Der Corona-bedingte Hygieneaufwand in unseren Praxen wird auch in diesem Jahr nicht weniger. Trotzdem wurde die Vergütung im PKV-Bereich von 6,41 auf 4,02 Euro abgesenkt! In passenden Einzelfällen kann man aber auch mehr berechnen.

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Der besondere Kostenaufwand kann seit dem 1. Januar 2022 nur noch über die Abrechnung der neuen analogen GOÄ-Ziffer 383 pauschal je Fall geltend gemacht werden. Bisher war die Nr. A245 verwendet worden. Grundlage für die neue Empfehlung ist eine Einigung der Bundesärztekammer mit PKV-Verband und Beihilfekostenträgern. Diese hatten sich spät im Dezember 2021 bereit erklärt, die aufwendigen Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie weiter zu finanzieren - allerdings unter der Bedingung, dass dafür nur noch die Nr. 383 zum 2,3-fachen Satz (4,02 Euro) angesetzt wird. Folgende Regelungen sind dabei zu beachten:

  • Die Nr. ist je Sitzung bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

  • Ein erhöhter Hygieneaufwand kann neben der Nr. A383 nicht auch noch durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Dafür müssen separate Erschwernisgründe vorliegen, z. B. Blutung, Rezidiv etc.

  • Anstelle der Nr. A383 kann der erhöhte Hygieneaufwand durch eine Steigerung der übrigen Leistungsziffern abgebildet werden. Dies muss dann allerdings für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Pauschalbegründungen sind nicht erlaubt.

  • Eine Berechnung der Nr. A383 ist auch neben der Nr. 3 in einer Sitzung möglich.

  • Die Leistung ist bei einer Leichenschau nicht berechnungsfähig. Ein erhöhter (Zeit-)Aufwand bei besonderen Todesumständen kann in diesem Fall nach Nr. 102 geltend gemacht werden.

  • Bei Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse Mitgliedergruppe A ist die Regelung nicht anwendbar, bei Versicherten der Mitgliedergruppe B hingegen schon.

  • Bei Versicherten der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten wird die Regelung für alle Mitglieder anerkannt.

MMW-Kommentar

Das Ergebnis dieser neuen Verhandlung ist enttäuschend. Bei der Beurteilung darf man allerdings nicht vergessen, dass die GKV-Kassen seit dem 1. Januar 2022 eine inhaltlich vergleichbare Pauschale von nur 23 Cent pro Fall und damit deutlich weniger zahlen (Tab. 1).

Tab. 1 Die neuen Hygiene-"Pauschalen"

Wohl kann man in der GKV die Pseudoziffer 88 240 ansetzen, was zu einer extrabudgetären Bezahlung aller Leistungen führt. Doch auch in der PKV gibt es einen analogen Mechanismus. In der neuen Empfehlung wird erneut und ausdrücklich bestätigt, dass bei einem individuell erhöhten Hygieneaufwand anstelle der "Pauschale" A383 auch der Multiplikator eingesetzt werden kann. Sowohl im EBM als auch in der GOÄ muss man dieses abweichende Vorgehen lediglich begründen: Im EBM geschieht dies durch passende ICD-10-Codes, in der GOÄ durch eine Begründung im Freitext (Tab. 2).

Tab. 2 Abrechnung eines aufwendigen Corona-Verdachtsfalls
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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim