_ Die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03 220 und 03 221 EBM kann man berechnen, wenn man Patienten mit mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung kontinuierlich behandelt. Die genaue Definition steht in den allgemeinen Bestimmungen des EBM-Abschnitts IIIa 3.2.2: In drei der letzten vier Quartale muss wegen derselben chronischen Erkrankung mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden haben. In zwei Quartalen muss es ein persönlicher Kontakt gewesen sein, der dritte Kontakt kann mittelbar erfolgt sein.

Eine kontinuierliche Behandlung liegt auch dann vor, wenn der Patient den Hausarzt gewechselt hat. In diesem Fall muss die Abrechnung der Chronikerpauschalen für die folgenden drei Quartale mit dem Zusatz „H“ gekennzeichnet werden.

MMW-KOMMENTAR

Es gibt es zwei weitere Situationen, in denen die Voraussetzungen zum Ansatz der Nrn. 03 220 und 03 221 erfüllt werden, ohne dass dies explizit geregelt wäre. Das wäre zum einen der ärztliche Vertretungsfall wegen Urlaubs oder Krankheit eines Kollegen, zum anderen die gemeinsame Versorgung von Pflegeheimpatienten gemäß den Anlagen 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). In beiden Fällen ist es keine Seltenheit, dass Patienten mit entsprechenden Diagnosen — z. B. Diabetes mellitus oder Hypertonie — über einen Zeitraum von vier Quartalen regelmäßig von mehreren hausärztlich tätigen Praxen versorgt werden. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass sich auch eine zweite Praxis für die Chronikerziffern „qualifiziert“, obwohl der Patient primär der ersten Praxis zugeordnet ist. Zwei Situationen sind in Tab. 1 dargestellt. In diesen Fällen kann auch die zweite Praxis im vierten Quartal die Nrn. 03 220 und 03 221 ansetzen — und zwar ohne die Kennzeichnung „H“ .

Tab. 1 Regelmäßige Urlaubsvertretung
Tab. 2 Kollektive Versorgung im Pflegeheim