Stirbt ein Patienten an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankrankheit, wird die Leichenschau zulasten der zuständigen Unfallversicherung abgerechnet. Zum 1. Oktober 2020 wurde nun die UV-GOÄ diesbezüglich geändert und an die seit 1. Januar 2020 gültige neue GOÄ-Regelung angepasst. Die bisherige Nr. 100 UV-GOÄ für die Untersuchung eines Toten hat dabei eine neue Leistungslegende erhalten. Die übrigen Leichenschauleistungen sind identisch mit denen in der GOÄ. Lediglich bei den Unzeit-Zuschlägen weichen die Regelungen ab (Tab. 1). Dabei können die Nrn. 103 und 104 UV-GOÄ ggf. mit der Nr. 105 UV-GOÄ kombiniert werden.

Tab. 1 Unzeitzuschläge, die zur Leichenschau hinzu berechnet werden können
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Bei Arbeitsunfällen wird nach UV-GOÄ abgerechnet - auch eine Leichenschau.

MMW-Kommentar

Einige Besonderheiten sind noch zu beachten:

  • Bei einem Tod im Rahmen einer Berufskrankheit kann die Rechnung in freier Form erstellt werden; die Rechnungsvordrucke gibt es nicht mehr.

  • Eine zusätzliche Unfallmeldung (Vordruck F1050) ist bei Tod nach Arbeitsunfall nur nötig, wenn sie nicht von anderer Seite bereits erfolgt ist.

  • Das Formular für die Todesbescheinigung ist im Honorar enthalten und kann deshalb nicht als Sachkostenpunkt in Rechnung gestellt werden.

  • Wegegeld kann unverändert zusätzlich nach den Nrn. 71-74 bzw. 81-84 UV-GOÄ berechnet werden. Die Kilometer- und Uhrzeitangaben sind dabei weiterhin notwendig.

  • Hausbesuche sind ebenfalls im Honorar enthalten und können nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.