_ Seit dem 1. Januar 2018 gibt es als neue Präventionsleistung das Screening auf ein Bauchaortenaneurysma. Die Leistung kann nur bei Männern ab dem 65. Lebensjahr und nur einmalig berechnet werden. Wer kein Sonografiegerät hat, kann zumindest die Beratungsleistung nach Nr. 01 747 EBM berechnen.

Eine ähnliche Situation gibt es schon längere Zeit bei der Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms nach Nr. 01 740. Auch diese Leistung kann nur einmalig berechnet werden, wenn auch bei beiden Geschlechtern und ab dem 55. Lebensjahr. Zusammen mit den bereits vorhandenen Präventionsleistungen, die in bestimmten Abständen immer wieder erbracht werden können, ergibt sich so zumindest einmalig beim Patienten eine interessante finanzielle Konstellation (Tab. 1).

Tab. 1 Abrechnungsbeispiel für eine umfassende Vorsorge-Sitzung mit einem älteren männlichen Patienten

MMW-KOMMENTAR

Für die ärztliche Aufklärung zum Screening auf Bauchaortenaneurysmen und die Ausgabe der Versicherteninformation kommt die Nr. 01 747 zum Ansatz. Die Beratung kann auch im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01 732 berechnet werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch andere Präventionsleistungen wie die Krebsvorsorge oder das Hautkrebsscreening können zusätzlich angesetzt werden.

Empfehlenswert ist es ferner, sich bei dieser Gelegenheit den Impfpass vorlegen zu lassen. Impfdefizite können dann ebenfalls beseitigt und zusätzlich berechnet werden. Insbesondere für die Hausärzte ist wichtig, dass die Nr. 01 747 im Rahmen der in ihren Praxen üblichen Präventionsleistungen zusätzlich als reine „Shipping-Gebühr“ berechnet werden kann. Ähnlich verhält es sich mit der Nr. 01 737 für die Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems iFOBT und der Nr. 01 740, der Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms. In allen drei Fällen berät der Hausarzt den Patienten zu bestimmten Präventionsindikationen, etwa der Bedeutung der Früherkennung von Darmkrebs und Aortenaneurysmen. Das ist insofern beachtenswert, als hier Beratungsleistungen mit unterschiedlicher Zielrichtung nebeneinander berechnungsfähig sind. Es kann ggf. sogar die kurative Beratungsleistung nach Nr. 03 230 hinzukommen.

Vorsicht ist allerdings bei der Ansatzhäufigkeit der neuen Nrn. 01 747 und 01 748 geboten. Wie schon bei der Nr. 01 740 sind diese Leistungen nur einmalig im Leben eines Versicherten berechnungsfähig. Die KVen sind selbstverständlich in der Lage, häufigere Ansätze auch bei verschiedenen Ärzten zu erkennen und zu sanktionieren.

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Hausärzte können ältere Männerbäuche nun einmalig schallen.

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