann besteht, "wenn diese Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben". Unverändert gilt aber der Anspruch für "Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind."
Damit können im Grunde genommen alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Antigentest an einem sogenannten Point of Care (PoC) erhalten - also auch in einer Arztpraxis. Die Vergütung in Höhe von 15 Euro zzgl. maximal 6 Euro für das Testmaterial erfolgt über die KV zulasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
MMW-Kommentar
Scheinbar entfällt damit die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer vom 16. März 2021, wonach eine Privatliquidation von PoC-Antigentests nach den GOÄ-Nrn. 298 (Abstrich) und 4648 (Antigentest) möglich ist. Allerdings gilt weiterhin der § 5 Abs. 2 Satz 1 TestV, wonach Testungen "für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Woche durchgeführt werden" können. Will ein asymptomatischer Patient häufiger getestet werden, kann ihm das nach wie vor privat in Rechnung gestellt werden (Tab. 1).
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Zimmermann, G. Neue Regel bei den Corona-Tests. MMW - Fortschritte der Medizin 163, 32 (2021). https://doi.org/10.1007/s15006-021-9983-7
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