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Das sogenannte Post-COVID-19-Syndrom, auch als Long Covid bezeichnet, ist bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf bei der Heilmittelverordnung anerkannt worden. Ärzte laufen somit nicht Gefahr, in Regress genommen zu werden.
Auf die Ausnahme haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt. Konkret bedeutet dies, dass Kosten, die bei der Verordnung von Heilmitteln im Zusammenhang mit Long Covid entstehen, dem Arzt im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als entlastend angerechnet werden.
MMW-Kommentar
Es wurde eine konkrete Indikation festgelegt, die als bundesweit geltender besonderer Verordnungsbedarf in das Heilmittelverzeichnis aufgenommen wird (Tab. 1). Sie muss bei der Verordnung so kodiert werden. Allerdings wird diese Anpassung der Diagnoseliste voraussichtlich erst zum 1. Juli 2021 vorgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die beschlossene "Regressbefreiung" nicht automatisch gewährleistet.
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Zimmermann, G. Kein Regress bei Verordnungen von Heilmitteln wegen Long Covid. MMW - Fortschritte der Medizin 163, 31 (2021). https://doi.org/10.1007/s15006-021-0073-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s15006-021-0073-7