Da es zuletzt Material-Engpässe bei den SARS-CoV-2-Tests gab, hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass diese nur noch bei eindeutig COVID-19-typischen Symptomen erfolgen sollen.

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Die Regelung ist zunächst auf das 4. Quartal 2020 begrenzt.Als Symptome wurden eine akute respiratorische Insuffizienz, der Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn sowie klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie festgelegt.

MMW-Kommentar

Dieser Definition hat sich das Robert-Koch-Institut mittlerweile mit einer Anpassung seiner Kriterien angeschlossen, und auch die KBV hat in ihrem aktuellen Newsletter eine entsprechende Kodierhilfe veröffentlicht. Formal ist es zur Begründung eines kurativen Tests jetzt notwendig, dass neben dem medizinischen Anlass, z. B. einer Sinubronchitis, auch das Symptom, z. B. eine respiratorische Insuffizienz, dokumentiert wird. Es empfiehlt sich deshalb, die ICD-10-Codes gewissenhaft zu verwenden, wenn von einem Patienten entsprechende Symptome angegeben werden (Tab. 1). Wird dieser Nachweis nicht geführt, könnten sowohl der Ansatz der Nr. 02 402 EBM für die Testung als auch die Kennziffer 88 240 von der KV beanstandet werden.

Tab. 1 Ein Patient mit Sinubronchitis braucht für einen Coronatest mindestens eine spezielle Symptomdiagnose (Beispiele blau markiert)