Seit dem 1. Oktober 2020 können Telekonsilien sowohl vom behandelnden Arzt als auch vom hinzugezogenen Kollegen abgerechnet werden (siehe MMW 18/2020, S. 32). Damit erhalten wir ein wichtiges neues Instrument der Patientenversorgung.

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Die neue Nr. 01 670 EBM (12,24 Euro) ist ein Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale für das Einholen eines Telekonsils und kann zweimal im Behandlungsfall berechnet werden. Auch Krankenhausärzte ohne Ermächtigung können auf diesem Wege hinzugezogen werden. Der konsultierte Kollege rechnet die Nr. 01 671 (14,24 Euro) ab, wenn er bis zu 10 Minuten für die Begutachtung braucht. Für jedes weitere 5-Minuten-Intervall kann er die Nr. 01 671 (7,23 Euro) hinzufügen, bis zu dreimal (Tab. 1).

Tab. 1 Abrechnungsbeispiel Telekonsil

Im privatärztlichen Bereich hatte die Bundesärztekammer bereits im Mai 2020 die Nr. 60 GOÄ (16,08 Euro bei 2,3-fachem Satz) für das Videokonsil eingeführt. Bis zum 31. Dezember 2020 kann diese Leistung auch dann berechnet werden, wenn es nicht zuvor zu einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist. Dies ist sonst Voraussetzung.

MMW-Kommentar

Hört man sich in der Vertragsärzteschaft um, so stellt man fest, dass diese Neuerungen beim Telekonsil bisher erst einem kleineren Kreis bekannt sind. Das ist schade, denn im Gegensatz zu so manch anderen "Segnungen" des Telematik-Zeitalters handelt es sich hier um eine wirkliche Innovation, die in der Praxis breiten Ansatz finden könnte - wenn man es nur wüsste.

Telefonische Kontakte mit Kollegen über Patientenbefunde sind bisher schon häufig gewesen, schon allein deshalb, weil es die ärztliche Sorgfaltspflicht in vielen Fällen gebietet. Das Problem war, dass man sie überhaupt nicht abrechnen konnte. Jetzt gibt es für solche Situationen einen Weg.