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_ Viele PKV-Versicherte blicken mit Sorge auf die steigenden Beiträge. Gerade die älteren unter ihnen könnten mittelfristig gezwungen sein, in den sogenannten Basistarif ihrer Versicherung zu wechseln. Hier ist der Beitrag gedeckelt: Mehr als der GKV-Höchstbeitrag plus der durchschnittliche Zusatzbeitrag darf hier nicht verlangt werden. Ab dem 55. Lebensjahr haben PKV-Versicherte ein Recht auf den Wechsel. Die hausärztlichen Praxen sollten auf diese Entwicklung vorbereitet sein.
MMW-KOMMENTAR
Die Möglichkeit, bei einer Privatversicherung einen Spartarif abzuschließen, gibt es schon lange: den sogenannten Standardtarif. Er ist für den Versicherten kaum vom Normaltarif in der PKV zu unterscheiden — wohl aber vom behandelnden Arzt, der bei solchen Patienten nur eingeschränkte Abrechnungsmöglichkeiten hat, vergleichbar mit jenen bei Post-B- oder Bahnbeamten.
Der Basistarif wurde während der Amtszeit von Ulla Schmidt als soziale Schutzmaßnahme für PKV-Versicherte eingeführt. Der Beitrag orientiert sich am Höchsbeitrag in der GKV. Dafür erhält man auch einen Leistungsumfang, der jenem der GKV entspricht.
Im Standardtarif ist dies nicht der Fall. Bei der ambulanten Psychotherapie ist eine vorherige schriftliche Zusage der Kasse notwendig, zudem ist der Leistungsumfang bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, bei Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen, der Gewährung von Haushaltshilfen, Krankentagegeld und Soziotherapie eingeschränkt.
Der wichtigste Unterschied zwischen Basis- und Standardtarif besteht aber bei der freien Arztwahl. Im Basistarif kann der Versicherte nur Ärzte in Anspruch nehmen, die vertragsärztlich tätig sind. Eine Mit- oder Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt bedarf im Basistarif wie in der vertragsärztlichen Versorgung eines Überweisungsscheins. Im Standardtarif gibt es solche Auflagen nicht.
Die Abrechnung erfolgt in beiden Fällen nach GOÄ, allerdings mit unterschiedlichen Steigerungsmöglichkeiten (Tab. 1 ).
Im Basistarif muss außerdem die lebenslange Arztnummer (LANR) in der Rechnung genannt werden. Außerdem kann die Rechnung mit dem Einverständnis des Patienten direkt an die Versicherung gestellt werden.
Da beide Versicherungsformen auf Verträgen der KBV basieren, besteht für Vertragsärzte eine Behandlungspflicht.
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Springer Medizin. Basis- und Standardtarif der PKV: So rechnen Sie ab. MMW - Fortschritte der Medizin 160, 24 (2018). https://doi.org/10.1007/s15006-018-0181-1
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