Am 11. Oktober 2021 wurde der kostenlose "Bürgertest" auf das Coronavirus abgeschafft! Arztpraxen können die Tests nun nach GOÄ berechnen.

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Allerdings sieht die neue Corona-Testverordnung (CoronaTestV) im § 4a noch immer für einige Personengruppen ein Recht auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche vor. Dies gilt für Kinder bis zum 12. Geburtstag (bis Jahresende bis zum 18. Geburtstag), für Personen, die aus medizinischen Gründen bisher nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnten, für schwangere Frauen, für Studierende, die mit einem hierzulande nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, sowie Teilnehmer an Impfstudien. Wer sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion in Isolation befindet, erhält einen Test, um diese aufzuheben. Stellt die Arztpraxis in solchen Fällen ein ärztliches Zeugnis aus, kann dies mit der Pseudoziffer 88 315 (5 Euro) berechnet werden, ggf. zuzüglich der anfallenden Portokosten (Pseudoziffer 88 316, 0,90 Euro).

MMW-Kommentar

Bei allen anderen, nicht im § 4a CoronaTestV erfassten Fallkonstellationen muss die Liquidation privat auf der Grundlage der GOÄ erfolgen. Die Bundesärztekammer hat dazu bereits am 16. März 2021 eine Empfehlung ausgesprochen. Berechnet werden können die GOÄ-Nrn. 1 / 298 / 4648 / 70 und bis zum 31. Dezember 2021 auch die Nr. A245 (Tab. 1).

Tab. 1 Abrechnung Corona-Schnelltest (Bundesärztekammer-Empfehlung)