Während der COVID-19-Pandemie dürfen Ärzte Patienten mit unverdächtigen Erkältungen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch bei mittelbarem, also telefonischem Kontakt ausstellen. Bei Coronavirus-Verdacht geht das nicht — und es gelten neue Kodierregeln.

Für die flexiblere Handhabe wurde eigens der § 31 des Bundesmantelvertrags für Ärzte (BMV-Ä) geändert. Seit dem 9. März 2020 kann die AU am Telefon ausgestellt werden. Die Regelung war zunächst auf vier Wochen begrenzt; bei Redaktionsschluss war eine etwaige Verlängerung noch nicht bekannt. Die AU kann für bis zu sieben Tage ausgestellt und dem Patienten per Post zugesandt werden.

Möglich ist die Telefon-AU ausschließlich bei Patienten mit leichteren Erkrankungen der oberen Atemwege. Das heißt: Wer eine schwere Symptomatik aufweist oder die Kriterien des Robert-Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 erfüllt — also in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatte oder sich in einem Risikogebiet mit COVID-19-Fällen aufgehalten hat — ist ausdrücklich von der Regelung ausgenommen. Diese Patienten sollen möglichst auf das Virus getestet werden mit dem Ziel, die Infektionsketten zu unterbrechen.

MMW-Kommentar

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Bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss der Code „U07.1!“ angegeben werden. Die Diagnosesicherheit wird wie üblich über das Zusatzkennzeichen „V“ für Verdacht oder „G“ für gesichert dargestellt. Andere Erkrankungen und Symptome sollen zusätzlich dokumentiert werden. So sollte z. B. bei einem Patienten mit einem akuten Sinubronchialinfekt, bei dem der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht, sowohl der „Erkältungsinfekt“ wie auch der Verdacht auf die Virusinfektion codiert werden. Da es sich (zunächst) um einen Verdacht handelt, wird beim Code U07.1! das Zusatzkennzeichen V zugesetzt.

Patienten, die Kontakt zu einem nachgewiesenen Fall der Erkrankung COVID-19 oder einem Verdachtsfall hatten, sollen zusätzlich die Verschlüsselung Z20.8 erhalten. Wird der Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus labordiagnostisch bestätigt, ändert sich das Zusatzkennzeichen für den Code U07.1! von V auf G (Fallbeispiel in Tab. 1).

Tab. 1 Fallbeispiel: 35-jähriger Patient mit einem Sinubronchialinfekt, der aus einem Urlaub in Tirol zurückkehrt und bei dem wegen Verdacht auf Coronavirus-Infektion ein Labortest veranlasst wird. So müsste der Fall codiert und gekennzeichnet werden.

Berechnet werden kann in einem solchen Fall die Versichertenpauschale, wenn der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arztkontakt per Videosprechstunde hatte. Auch die Nr. 40 122 EBM für das Porto (0,90 Euro) ist ggf. berechnungsfähig. War der Patient in dem Quartal dagegen weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde, kommt die Nr. 01 435 (88 Punkte, 9,67 Euro) zum Einsatz, wiederum ggf. zuzüglich Portokosten. In diesem Fall muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden, sondern es dürfen die Versichertendaten aus dem Bestand Verwendung finden.

Ist der Patient gänzlich unbekannt, ist das Ersatzverfahren möglich. Seine Pflichtdaten — Name, Wohnort mit Postleitzahl, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertenart (Mitglied, familienversichert, Rentner) — müssen am Telefon erfragt und händisch eingetragen werden.