_ Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine Eilverordnung zur Meldepflicht für das neue Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Sie besagt, dass Ärzte seit dem 1. Februar 2020 alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden müssen. Um das zuständige Amt via Postleitzahl zu suchen, steht ein Service unter https://tools.rki.de/PLZTool zur Verfügung.

Ebenfalls seit Februar gilt eine Vereinbarung von KBV und Kassen zur labordiagnostischen Abklärung. Danach übernimmt die GKV bei begründeten Verdachtsfällen die Kosten für den Test auf SARS-CoV-2. Dieser ist mittlerweile nicht mehr auf Risikogruppen beschränkt. Allerdings ist eine Abrechnung der Leistung Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie vorbehalten. Anhaltspunkt für die Auswahl der Testfälle ist weiterhin die Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI), wonach Personen zu bevorzugen sind, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z. B. in Wuhan in China oder Norditalien) oder Kontakt mit einer an COVID-19 erkrankten Person hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln. Für die Abrechnung der Laborleistung wurde die Nr. 32 816 in den EBM aufgenommen. Die Krankenkassen stellen hierfür zusätzliche Finanzmittel bereit. KBV und GKV-Spitzenverband haben zudem vereinbart, dass Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, mit der Ziffer 88 240 zu kennzeichnen sind.

MMW-KOMMENTAR

Aktuell hat nun auch der Bewertungsausschuss am 28. Februar 2020 beschlossen, die Kostenübernahme für Leistungen im Rahmen der Pandemie auszuweiten. Demnach werden alle ärztlichen Leistungen, die seit dem 1. Februar 2020 aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus oder aufgrund einer nachgewiesenen Infektion erforderlich werden, zeitnah durch die Krankenkassen vergütet — und zwar extrabudgetär! Dafür müssen die Fälle natürlich mit der Ziffer 88 240 gesondert gekennzeichnet werden.

Das ist gut, klingt aber besser, als es eigentlich ist. Die Mehrzahl der Mehrleistungen in der hausärztlichen Praxis wird nämlich über Pauschalen abgedeckt (Tab. 1 ), die von der Bewertung her nicht angehoben, sondern ab dem 1. April 2020 im Rahmen einer kleinen EBM-Reform sogar abgewertet werden (siehe MMW 1/2020, S. 20).

Tab. 1 Abrechnungsbeispiel: Versorgung eines 45-Jährigen mit Verdacht auf Coronavirus-Infektion (rückwirkend ab 1. Februar 2020)
figure 1

Fertig für die Untersuchung in der Praxis!

© Helmut Fohringer / APA / picturedesk.com / picture alliance