Seit dem 2. November gilt bundesweit eine neue Runde von Ausnahmeregelungen, die die Patientenversorgung während der Corona-Pandemie vereinfachen soll. Vertragsärzte profitieren von großzügigeren Rahmenbedingungen etwa bei Videosprechstunde und Folgeverordnungen.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die neuen Regeln mit Wirkung zum 2. November 2020 und begrenzt bis zum 31. Januar 2021 beschlossen. So kann eine ärztliche Behandlung bis dahin auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und der Patient damit einverstanden ist. Dies gilt auch für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertragsärzten verordnet werden können.

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden. In solchen Fällen sind die Portokosten nach der Pseudo-Nr. 88 122 (0,90 Euro) berechnungsfähig.

Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund einer telefonischen Anamnese möglich. Der Genehmigungsvorbehalt durch die Kasse bleibt ausgesetzt. Gemeinsam mit anderen bereits bestehenden Regeln (Tab. 1) ergibt sich ein an die Pandemie angepasster Handlungsrahmen für das vertragsärztliche Schaffen.

Tab. 1 Weitere wichtige Sonderregelungen für die Zeit der Corona-Pandemie

MMW-Kommentar

Einige kleinere Änderungen sind ebenfalls beachtenswert. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für die häusliche Krankenpflege, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung und die Soziotherapie von 3 auf 10 Tage verlängert. Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.

Darüber hinaus wurden die Fristen bei Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege angepasst. Sie müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des ursprünglich verordneten Zeitraums ausgestellt werden, sondern können für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden. Eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege ist - zumindest bis zum 31. Januar 2021 - von der Begründungspflicht ausgeschlossen.

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Dr. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim