Nachdem die Bundesregierung den Anspruch auf einen Coronatest aus präventivem Anlass bereits zum dritten Mal geändert hat, gibt es nun ein neues Formular zur Beauftragung des Labors.

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Für die kurative Diagnostik bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion ist das Verfahren eindeutig geregelt. Bei Patienten mit Symptomen, die einen Kontakt zu einem Infizierten hatten, kann der Abstrich nach Nr. 02 402 EBM abgerechnet werden. Wenn keine Versichertenpauschale zum Ansatz kommt, wird noch der Zuschlag nach Nr. 02 403 angesetzt. Der Behandlungstag wird mit der Pseudoziffer 88 240 gekennzeichnet, damit alle Leistungen bei diesem Patienten an diesem Tag extrabudgetär vergütet werden.

Anders sieht es bei präventiven Anlässen aus, für die mit der jüngsten Coronatest-Verordnung neue Abläufe festgelegt werden. Die Beauftragung der Labordiagnostik erfolgt nun über ein deutlich verändertes Formular OEGD (Abb. 1). Der beauftragte Laborarzt bestimmt auf der Grundlage der Angaben auf dem Formular, der Nationalen Teststrategie und der Verfügbarkeit der Testsubstanz, ob ein PCR- oder ein Antigentest gemacht wird.

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© KBV

Das neue Formular OEGD erfasst die Anlässe präventiver Tests.

Die KVen müssen das neue Formular rasch zur Verfügung stellen. Bis Ende des Jahres kann noch das alte Formular verwendet werden.

MMW-Kommentar

Hintergrund der Neuregelung ist, dass die KVen durch die neue Testverordnung verpflichtet wurden, auch den Anlass eines Coronatests an das Bundesgesundheitsministerium zu melden. Dafür gibt es auf dem Formular OEGD nun eine Vielzahl von Ankreuzfeldern. Dieser sehr aufwändige Auftrag für die Praxen stellt eine erhebliche bürokratische Belastung zusätzlich zur Beratung und ggf. zum Ausstellen eines Zeugnisses dar. Das vorgesehene Honorar von 15 Euro pro Abstrich kann diese Mehrarbeit weder erfassen noch abdecken.

Eine Sonderstellung nehmen die Antigentests ein, die künftig nicht nur im Labor, sondern auch am "Point of care" (PoC), also in den Praxen oder sogar extern z. B. in Altersheimen von Pflegekräften durchgeführt werden können. Diese Tests können im monatlich zu erwartenden Bedarf bestellt werden, allerdings muss das Produkt unter www.bfarm.de/antigentests gelistet sein. Ein positives Ergebnis eines PoC-Antigentests muss entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts mittels Nukleinsäurenachweis (PCR) bestätigt werden.

Die in der Praxis erbrachten PoC-Antigentests können zuzüglich der Sachkosten von maximal 7 Euro je Test gegenüber der KV als Sammelabrechnung geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Tests bei Praxispersonal und -inhabern: Hier können nur die Kosten, nicht aber das Honorar von 15 Euro berechnet werden.

Insgesamt muss man feststellen, dass die Rahmenbedingungen für das Testen in der eigenen Praxis betriebswirtschaftlich und organisatorisch problematisch sind. Das Personal, das solche Tests durchführt, kommt mit infektiösem Material in Kontakt. Man braucht deshalb umfangreiche Schutzkleidung und einen gesonderten Entsorgungsweg für dieses Material. Außerdem erhebt die KV bei der Abrechnung einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,7%. All diese Kosten muss man von den 22 Euro Honorar plus Sachkostenerstattung je Test abziehen. Hinzu kommt, dass das finanzielle Risiko für eine Fehlbestimmung allein auf der Praxis lastet.

Es empfiehlt sich deshalb, nicht nur die PCR-Tests, sondern auch die neuen Antigentests dem kooperierenden Labor zu überlassen. Etwaige Verzögerungen beim Testergebnis dürften im Zeitalter der schnellen Informationsübermittlung minimal sein.

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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim