_ Hausärzte dürfen Kurse in autogenem Training anbieten und abrechnen. Eine Genehmigung zur Ausführung psychotherapeutischer Leistungen ist nicht erforderlich, man muss allerdings für die Erbringung übender Verfahren gemäß Psychotherapie-Vereinbarungen qualifiziert sein (Ärzte: § 5 Abs. 7).

MMW-KOMMENTAR

Die abrechenbaren Nrn. 35 111–35 113 EBM fallen in den „K.O.-Katalog“: Im gleichen Behandlungsfall, also im gleichen Quartal, können zentrale hausärztliche Leistungen nicht abgerechnet werden. Man muss also nachrechnen, ob eine dieser Leistungen mehr Honorar einbringt als die ansonsten im Behandlungsfall ggf. abgerechneten Nrn. 03 040 (Vorhaltepauschale), 03 220/03 221 (Chronikerpauschalen) und 03 060/03 061 (NäPA-Zuschläge). Die Nrn. 35 111–35 113 sind nicht in derselben Sitzung nebeneinander abrechenbar. Das gilt auch für viele andere Nrn., z. B. die Nrn. 35 100 und 35 110.

In der GOÄ gibt es die beiden Nrn. 846 und 847 für diese Leistungen (Tab. 1 ). Zwar gibt es in diesem Bereich keine Genehmigungspflicht, der Arzt muss aber trotzdem die fachlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen. Die Beratung nach Nr. 1 ist neben den Nrn. 846 und 847 abrechenbar, nicht aber die Beratung nach Nr. 3, da diese nur neben einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnungsfähig ist. In derselben Sitzung ist die Berechnung der Nr. 725 ausgeschlossen.

Tab. 1 Übende Interventionen (z. B. autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobson) in EBM und GOÄ
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Bis zu zehn Kassenpatienten können als Gruppe behandelt werden.

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