In der letzten Ausgabe wurde beschrieben, wann COVID-19 als Arbeitsunfall behandelt werden kann. Wie versprochen kommt hier noch ein Fallbeispiel!

Ein 45-jähriger Krankenpfleger aus dem Kreiskrankenhaus war auf einem betrieblichen Fortbildungskurs. Nachträglich stellt sich heraus, dass einer der Referenten positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Der Pfleger selbst hat in der letzten Nacht sehr hohes Fieber bekommen und leidet an Luftnot und abdominalen Schmerzen.

Eine körperliche Untersuchung und eine Lungenfunktionsprüfung bleiben unauffällig. Trotzdem wird wegen des Verdachts auf COVID-19 ein Nasenabstrich genommen und ans Labor geschickt. Da eine Infektion eine Arbeitsunfähigkeit sowie eine möglicherweise längere Behandlungsdauer bedeuten würde, wird der "Verunfallte" an den nächstliegenden D-Arzt weitergeleitet.

MMW-Kommentar

Die Abrechnung erfolgt nach UV-GOÄ (Tab. 1). Kostenträger für öffentliche Einrichtungen ist die zuständige Unfallkasse bzw. der Gemeinde-Unfallversicherungsverband (www.dguv.de/de/bg-uk-lv/unfallkassen/index.jsp), für private oder kirchliche Einrichtungen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Die Kosten für einen PCR-Test werden übernommen, wenn der Kontakt zu Infizierten bei der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder einem Labor stattfand und in der Inkubationszeit Symptome auftreten.

Tab. 1 Abrechnung nach UV-GOÄ: Patient mit Verdacht auf arbeitsbedingter COVID-19

Das Abstrichmaterial wird dem Labor mit dem GKV-Formular Muster 10 geschickt. Das Feld "Unfall, Unfallfolgen" muss angekreuzt werden. Der Versicherte kann einen Verdacht auf eine Berufskrankheit auch selbst an die Unfallversicherung melden. Erledigt dies die Praxis, wird der Vordruck F 6000 benutzt und die Nr. 141 UV-GOÄ berechnet.